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D-2581/2010 • BVGer D-2581/2010 KI-generiert

Georgian Asylum Claim Rejected Due to Lack of Credibility and Identity Documents

Geschäftsnummer D-2581/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Federal Office for Migration's decision to reject an asylum claim and order deportation. The applicant, a Georgian national, failed to provide identity documents within the required timeframe, and the court found no excusable reasons for this failure, noting significant inconsistencies and a lack of credibility in his explanations regarding his journey and reasons for fleeing. The court also determined that the applicant did not meet the criteria for refugee status and that his deportation to Georgia was permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Georgian Asylum Claim Rejected Due to Lack of Credibility and Identity Documents: The applicant, a Georgian national, failed to provide identity documents within the required timeframe, and the court found no excusable reasons for this failure, noting significant inconsistencies and a lack of credibility in his explanations regarding his journey and reasons for fleeing. The court also determined that the applicant did not meet the criteria for refugee status and that his deportation to Georgia was permissible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Flüchtlingsstatus Identitätsausweise Gleichartigkeit der Forderung mangelnde Glaubhaftigkeit Vollzug der Wegweisung im Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used to justify the non-admission of the asylum application because the applicant failed to submit identity or travel documents within 48 hours.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision was cited in relation to the rejection of the request for free legal aid due to the asylum appeal being deemed unfounded.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the applicant after the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2581/2010 {T 0/2}

Urteil vom 21. April 2010

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren X._______, alias B._______, geboren Y._______, Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N_______.

D-2581/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus C._______ stammende, verheiratete Beschwerdeführer georgischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______ seinen Heimatstaat am 5. Februar 2010 auf dem Landweg verliess und über E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder zirka Ende Februar 2010 in F._______ (G._______) eintraf,

dass er am 1. März 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im H._______ um Asyl nachsuchte und anschliessend ins I._______ transferiert wurde, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2010 im I._______ befragt und am 30. März 2010 vom BFM direkt angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit zwei Jahren im Geheimen ein Verhältnis mit einer Frau namens J._______ gehabt, welche zusammen mit ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern in K._______ lebe,

dass er zirka am Z._______ bei seiner Freundin zu Hause am Kaffee trinken gewesen sei, als deren Mutter unerwartet nach Hause gekommen sei, ihn beschimpft und aus dem Haus geworfen habe, dass die Mutter ihren beiden Söhnen von diesem Verhältnis erzählt habe, worauf er von diesen darauf angesprochen worden sei, er je - doch ein Verhältnis mit J._______ verneint und darauf hingewiesen habe, er sei nur ein Kollege ihrer Schwester, dass ihm die beiden Brüder nicht geglaubt und sich zu einer Kollegin von J._______ begeben hätten, die als einzige über seine Beziehung zu J._______ im Bilde gewesen sei und schliesslich auch zugegeben habe, dass er und J._______ ein Verhältnis hätten, dass er daraufhin von den Brüdern von J._______ gesucht und mit dem Tod bedroht worden sei,

dass diese zudem ihr Haus niedergebrannt hätten, worauf er zur Polizei gegangen sei, seine Lage erklärt und um Hilfe ersucht habe, zumal

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die Familienangehörigen von J._______ Svaneten gewesen seien und die Blutrache kennen würden,

dass er der Polizei die Namen der Brüder von J._______ angegeben und diese daraufhin die Brüder gesucht, jedoch nicht gefunden habe, da sich die Brüder in L._______ verstecken würden, dass er daraufhin - aus Angst vor der Rache der Brüder von J._______

- beschlossen habe, seine Heimat zu verlassen, dass der Beschwerdeführer keine Reiseoder Identitätspapiere abgab, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 9. April 2010 - gleichentags eröffnet - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen zum Fehlen seiner Papiere - diese seien verbrannt

- als stereotyp erachtet werden müssten, zumal der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Hausbrandes gemacht habe,

dass weiter das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, solche Ausweisdokumente vorzulegen,

dass sich der Beschwerdeführer ferner zu den Umständen seiner Reise in die Schweiz hinsichtlich des bezahlten Betrages für die Reise, der durchquerten Transitländer, der Länge seiner Aufenthalte in M._______ und N._______ in Widersprüche verstrickt und überdies realitätsfremde Angaben gemacht habe,

dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,

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dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe ebenfalls widersprüchlich geschildert habe, so bezüglich der Namen der Brüder von J._______, der Zeitpunkte des Hausbrandes und des Ausreiseentschlusses, des Datums der Abreise aus D._______, des Inhalts der Gespräche mit den zwei Brüdern und bezüglich der Art und Weise, wie er von den Drohungen der Brüder erfahren habe, dass überdies, selbst wenn seine Vorbringen geglaubt werden könn - ten, die geltend gemachten Behelligungen als asylirrelevante Übergriffe durch private Dritte qualifiziert werden müssten, da dem georgi - schen Staat in casu weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könnten, dass der Beschwerdeführer sodann nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen wäre, da er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil Georgiens allfälligen Übergriffen durch die beiden Brüder problemlos hätte entziehen können,

dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,

dass zudem die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sei zu unterlassen und eventuell sei er bei bereits durchgeführter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwer - de - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

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dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso - weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin - dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht - lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab - klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitätsoder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,

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dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, seine Papiere seien beim Hausbrand alle zerstört worden und da seine Eltern nicht gut auf ihn zu sprechen seien, könne er diese nicht um die Be - schaffung von Identitätsdokumenten bitten (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 2),

dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von Identitätsdokumenten somit in kategorischer Weise verneinte, solche je beibringen zu können,

dass jedoch seine Ausführungen zum Fehlen von Identitätspapieren - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte - sich als mit erheblichen Widersprüchen behaftet sowie als stereotyp erweisen,

dass sodann auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und zur Weiterreise in die Schweiz als unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd zu erachten sind (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 9 f.; Protokoll direkte Anhörung, S. 3),

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei von E._______ in einem LKW versteckt unkontrolliert bis nach G._______ gereist, in offensichtlicher Weise den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden über die Sicherheitsvorkehrungen und Einreisevorschriften der Schengen-Vertragsstaaten widersprechen,

dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen für das Fehlen von Dokumenten keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen,

dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und er keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt -

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glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz,

dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,

dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sich dieser hinsichtlich der Namen der Brüder von J._______, der Zeitpunkte des Hausbrandes und des Ausreiseentschlusses, des Datums der Abreise aus D._______, des Inhalts der Gespräche mit den zwei Brüdern und bezüglich der Art und Weise, wie er von den Drohungen der Brüder erfahren habe, in diverse Widersprüche verstrickte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag und sich dabei auf eine Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhaltes beschränkt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,

dass, soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Dolmetscher habe vermutlich einige Daten und Angaben falsch übersetzt, zu entgegnen ist, dass der Beschwerdeführer am Schluss der jeweiligen Befragungen die Wahrheit und Korrektheit seiner Angaben nach Rücküberset-

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zung in seiner Muttersprache unterschriftlich bestätigte, wes halb er sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss, dass auch der an der direkten Anhörung anwesende Hilfswerkver - treter, welcher die Einhaltung des Verfahrens zu kontrollieren hat und entsprechende Bemerkungen zum Befragungsverlauf anbringen kann, keinerlei Einwände zur durchgeführten Befragung erhob (vgl. Protokoll direkte Anhörung),

dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG

- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis - sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,

dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei - sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au - gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei - sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be - stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung nach Georgien in Beachtung der massgeblichen völker-

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und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerde - führers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt mit diversen Erwerbstätigkeiten (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 2) verdiente, sprechen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt und angesichts der als offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen vorliegend auch davon ausgegangen werden kann, dass im Herkunftsort respektive in der Herkunftsregion nicht nach ihm gesucht wird, weshalb ihm der (erneute) Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unter - lassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist und vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Be - schwerdeverfahrens wirksam wären,

dass weiter aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben hätte, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes mittels separater Verfügung abzuweisen ist,

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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, zumal das vorliegende Verfahren überdies weder in tatsächli - cher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines Anwalts nicht ausschlaggebend ist,

dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin - ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des I._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, I._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbescheinigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- O._______ (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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