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D-2539/2011 • BVGer D-2539/2011 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed: Pre-existing Condition Not New Circumstance

Geschäftsnummer D-2539/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the denial of a second asylum reconsideration request. The asylum seekers, who had a prior asylum claim and a first reconsideration request denied, argued that the mental health of one applicant had significantly deteriorated, making deportation impossible. The court found that the applicant's diagnosed recurrent depressive disorder and associated suicidal ideation were pre-existing conditions already considered in previous proceedings and that no relevant new circumstances had emerged since the prior decisions. Therefore, the court upheld the immigration authority's decision to deny reconsideration and proceed with the deportation order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 31. März 2011

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Vorzustand Wiedererwägung psychische Störung Landesverweisung trotz Krankheitszustand Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The appeal is rejected because the appellants failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness of the contested decision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings are imposed on the appellants.

Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

The amount of the costs of the proceedings is determined.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2539/2011/wif

Urteil vom 27. Mai 2011

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, und D._______, geboren am _______, Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N _______.

D-2539/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit letztem Wohnsitz in E._______, am 12. Februar 2010 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM auf diese Asylgesuche mit Verfügungen vom 1. Juli 2010 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2010 mit Urteil vom 10. August 2010 abwies, dass für den Inhalt des (zweiten) ordentlichen Verfahrens auf die Akten zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführenden in der Folge mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober 2010 (Poststempel) an das BFM gelangten, worauf das BFM diese Eingabe zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Eingabe vom 7. Oktober 2010 mangels sachlicher Zuständigkeit mit Urteil vom 18. Oktober 2010 nicht eintrat,

dass das BFM die Eingabe vom 7. Oktober 2010 daraufhin als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und das Gesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 abwies,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2011 mangels Leistung des (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren) erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 7. Februar 2011 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Februar 2011 sinngemäss ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellten und zur Begründung vorbrachten, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich in der Zwischenzeit erheblich verschlechtert,

dass als Beweismittel ein ärztlicher Bericht vom 24. Januar 2011 eingereicht wurde,

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dass das BFM dieses zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 31. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – abwies und seine Verfügung vom 1. Juli 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, aufgrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen könne nicht auf Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, dass es sich bei den psychischen Problemen des Beschwerdeführers um eine vorbestehende Erkrankung handle, welche bereits im Heimatland behandelt worden sei,

dass die psychiatrische Behandlung im Heimatland fortgesetzt respektive wieder aufgenommen werden könne,

dass den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung getragen werden könne und es ihm zudem freistehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,

dass im Übrigen auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits in den vorangehenden Verfahren eingegangen worden sei, dass insgesamt keine Wiedererwägungsgründe bestünden, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom

2. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung vom 31. März 2011 sei aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 21. April 2011 beilag,

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dass auf den Inhalt der Beschwerdeschrift – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2011 abwies und die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

dass der verlangte Kostenvorschuss am 23. Mai 2011 einbezahlt wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

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rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),

dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),

dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),

dass im vorliegenden, zweiten Wiedererwägungsgesuch respektive der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid im D-2539/2011

Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide unter schwerwiegenden psychischen Problemen, sei dringend behandlungsbedürftig, nicht reisefähig, akut suizidgefährdet (unter Androhung eines erweiterten Suizids) und habe schon mehrfach stationär behandelt werden müssen,

dass dem der Beschwerde beigelegten Arztzeugnis zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom) mit Suizidalität, einer Panikstörung, einer Zwangsstörung, leichter Mitralinsuffizienz, einer Migräneerkrankung sowie unter schwerwiegenden psychosozialen Umständen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bereits Thema des (zweiten) ordentlichen Asylverfahrens sowie des ersten Wiedererwägungsverfahrens waren,

dass insbesondere bereits in dem im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten Arztbericht der psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 21. Dezember 2010 festgestellt worden war, der Beschwerdeführer sei schon mehrfach (im Heimatland sowie in der Schweiz) stationär, teilstationär und ambulant psychiatrisch behandelt worden und leide an einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode), einer Angststörung mit Panikstörung sowie chronischer Suizidalität,

dass sich demzufolge in Bezug auf die wesentliche Diagnose seit Abschluss des ersten Wiedererwägungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011) keine relevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ereignet hat,

dass der angebliche Suizidversuch des Beschwerdeführers bereits am

31. Januar 2011 stattgefunden hat, mithin vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Wiedererwägungsverfahrens, weshalb es sich dabei nicht um eine nachträgliche, allenfalls wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage handelt, sondern um einen Vorfall, welcher bereits im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens hätte geltend gemacht werden können (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass im Übrigen Schwankungen des psychischen Befindens des Beschwerdeführers – und damit verbunden ein jeweils unterschiedlich D-2539/2011

starker Suiziddrang bei bestehender chronischer Suizidalität – ein inhärentes Merkmal der rezidivierenden depressiven Störung sind, weshalb eine phasenweise Verschlechterung des allgemeinen psychischen Befindens, wie sie offenbar zurzeit wieder vorliegt, mit Blick auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheit nicht als wiedererwägungsrechtlich wesentliche Veränderung der Sachlage betrachtet werden kann,

dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe neu mit erweiterter Suizidalität gedroht, dass dieser Befund zwar im Schreiben von Dr. med. L. G. vom 24. Januar 2011 bestätigt wird, sich hingegen im Arztbericht vom 21. April 2011 keine derartigen Hinweise befinden, sondern ausdrücklich ausgeführt wird, es bestehe keine Fremdaggression,

dass im Weiteren bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

10. August 2010 festgestellt wurde, die psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers seien in seinem Heimatland behandelbar, und sich diesbezüglich keine Veränderung der Sachlage ergeben hat, dass bei der derzeitigen Aktenlage insgesamt keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft des ersten Wiedererwägungsverfahrens in relevanter Weise veränderte Sachlage vorliegt,

dass das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 16. Februar 2011 nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

D-2539/2011

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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