Kosovo Serbs Asylum Claim Dismissed Due to Internal Flight Alternative
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an asylum claim by individuals who stated they were ethnic Serbs from Kosovo fleeing persecution by the Albanian majority. The court found that while past incidents of discrimination and violence against ethnic minorities in Kosovo were acknowledged, the current security situation, including the presence of international forces and the functioning of local authorities, did not constitute a situation of general persecution. The court also determined that the applicants, having lived in Serbia previously and possessing relevant skills and family ties, had a viable internal flight alternative in Serbia, making their deportation permissible, reasonable, and possible. The court granted the applicants free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Kosovo Serbs Asylum Claim Dismissed Due to Internal Flight Alternative: The court found that while past incidents of discrimination and violence against ethnic minorities in Kosovo were acknowledged, the current security situation, including the presence of international forces and the functioning of local authorities, did not constitute a situation of general persecution. The court also determined that the applicants, having lived in Serbia previously and possessing relevant skills and family ties, had a viable internal flight alternative in Serbia, making their deportation permissible, reasonable, and possible. The court granted the applicants free legal aid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the court's review of the decision, and used to conclude that the appealed decision did not violate federal law.
Cited as the basis for ordering the expulsion from Switzerland when an asylum application is rejected.
Cited as the legal basis for regulating the foreigner's status by provisional admission if expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.
Cited as the prohibition against returning any person to a country where their life, freedom, or integrity would be endangered for reasons mentioned in Art. 3 para. 1 AsylG.
Cited as the definition of refugee status, which the court determined was not met by the applicants.
Cited as the legal basis for the court's decision regarding the admissibility, reasonableness, and possibility of expulsion, and for ruling out provisional admission.
Cited as the provision stating that expulsion is not permissible if international obligations of Switzerland prevent the foreigner's travel to the home, origin, or a third country.
Cited as the provision stating that expulsion can be unreasonable for foreigners if they are concretely endangered in the home or origin country due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.
Cited as the provision indicating that expulsion is possible if the foreigner obtains the necessary travel documents.
Cited as the legal basis for granting the request for free legal aid.
Cited as the general rule for attributing costs to the losing party, which was superseded by the decision to grant free legal aid.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-2388/2009 {T 0/2}
Urteil vom 19. November 2010
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. C._______, geboren (...), und deren Kinder
3. D._______, geboren (...),
4. E._______, geboren (...),
5. F._______, geboren (...), Serbien/Kosovo, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...).
D-2388/2009
Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden 1 bis 4 am 15. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 19. September 2008 vom BFM im EVZ G._______ befragt und am 15. Januar 2009 in H._______ zu ihren Asylgründen angehört.
B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
1 und 2 im Wesentlichen geltend, sie seien kosovarische Staatsangehörige serbischer Ethnie und stammten beide aus dem Bezirk I._______ (Kosovo). Der Beschwerdeführende 1 habe von 1998 bis 2002 in J._______ (Serbien) die Polizeischule absolviert. Anschliessend habe er bis 2005 in L._______ gewohnt, wo er als Polizist gearbeitet habe. Die Beschwerdeführende 2 habe bis im August 2005 im Bezirk I._______ gelebt, bevor sie im August 2005 zum Beschwerdeführenden 1 nach L._______ gezogen sei. Im Oktober oder November 2005 hätten sie aus finanziellen Gründen beschlossen, nach K._______ (Bezirk I._______) zurückzukehren, da sie dort die Möglichkeit gehabt hätten, mietfrei im Haus der Gross - eltern der Beschwerdeführenden 2 zu leben, und sie in L._______ für ihre kleine Wohnung 100 Euro hätten bezahlen müssen. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie habe der Beschwerdeführende 1 im Haus der Grosseltern ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieben. Im Dorf K._______, in welchem die albanischsprachige Bevölkerung die Mehrheit stelle, habe ihre Familie seit Ende 2005 zahlreiche Provokationen und Schikanierungen erleiden müssen. Insbesondere hätten albanische Dorfbewohner regelmässig ihr Haus mit Steinen beworfen, sie beschimpft und mit dem Tod bedroht. Die Beschwerdeführende 2 sei bereits früher Opfer eines ethnisch motivierten Übergriffs gewesen. So hätten am 17. März 2004 bewaffnete albanischsprachige Männer ihr Elternhaus gestürmt und ihre Eltern, ihre Geschwister sowie sie selbst misshandelt und die Frauen sexuell belästigt. Anfang September 2008 habe ihnen der Grossvater der Beschwerdeführenden 2 mitgeteilt, dass er von einem älteren Albaner erfahren habe, dass man es auf sie abgesehen habe, weshalb sie das Dorf verlassen sollten. Insbesondere auch deswegen
D-2388/2009
hätten sie zusammen mit ihren Kindern mit der Hilfe eines Schleppers Kosovo am 14. September 2008 verlassen und seien per Auto durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf die Akten verwiesen.
Bei der Einreichung der Asylgesuche haben die Beschwerdeführenden
1 und 2 je eine Identitätskarte, je einen Führerschein, einen die Beschwerdeführende 2 betreffenden Identitätsausweis der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) sowie zwei Geburtsscheine hinsichtlich der Beschwerdeführenden 3 und 4 den Asylbehörden abgegeben.
C. Mit Verfügung vom 13. März 2009 - eröffnet am 16. März 2009 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 4 die Flüchtlings - eigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten im Dorf K._______ gelebt, sie seien serbischer Ethnie und laut eigenen Angaben von der albanischen Bevölkerung massiv belästigt und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden. Am 17. März 2004 sei die Beschwerdeführende 2 Opfer eines gewaltsamen Übergriffs geworden, bei welchem sie und ihre Familienangehörigen misshandelt worden seien. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächen-
D-2388/2009
deckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in den südlichen Provinzen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige sich damit. Die Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten, bestünden überdies Indizien dafür, dass einzelne geltend gemachte Asylgründe unglaubhaft seien. So werde namentlich bezweifelt, dass die Beschwerdeführenden im Jahre 2005 Serbien verlassen hätten und nach K._______ übergesiedelt seien. Das Argument der Beschwerdeführenden, sie hätten L._______ verlassen, um die monatliche Miete von 100 Euro einzusparen, vermöge aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. So solle der Beschwerdeführende 1 seine Anstellung als Polizist aufgegeben und somit auf ein gesichertes Einkommen verzichtet haben, um in K._______ einen kleinen Lebensmittelladen zu führen, von welchem ein geringeres und unregelmässiges Einkommen zu erwarten gewesen sei.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Eine Prüfung der Akten habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden von Kosovo nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als
D-2388/2009
serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Die Be - schwerdeführenden seien jung und gesund und sie verfügten über eine fundierte Schulrespektive Berufsbildung. Da einerseits der Be - schwerdeführende 1 von 1998 an während mindestens sieben Jahren in Serbien gelebt und hiervon während mindestens drei Jahren als Polizist in L._______ gearbeitet habe, und andererseits auch die Be - schwerdeführende 2, wenn auch nur vorübergehend, mit dem Beschwerdeführenden 1 zusammen in L._______ gelebt habe, sollte es dem Ehepaar möglich sein, sich in Serbien eine neue Existenz aufzu - bauen. Ferner lebten drei Onkel und eine Tante der Beschwerde - führenden 2 in der Schweiz, von welchen auch eine gewisse finanzielle Hilfe erwartet werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
D. Mit Beschwerde vom 9. April 2009 (Poststempel: 14. April 2009) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden
1 bis 4, die Verfügung des BFM vom 13. März 2009 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, viele Vorfälle würden zeigen, dass die serbische Bevölkerung in Kosovo in grosser Gefahr lebe und um ihr Leben und ihr Eigentum fürchten müsse. Wegen eingeschränkter Freiheit, Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungen gegen Serben bestehe keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und eine Existenz aufzubauen. Gewalt und Unsicherheit treffe die nichtalbanische Bevölkerung auf jedem Schritt und Tritt. Bei organisierter Gewalt gegen Serben seien in den letzten Jahren viele Leute getötet und verletzt sowie serbische Häuser und Hab seligkeiten verbrannt worden. Die EULEX sei in Kosovo mit Demonstrationen und Hass seitens der Albaner empfangen worden. Sie könne die nichtalbanische Bevölkerung nicht genügend schützen. Die kosovarische Verfassung garantiere der nichtalbanischen Bevölkerung keine Rechte und keine Freiheit, da die geschriebenen Rechte im täglichen Leben nicht umgesetzt würden. Auch in Kosovska Mitrovica sei die Situation sehr schlecht, zumal die Leute dort keine Arbeit hätten und in Armut leben würden. Eine Rückweisung nach L._______ sei ihnen ebenfalls
D-2388/2009
nicht zumutbar, da sie dort auch nicht zu Hause seien. In Serbien würden sich mehrere hunderttausende Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und Kosovo aufhalten, die in unzumutbaren Verhältnissen leben würden. Serbien sei nach der Kosovoanerkennung ein fremder Staat mit eigenen Grenzen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 reichten je einen Ausweis für Asylsuchende sowie eine Vielzahl von Berichten über die Lage von Serben in Kosovo zu den Akten.
E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 wurde den Beschwerdeführenden 1 bis 4 mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
F. Am 9. Mai 2010 gebar die Beschwerdeführende 2 die Tochter F._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-2388/2009
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die am 9. Mai 2010 geborene Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird in das vorliegende Asylverfahren einbezogen.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu - letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
D-2388/2009
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be - stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz auf - gezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach - vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745, mit Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen einerseits vor, sie hätten Kosovo wegen der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit sowie der durch die albanische Bevölkerungsmehrheit erlittenen Diskriminierungen verlassen. Diese geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in Kosovo stellen nicht gezielte, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basierende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Die aus der aktuellen gesellschaftlichen, sozialen und politischen Situation sich ergebenden Beeinträchtigungen und
D-2388/2009
schlechten Lebensbedingungen stellen keine asylrechtlich relevante individuelle Gefährdung dar.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen andererseits ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz dieses Verfolgungsvorbringen zu verneinen sei, als zu - treffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die dies - bezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Ziffer I; Bst. C. vorstehend). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die kosovoalbanischen Polizei die Opfer von ethnisch motivierten Angriffen durch Albaner nicht schütze, sondern nur schikaniere und die erhaltenen Informationen an die Täter weitergebe, wodurch die Situation nur verschlimmert werde, ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser absoluten Form unzutreffend. So hat denn auch der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass die Polizei die Anzeige gegen Unbekannt aufgenommen habe, als er einen Übergriff von Albanern bei der Polizei angezeigt habe (Akten BFM A 15/10, S. 6).
4.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, wobei sie infolge der Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien be - ziehungsweise ihrer serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerdeführenden können sich aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen, weshalb es sich erübrigt, sie auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den dazu eingereichten
D-2388/2009
Dokumenten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat ent - gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
D-2388/2009
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - in keinem dieser beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde - führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un - menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetz - lichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
D-2388/2009
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus dem Bezirk I._______ im Süden des Kosovo stammenden Beschwerdeführenden dorthin ebenso wie in den Norden nicht zumutbar. Da sich der Beschwerdeführende 1 während Jahren in Serbien aufgehalten hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsalternative in Serbien besteht.
6.3.3 Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitsund Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation all - gemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz im Süden von Kosovo nach Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar.
6.3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter
E. 6.3.5 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVGE D- 7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2).
6.3.5
6.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus.
6.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernst -
D-2388/2009
haft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben.
6.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
6.3.6 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführende 1 während mehr als sieben Jahren in Serbien gewohnt hat, davon drei Jahre in L._______. Auch die Beschwerdeführende 2 hat im Jahre 2005 während zirka zweieinhalb Monaten in L._______ gelebt. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der Lebensweise in Serbien, namentlich in L._______, sehr gut vertraut sind. Aufgrund ihres teilweise jahrelangen Aufenthalts ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Serbien, insbesondere in L._______, über Freunde und Bekannte verfügen, die ihnen bei einer Rückkehr eine Reintegration erleichtern können, zumal der Beschwerdeführende 1 dort während Jahren beruflich sehr gut integriert war. Zudem verfügen die jungen Beschwerdeführenden 1 und 2 über eine gute Schulrespektive Berufsbildung. Der Beschwerdeführende 1 ist ausgebildeter Polizist und hat diesen Beruf während zirka drei Jahren in L._______ auch ausgeübt. Überdies verfügt er über Berufsverfahrung als Lebensmittelhändler und als Mitarbeiter in der Landwirtschaft. Die Beschwerdeführende 2 ist ausgebildete Hebamme. Die Muttersprache beider Beschwerdeführenden ist das in Serbien gesprochene Serbokroatisch. Deshalb ist anzunehmen, dass sie sich in Serbien sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren können. Davon ist umso mehr auszugehen, da Personen serbischer Ethnie aus Kosovo in Serbien grundsätzlich über die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung verfügen (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010
E. 8.3.3.4). Bei der Integration werden die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Kosovo und in der Schweiz leben.
D-2388/2009
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Beschwerdeführende 2 leide aufgrund eines traumatischen Erlebnisses im März 2004 unter psychischen Problemen und ständigem Kopfweh, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht zu den Akten ging, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende 2 unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet. Bezüglich der übrigen Beschwerdeführenden lassen sich aus den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme entnehmen, weshalb der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage ge - raten würden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und die eingereichten Beweismittel nichts.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not - wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Serbien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
D-2388/2009
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben aber im Rahmen der Be - schwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be - zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Den Beschwerdeführenden kann nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aufgrund der Aktenlage ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforder - lichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2388/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: