Asylum Appeal Dismissed, Expulsion Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging a decision to refuse asylum and order expulsion. The applicant had previously undergone an unsuccessful asylum procedure, and the court found that he had not presented any new evidence or credible arguments to suggest that his situation had changed or that he would face persecution upon return to his home country. Therefore, the court upheld the prior decision to not consider the new asylum application and affirmed the expulsion order, finding it to be permissible, reasonable, and possible.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April 2011
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KI-generiertThis provision was used to justify the refusal to enter the asylum application because the applicant had already gone through an asylum procedure in Switzerland.
This provision states that the refusal of an asylum application typically leads to expulsion from Switzerland.
This provision prohibits forcing anyone to return to a country where their life, freedom, or physical integrity is endangered.
This provision states that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the alien's return to their home country, origin country, or a third country.
This provision states that expulsion is inadmissible if the alien is concretely endangered in their home or origin country due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies.
This provision states that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution.
This provision allows for appeals regarding violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness.
This provision states that the costs of the proceedings shall be borne by the applicant in case of an unsuccessful appeal.
This provision, in conjunction with Art. 37 VGG and Art. 52 Abs. 1 VwVG, was cited for the admissibility of the appeal.
This provision allows for decisions on obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of another judge.
This provision states that the decision on an appeal under Art. 111 Bst. e AsylG only needs to be summarily reasoned.
This provision was cited for waiving written submissions in this case.
This provision was cited for imposing costs on the applicant.
This provision was cited in relation to the calculation of costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-2399/2011 law/mah
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, lic. iur., Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2009 mit Verfügung vom 4. August 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung am
7. September 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil D-5621/2009 vom
14. Dezember 2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 22. März 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2011 – eröffnet am 16. April 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. April 2011 Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
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Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), da das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass sich der Beschwerdeführer demnach bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG),
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dass deshalb auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2009 mit Verfügung vom 4. August 2009 ablehnte und dieser Entscheid durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5621/2009 vom 14. Dezember 2009 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1.
S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
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dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. April 2011 zur Begründung seines zweiten Asylgesuch vom 22. März 2011 erklärte, er sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in die Türkei zurückgekehrt, sondern habe sich in Italien und in Frankreich aufgehalten,
dass er weiter im Wesentlichen geltend machte, er könne aus denselben Gründen nicht in die Türkei zurückkehren, die er schon im ersten Asylverfahren dargelegt habe (vgl. act. B13/9 S. 6), und ergänzte, es gebe nichts Neues, er sei in Italien und Frankreich gewesen, eigentlich sei die Frage, ob es neue Gründe gebe, fehl am Platz; es könne in seinem Fall ja gar keine neuen Gründe geben (vgl. act. B13/9 S. 7), dass jedoch die Lage der Kurden in der Türkei neu zu überdenken und seine Situation im Rahmen dieser Beurteilung zu berücksichtigen sei (vgl. act. B13/9 S. 7),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, an der Einschätzung der Lage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei habe sich seit dem ersten Entscheid nichts geändert, und der Beschwerdeführer habe ohnehin keine auf ihn bezogenen, konkreten Ausführungen gemacht, sondern habe nur auf die allgemeine Lage verwiesen,
dass die Vorbringen im ersten Asylverfahren vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifiziert worden seien, dass vor diesem Hintergrund weiterhin von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer nichts darzulegen vermöge, was das Gegenteil glaubhaft erscheinen lassen würde,
dass sich mithin aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
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dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die türkischen Behörden würden gegen Parteifunktionäre und Sympathisanten der DTP (Demokratik Toplum Partisi) und deren Nachfolgepartei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) mit aller Härte vorgehen, und die vor zwei Jahren einsetzende Repressionswelle halte immer noch an,
dass der Beschwerdeführer, der früher beim Jugendflügel der DTP gewesen sei, sich fürchte, im Falle einer Ausschaffung in die Türkei, wie viele andere Parteiaktivisten verhaftet zu werden, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, zu einer von jener des BFM abweichenden Beurteilung zu führen, da bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens hinlänglich erörtert wurde, weshalb nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Mitglied der DTP gewesen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5621/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.2, Verfügung des BFM vom 4. August 2009 Ziffer I 2), dass deshalb ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen und festgehalten werden kann, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. März 2011 zu Recht nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. diesbezüglich das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts D-5621/2009 vom 14. Dezember 2009
E. 5.2.2.2),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass damit das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand: