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D-2510/2012 • BVGer D-2510/2012 KI-generiert

Serbian National's Asylum Request Denied Due to Lack of Persecution Evidence

Geschäftsnummer D-2510/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum request and upheld a deportation order because the applicant, a Serbian national, failed to provide credible evidence of persecution, relying instead on economic and familial difficulties. The court found that Serbia is a safe country of origin and the applicant did not present sufficient grounds to overturn the presumption of safety or to establish insurmountable obstacles to deportation. Furthermore, the court determined that the applicant's family ties in Switzerland did not grant him a right to residency as his partner and child also had their asylum requests denied, and thus, deportation was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Asylgrund Verfolgung Familienwegweisung albanisches Asylgesuch Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 AsylG

This provision was the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application, which was upheld by the court.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that a refusal to enter into an asylum application typically results in expulsion from Switzerland, which was confirmed by the court.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision governs the handling of temporary admission when expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and is referenced in relation to the court's assessment of expulsion.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This provision, referenced alongside Art. 44 Abs. 2 AsylG, deals with temporary admission when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision concerns the possibility of enforcing expulsion, which the court confirmed in this case.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision states that expulsion is not permissible if it violates international obligations, and is used in the court's assessment of the permissibility of expulsion.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision defines when expulsion is unreasonable, specifically in cases of concrete danger due to war, civil war, general violence, or medical emergencies, and is used in the court's assessment.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision prohibits forcing individuals to return to a country where their life, freedom, or physical integrity is endangered, and is considered in the court's assessment of the permissibility of expulsion.

Art. 33 Abs. 1 FK

This provision of the Refugee Convention prohibits refoulement and is considered in the court's assessment of the permissibility of expulsion.

Art. 8 EMRK

This provision on the right to respect for family life was considered by the court in relation to the applicant's family situation and its potential impact on the expulsion order.

Art. 106 AsylG

This provision outlines the grounds for appealing against Federal Office for Migration decisions, and the court used it to state that the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete fact-finding, or inappropriateness.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in certain cases, including obviously unfounded appeals, and is cited as the basis for the abbreviated reasoning.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision states that the decision in cases of obviously unfounded appeals can be briefly reasoned, which the court applied here.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision governs the granting of free legal aid, and the court rejected the applicant's request based on it.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

This provision, alongside Art. 65 Abs. 1 VwVG, relates to the conditions for granting free legal aid, and the court found these conditions not met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision deals with the imposition of costs in court proceedings, and was used to order the applicant to pay costs.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision, referenced with Art. 63 Abs. 1 VwVG, relates to the allocation of costs, and was used to order the applicant to pay costs.

Art. 105 AsylG

This provision, in conjunction with Art. 31-33 VGG and Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, determines the finality of decisions by the Federal Administrative Court in asylum matters, and the court confirmed it has final decision-making power in this case.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision defines who is entitled to lodge an appeal, and the court confirmed the applicant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision concerns the admissibility of appeals, and the court found the appeal to be admissible.

Art. 52 VwVG

This provision relates to the time limits for lodging appeals, and the court found the appeal to be lodged within the prescribed time limits.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

This provision states that an appeal has suspensive effect, which was relevant to the court's decision on restoring suspensive effect.

Art. 55 Abs. 2 VwVG

This provision deals with the non-application of suspensive effect, and the court noted that the lower instance had not withdrawn it.

Art. 1 Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

This provision, referenced as part of the court's fee schedule, was used to determine the amount of costs imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2510/2012

Urteil vom 23. Mai 2012

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (…).

D-2510/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer im November 1993 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 24. Februar 1994 abgelehnt wurde, dass die dagegen erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom

8. Dezember 1995 abgewiesen wurde,

dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2002 am 25. Januar 2002 abgeschrieben und er am 6. Februar 2005 nach B._______ zurückgeführt wurde,

dass der Beschwerdeführer am 7. November 2011 erneut in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein weiteres Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich seiner Befragung zur Person vom 16. November 2011 sowie der am 25. April 2012 durchgeführten Anhörung zusammengefasst geltend machte, er habe weder in Serbien noch in Kosovo einen festen Wohnsitz begründen und eine Aufenthaltsbewilligung erhältlich machen können, und er habe auch keine staatliche Unterstützung erhalten, dass er seit 2005 mit seiner Freundin zusammengelebt habe und sie ein gemeinsames Kind hätten,

dass sie sich zerstritten und getrennt hätten, wobei seine Freundin mit der Tochter bereits vor ihm in die Schweiz gereist sei und um Asyl nachgesucht habe,

dass sie sich hier in der Schweiz wieder versöhnt hätten, dass für die weiteren Angaben des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,

dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2012 – eröffnet am 4. Mai 2012

– in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache ausschliesslich wirtschaftliche und familiäre Schwierigkeiten geltend, weshalb es ihm nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er vergeblich versucht habe, eine Wohnsitzberechtigung zu erhalten, zumal seine diesbezüglichen Aussagen stereotyp und unsubstanziiert geblieben seien und er auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht habe,

dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach die widerlegbare Vermutung fehlender Verfolgung umgestossen würde, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass für die Begründung der Begehren, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht

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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),

dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-

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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5

S. 116),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

dass der Bundesrat Serbien wie auch Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssichere Staaten (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (mit Wirkung ab 1. April 2009) bezeichnet hat, dass deshalb auf Asylgesuche serbischer wie kosovarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die vorinstanzlichen

Erwägungen als zutreffend erachtet,

dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Sachdarstellung des Beschwerdeführers wiederholt wird, womit sich die vorinstanzlichen Argumente jedoch nicht entkräften lassen,

dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nicht-

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eintretensentscheid in Anwendung vom Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landesund völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet, D-2510/2012

dass gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens hat, dass sich daraus unter Umständen tatsächlich ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird,

dass das fragliche Familienmitglied dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen muss (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.a S. 339), dass dies bei der Partnerin des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter nicht der Fall ist, vielmehr auf deren Asylgesuche vom BFM ebenfalls nicht eingetreten wurde und auch das entsprechende Beschwerdeverfahren (D-2508/2012) mit Urteil vom gleichen Datum wie vorliegender Entscheid negativ ausfällt,

dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen demnach keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen kann,

dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zulässig ist,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-

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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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