Asylum Application Rejected Due to Untimely Document Submission and Lack of Credibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to not admit an asylum application and order expulsion because the applicant failed to submit identity documents within the required 48-hour period. The court found the applicant's explanations for not providing the documents, including financial difficulties and reliance on a smuggler, to be unconvincing and contradictory, suggesting a lack of cooperation and an attempt to conceal their true identity and travel circumstances. Furthermore, the applicant's claims of persecution were deemed not credible and lacked any supporting evidence, leading the court to conclude that there were no grounds for asylum or impediments to the expulsion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 Bst, Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum Application Rejected Due to Untimely Document Submission and Lack of Credibility: The court found the applicant's explanations for not providing the documents, including financial difficulties and reliance on a smuggler, to be unconvincing and contradictory, suggesting a lack of cooperation and an attempt to conceal their true identity and travel circumstances. Furthermore, the applicant's claims of persecution were deemed not credible and lacked any supporting evidence, leading the court to conclude that there were no grounds for asylum or impediments to the expulsion.
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KI-generiertThis provision was used as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.
This provision states that non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland, which was ordered in this case.
This provision was used to determine that the execution of the expulsion is permissible because there are no indications of persecution or ill-treatment in the applicant's home country.
This provision was used to assess that the execution of the expulsion is not unreasonable, as the applicant would not be facing an existence-destroying situation upon return.
This provision was used to determine that the execution of the expulsion is generally possible, as it is the applicant's duty to obtain the necessary travel documents.
This provision was used to reject the request for legal aid because the appeal was deemed without prospect of success.
This provision was applied to impose the court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.
These provisions regulate the court costs and were used to determine the amount of the costs imposed on the applicant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-2346/2008 {T 0/2}
Urteil vom 15. April 2008
Besetzung Richter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, (Adresse), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2008 / N_______.
D-2346/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Dezember 2007 auf dem Seeweg in Richtung (Ausland) verliess, wo er sich bis zum 23. Februar 2008 aufhielt, und am 24. Februar 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte,
dass er am 25. Februar 2008 in Vallorbe um Asyl nachsuchte und am
6. März 2008 im dortigen Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) zum ersten Mal befragt sowie am 12. März 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei im Dorf (Name) im (Gliedstaat 1) geboren worden und dort bis zum Jahr 2006 wohnhaft gewesen, als er nach (Ort) gegangen und dort als Profi-Fussballer in eine Fussballmannschaft der zweiten Division eingetreten sei,
dass sein Vater, welcher in seinem Dorf einem Gott gedient habe, beim Tod seiner Mutter im Jahr 2006 krank geworden sei, dass die Dorfbewohner erfahren hätten, dass der Vater seiner Ehefrau gegenüber untreu gewesen sei, was den Gott verärgert habe, dass der Vater diese Tatsache anerkannt habe und ein grosses Opfer habe erbringen müssen, was jedoch zu keiner Verbesserung seines Gesundheitszustands geführt habe,
dass die Götter verlangt hätten, dass jemand anderes ihnen diene, und er als ältester Sohn an die Stelle des Vaters hätte treten sollen, diesen Vorschlag der Ältesten jedoch abgelehnt habe, da es schwierig gewesen wäre, sich als Fussballer dieser Aufgabe voll zu widmen, dass die Götter verärgert gewesen und die Ältesten nach Aba gekommen seien, um ihn zur Rückkehr ins Dorf zu bewegen, er sich jedoch zu einem Wohnortwechsel entschieden habe, da ihn dieser Vorschlag nicht mehr interessiert habe,
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dass die Krankheit des Vaters dessen Lähmung zur Folge gehabt habe und ihm eines Tages ein Dorfbewohner gesagt habe, er würde per Haftbefehl von der Polizei gesucht,
dass er sich nach Abschluss der Fussballsaison beziehungsweise nach Weihnachten 2007 aus Furcht nach (Ausland) begeben habe, wo er einen nigerianischen Schlepper kennengelernt habe, der ihm die Ausreise aus Afrika ermöglicht und die Hälfte der Reisekosten übernommen habe,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 24. Februar 2008 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1),
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 4. April 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er diesbezüglich nichts unternommen und dies mit fehlenden finanziellen Mitteln erklärt habe, diese Entschuldigung jedoch in Anbetracht der seit seiner Ankunft im EVZ verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass er trotz der behördlichen Aufforderung keinen Schritt irgendwelcher Art in diese Richtung zu unternehmen geruht habe, in keiner Weise annehmbar sei,
dass seine diesbezüglichen Erklärungen anlässlich der Bundesanhörung in Anbetracht der vorgängigen klaren behördlichen Anweisungen offensichtlich von seinem Ausweichverhalten, seiner Unaufrichtigkeit und seinem fehlenden Willen zur Zusammenarbeit zeugten, zumal sich seine Identitätskarte seinen Aussagen zufolge zuhause befinde,
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dass im Übrigen nicht logisch sei, dass ein Schlepper eine solche Fernreise zur Hälfte finanziere, sich der Beschwerdeführer bezüglich der dabei verwendeten Dokumente - er wisse nicht welches beziehungsweise einen nigerianischen Reisepass - krass widersprochen und bezüglich der Reiseroute stereotype Angaben gemacht habe,
dass sein Verhalten auf das Verheimlichen seines eigenen, während der Reise verwendeten Identitätsausweises, der wahren Reiseumstände sowie des vor dem Nachsuchen um Asyl Erlebten schliessen lasse,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen,
dass seine Aussagen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse, Verfolgungsvorbringen, Anzahl der Frauen, zu welchen sein Vater eine intime Beziehung unterhielt, des Zeitpunkts des Eintritts der Lähmung und - in diesem Zusammenhang - der Abfolge der Ereignisse sowie der verschiedenen Beteiligten, voller Divergenzen seien, dass es sich bei seinen Vorbringen, er würde von der Polizei gesucht und es sei ein Haftbefehl ausgestellt worden, um durch nichts belegte Behauptungen handle, welche einzig auf Aussagen von Drittpersonen beruhten,
dass unter diesen von ihm geltend gemachten Umständen nicht glaubhaft sei, er habe sich während dreier Monate in (Ort) aufgehalten und frei mit seinem Fussballklub trainiert, wobei seine Erklärung auf diesen Vorhalt hin - dies sei den Leuten an seinem Wohnort nicht bekannt gewesen - in keiner Weise zu überzeugen vermöchte,
dass nach dem Gesagten die Ausführungen des Beschwerdeführers bar jeder Glaubhaftigkeit seien und dieser seine Sachverhaltsvorbringen den Bedürfnissen des Falles entsprechend konstruiert habe,
dass schliesslich sein durch nichts gestütztes Vorbringen, er sei in der Schule von Angehörigen eines "secret cult" angegriffen worden, weder
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im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsvorbringen noch mit seiner Ausreise stünde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei mit einem nigerianischen Reisepass gereist, welchen er nach der Ankunft habe zurückgeben müssen,
dass der Beschwerdeführer umgerechnet Fr. 875.-- bezahlt und ihm der Schlepper gesagt habe, dies sei nur die Hälfte der Kosten, dass der erwähnte Betrag sehr wahrscheinlich zutreffe und der Schlepper den Beschwerdeführer hinters Licht habe führen wollen, dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich beziehungsweise nicht nachvollziehbar erweisen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm für die Reise in die Schweiz verwendeten Reisebeziehungsweise Identitätspapiere und der realitätsfremden Schilderung des Geschäftsgebarens des Schleppers etwas zu ändern,
dass die im Zusammenhang mit den Reisebeziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks
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Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art.
109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass in der Beschwerde im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen eingewendet wird, der Vater des Beschwerdeführers habe lediglich eine einzige aussereheliche Beziehung gehabt, und in der englischen Befragungssprache komme vor allem bei nicht identischem Dialekt nicht klar zum Ausdruck, ob "woman" oder "women" gesagt worden sei,
dass die Polizei in Nigeria bekanntlich korrupt sei und es wenig brauchen würde, um einen Dorfpolizisten dazu zu bewegen, jemanden als "gesucht" auszuschreiben,
dass sich auch diese Einwände des Beschwerdeführers im Gesamtzusammenhang der von ihm geschilderten Verfolgungsvorbringen als unbehelflich erweisen und an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern vermögen, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen
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Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass (Familienangehörige) des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria wohnhaft sind und dieser dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt,
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dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen Profi-Fussballer handelt, der noch jung und - soweit aktenkundig
- bei bester Gesundheit ist,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 4.4.2008 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: