Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-2383/2025 • BVGer D-2383/2025 KI-generiert

Ukrainian Citizen Denied Temporary Protection Due to Pre-Conflict Residence Outside Ukraine

Geschäftsnummer D-2383/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of temporary protection to a Ukrainian citizen who applied for it after arriving in Switzerland in 2024, rather than before the conflict began in Ukraine. The applicant had resided in Switzerland for educational and work purposes since 2007, but the court found that current regulations for temporary protection specifically require the individual to have been living in Ukraine at the start of the conflict. The court also noted that the applicant's desire for a residency permit, rather than temporary protection, was outside the scope of this appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Ukrainian Citizen Denied Temporary Protection Due to Pre-Conflict Residence Outside Ukraine: The applicant had resided in Switzerland for educational and work purposes since 2007, but the court found that current regulations for temporary protection specifically require the individual to have been living in Ukraine at the start of the conflict. The court also noted that the applicant's desire for a residency permit, rather than temporary protection, was outside the scope of this appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Schutzstatus S für Ukrainer Schutzbereich des Patents Aufenthaltsbewilligungen Kompetenzkonflikt Freizügigkeitsgarantie befristete Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the dispositive to assign the costs of the proceedings to the appellant.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is referenced in the reasoning to define the court's scope of review regarding the refusal of temporary protection, which forms the basis for the decision on the appeal.

Art. 4 AsylG

This provision is referenced in the reasoning as the legal basis for granting temporary protection during severe general endangerment, which is central to the case.

Art. 66 Abs. 1 AsylG

This provision is referenced in the reasoning regarding the Federal Council's decision-making power on granting temporary protection, which established the framework for the applicant's case.

Art. 69 Abs. 4 AsylG

This provision is referenced in the reasoning as the general rule for ordering deportation upon refusal of temporary protection, which is relevant to the court's decision.

Art. 72 AsylG

This provision is referenced in the reasoning regarding the court's jurisdiction and the possibility of deciding on obviously unfounded appeals, which applies to the procedural handling of the case.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision is referenced in the reasoning to justify the single-judge decision with the consent of a second judge, pertaining to the procedural aspect of the case.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision is referenced in the reasoning to explain the abbreviated justification of the judgment in cases of obviously unfounded appeals, which is applicable to this decision.

Art. 84 Abs. 5 AIG

This provision is referenced in the reasoning as a potential avenue for the appellant to seek a residence permit under hardship conditions, indicating a path outside the current proceedings.

Art. 31 VGG

This provision is referenced in the reasoning to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to review decisions under Art. 5 VwVG, which is foundational for the court's authority.

Art. 32 VGG

This provision is referenced in the reasoning to confirm that no exceptions apply to the court's jurisdiction in asylum matters, relevant to the procedural basis of the judgment.

Art. 33 VGG

This provision is referenced in the reasoning to identify the SEM as a competent authority whose decisions are subject to appeal before the Federal Administrative Court.

Art. 37 VGG

This provision is referenced in the reasoning to specify that the VwVG, VGG, and BGG govern the proceedings unless the AsylG provides otherwise, establishing the applicable procedural law.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision is referenced in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal, a prerequisite for the court to consider the case.

Art. 49 VwVG

This provision is referenced in the reasoning to define the court's scope of review in foreign nationals law, relevant to the substance of the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision is referenced in the reasoning to establish the appellant's legitimacy to file an appeal, a condition for the court's examination of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2383/2025

Urteil vom 6. Juni 2025

Besetzung Richterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;

Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (…).

D-2383/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 11. Januar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige aus Kharkiv. Sie sei 2007 für ihre Schulausbildung in die Schweiz gekommen und habe diese 2013 abgeschlossen. Anschliessend habe sie ein Jahr lang die (…) besucht und sei dann für ein Zweitstudium nach London gegangen. Im Januar 2021 sei sie zu Studienzwecken erneut in die Schweiz gelangt. Sie habe zu diesem Zweck vom Kanton Genf eine jährlich zu erneuernde Aufenthaltsbewilligung erhalten. Diese sei jedoch am 31. Januar 2024 abgelaufen und für den S-Status komme sie nicht in Frage, da sie sich zu Kriegsbeginn in der Schweiz aufgehalten habe. Sie wolle sich nach ihren Optionen erkundigen.

B. Mit Verfügung vom 5. März 2025 – eröffnet am 6. März 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und wies sie dem Kanton C._______ zu.

C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte dabei implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit der Beschwerde reichte sie neben der vorinstanzlichen Verfügung drei Schreiben des SEM vom 2. Februar 2024 sowie vom 16. und 29. Mai 2024, ein Schreiben sowie eine E-Mail des Migrationsamtes Genf vom 28. Juni beziehungsweise 22. Juli 2024 und ein Schreiben der Genfer Direktion für ausländische Arbeitskräfte vom 8. Mai 2024 zu den Akten.

D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2025 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Frage der rechtmässigen Eröffnung der Verfügung sowie der Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerin.

D-2383/2025

E. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2025 gab die Vorinstanz die ersuchten Auskünfte und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Mai 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich

E. 6.1 – einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

D-2383/2025

Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, da sie zwar D-2383/2025

ukrainische Staatsangehörige sei, jedoch zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen sei.

5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, die vorläufige Aufnahme entspreche nicht ihrer tatsächlichen Situation, da sie sich bereits seit dem Jahr 2020 in Genf aufhalte und davor bereits von 2007 bis 2014 in der Schweiz gelebt habe. Sie sei im Alter von

12 Jahren in die Schweiz gekommen und habe hier nicht nur eine Ausbildung gemacht, sondern auch ein eigenes Geschäft betrieben. In Genf würden sich alle ihr nahestehenden Personen aufhalten, ihr gesamtes soziales Umfeld befinde sich dort, weshalb sie nicht verstehe, warum sie keine Aufenthaltsbewilligung von diesem Kanton erhalten könne. Sie wünsche sich, in der Schweiz leben zu können, wo sie fast die Hälfte ihres Lebens verbracht habe. Dass sie noch fünf Jahr warten müsse, bis sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könne, bedeute für sie, weitere fünf Jahre ihres Lebens zu verlieren.

5.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte das SEM aus, nachdem es von der Instruktionsrichterin auf eine sich in den Akten befindende Vollmacht, welche nicht auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet, aufmerksam gemacht wurde, es entspreche der allgemeinen Praxis, dass der Entscheid betreffend vorübergehenden Schutz der gesuchstellenden Person persönlich zugestellt werde, wenn sich diese nicht mehr im BAZ aufhalte. Dies sei mit den Rechtsschutzstellen so abgesprochen. Die sich in den Akten befindende Vollmacht laute auf einen anderen Namen und sei von der (…) Rechtsberatungsstelle (…) irrtümlich eingereicht worden.

5.4 Im Rahmen ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, die Kommunikation mit dem SEM habe sich als sehr schwierig erwiesen, unter anderem auch weil dieses konsequent auf Deutsch mit ihr kommuniziere, obwohl sie sich offiziell im Kanton Genf aufhalte und nur auf Französisch kommuniziere. Ferner reichte sie eine Vollmacht der (…) Rechtsberatungsstelle (…) vom 2. Dezember 2024 zu den Akten und erklärte, das SEM habe ihre Akten dieser Organisation übermittelt, sie habe sie nicht selber ausgewählt. Sie sei sonst aber nie rechtlich vertreten gewesen.

6.

6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigenen Angaben zum

D-2383/2025

Zeitpunkt des Kriegsausbruches nicht in der Ukraine aufgehalten. Sie gehört deshalb offensichtlich nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Ferner geht aus ihrer Beschwerde hervor, dass sie sich gar keinen Schutzstatus wünscht, sondern eine Aufenthaltsbewilligung. Die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie sich für ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung – insbesondere einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG – an die kantonale Migrationsbehörde wenden kann.

6.2 Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, die Kommunikation mit der Vorinstanz sei schwierig aufgrund der Sprache, ist festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass im Kanton C._______ Französisch Amtssprache ist – allerdings hat sie ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz in B._______ gestellt und wurde erst mit dem Entscheid des SEM vom 5. März 2025 dem Kanton C._______ zugewiesen. Ausserdem lässt sich ihrer Beschwerdeerhebung entnehmen, dass sie den Entscheid offensichtlich sprachlich verstanden hat, zumal es ihr möglich war, eine wirksame Beschwerde zu erheben. Da ihr somit kein Nachteil erwachsen ist, erweist sich eine Kassation vorliegend weder als notwendig noch als zielführend.

6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 5. März 2025 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-2383/2025

Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2383/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand: