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D-2563/2010 • BVGer D-2563/2010 KI-generiert

Asylum seeker expulsion unlawful due to unclear responsible country designation

Geschäftsnummer D-2563/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court ruled that an appeal against a decision to dismiss an asylum application and order expulsion was admissible. The court found that the expulsion order was unlawful because there was a significant discrepancy between the authorities' reasoning and the operative part of the decision regarding the responsible country for processing the asylum claim (Italy vs. Greece), rendering the order unclear and violating federal law. Consequently, the court overturned the original decision and remanded the case for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum seeker expulsion unlawful due to unclear responsible country designation: The court found that the expulsion order was unlawful because there was a significant discrepancy between the authorities' reasoning and the operative part of the decision regarding the responsible country for processing the asylum claim (Italy vs. Greece), rendering the order unclear and violating federal law. Consequently, the court overturned the original decision and remanded the case for reconsideration.

Schlagwörter

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Asylgesetz Hausfriedensbruch Wiedererwägung der Wegweisung Abschiebung Gesuch an eine Behörde Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 51
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision is cited as the legal basis for the non-entry into the asylum application by the Federal Office for Migration, which was the subject of the appeal.

Art. 37 VGG

This provision is cited in relation to the costs of the proceedings, stating that no costs are to be levied due to the outcome of the case.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision is cited in relation to the costs of the proceedings, stating that no costs are to be levied due to the outcome of the case.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for not awarding any party compensation for the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2563/2010 law/mah/cvv {T 0/2}

Urteil vom 21. April 2010

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.

Parteien A.__________, geboren (...), Georgien, (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);

Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N (...).

D-2563/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 – eröffnet am 12. April 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._________ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. April 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM

D-2563/2010

entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beur - teilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2010 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch

D-2563/2010

des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das zentrale Element einer Verfügung das Dispositiv ist, d.h. die Verfügungsformel mit dem genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis angeordneten Rechte und Pflichten, dass dieses Rechtsverhältnis korrekt und vollständig im Dispositiv ab - gebildet zu sein hat, da grundsätzlich nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls den Umfang des Streitgegenstandes begrenzt,

dass dementsprechend grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar ist und bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit des Dispositivs der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen ist,

dass die Auslegung des im Dispositiv geregelten Rechtsverhältnisses nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen hat (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 61 Rz. 44).

dass das BFM im Dispositiv seines Entscheides auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintritt, die Wegweisung nach Italien verfügt und den Kanton B.________ verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,

D-2563/2010

dass das BFM indes in der Begründung seiner Verfügung nicht aufzeigt, weshalb Italien für die Durchführung des Asylgesuches zuständig sein soll, sondern darlegt, weshalb es diesbezüglich Griechenland als zuständig erachtet,

dass aufgrund der Akten und der Begründung der Verfügung zwar anzunehmen ist, das BFM erachte Griechenland als zuständig, dass seine diesbezüglichen Überlegungen jedoch keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden haben,

dass umgekehrt in den Erwägungen mit keinem Wort begründet wird, weshalb gemäss dem massgeblichen Dispositiv die Wegweisung nach Italien erfolgen soll,

dass angesichts der unauflöslichen Diskrepanz zwischen Begründung und Dispositiv unklar bleibt, ob nun Italien oder Griechenland als für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erachtet wird, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass sich mithin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnis - mässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2563/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 1. April 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Mathys

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