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D-2330/2021 • BVGer D-2330/2021 KI-generiert

Asylum Seeker Deportation to Sweden Upheld Despite Mental Health Claims

Geschäftsnummer D-2330/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker applied for asylum in Switzerland, but the State Secretariat for Migration (SEM) refused to consider the application and ordered deportation to Sweden, as Sweden was responsible under the Dublin Regulation due to a prior asylum claim there. The court upheld this decision, finding that Sweden had agreed to take the applicant back and that there was no evidence of systemic deficiencies in Sweden's asylum procedures or that the applicant's mental health issues were so severe as to preclude deportation, especially since Sweden has adequate medical infrastructure and the applicant had previously received psychiatric care there. The court also noted that Swiss authorities would need to ensure proper transfer procedures regarding the applicant's health.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. April 2021

Schlagwörter

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Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Geistige Gesundheit Staatssekretariat für Migration Prüfung des Asylgesuchs psychiatrische Beweismittel Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the State Secretariat for Migration's decision not to admit the asylum application and to order the expulsion.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the expulsion to Sweden.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the reason for rejecting the request for free legal aid, as the appeals were deemed unpromising.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2330/2021 law/bah

Urteil vom 21. Mai 2021

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch Cristina Tosone, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 28. April 2021 / N (…).

D-2330/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2021 – eröffnet am 10. Mai 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Mai 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme von weiteren Instruktionsmassnahmen an das SEM zurückzuweisen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. Oktober 2016 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass das SEM die schwedischen Behörden am 16. April 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte,

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dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. April 2021 zustimmten,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt worden,

dass der Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Berichten vom

31. März und 14. April 2021 unter einem depressiven Angstsyndrom und einer paranoiden Schizophrenie leidet, die medikamentös behandelt werden,

dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers offensichtlich nicht derart gravierend sind, dass von einer Überstellung nach Schweden abgesehen werden müsste,

dass Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb eine adäquate Weiterbehandlung der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Schweden psychiatrisch betreut wurde, wobei sich sein Gesundheitszustand verbessert habe (vgl. die Ausführungen im ärztlichen Kurzbericht vom 31. März 2021),

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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise auf die Besonderheiten und sich daraus ergebenden Bedürfnisse zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), und weitere medizinische Abklärungen auch in Schweden durchgeführt werden können, dass die medikamentöse Einstellung bis zum Vollzug der Wegweisung von den behandelnden schweizerischen Fachärzten vorgenommen werden kann, die zuhanden der schwedischen Fachärzte einen entsprechenden medizinischen Bericht verfassen können, womit die weitere Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers in Schweden gewährleistet ist, dass das SEM vor diesem Hintergrund davon absehen konnte, weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu veranlassen oder das Ergebnis allenfalls zusätzlich laufender Abklärungen abzuwarten,

dass die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund des vorstehend Gesagten nicht stichhaltig ist, weshalb der Antrag, die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist,

dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die schwedischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-2330/2021

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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