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D-2300/2009 • BVGer D-2300/2009 KI-generiert

Asylum Application Denial Upheld Due to Lack of Identification and Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer D-2300/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision of the federal migration office to not consider an asylum application and to order the applicant's removal from the country. The court found that the applicant failed to provide identification documents within the required timeframe without a justifiable excuse, which is a basis for non-admission of an asylum claim. Furthermore, the applicant's stated reasons for fleeing were deemed contradictory and unsubstantiated, and there was no evidence of a credible threat to his life or freedom upon return, nor was removal deemed impossible or unreasonable under the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum Application Denial Upheld Due to Lack of Identification and Unsubstantiated Claims: The court found that the applicant failed to provide identification documents within the required timeframe without a justifiable excuse, which is a basis for non-admission of an asylum claim. Furthermore, the applicant's stated reasons for fleeing were deemed contradictory and unsubstantiated, and there was no evidence of a credible threat to his life or freedom upon return, nor was removal deemed impossible or unreasonable under the circumstances.

Schlagwörter

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Asylgesetz tatsächliche Begründung Abschiebung glaubhafte Identitätsfeststellung Nachweis der Staatenlosigkeit Recht der Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision is cited as the basis for the Federal Office for Migration's decision to not enter the asylum application, specifically concerning the failure to submit identity documents within 48 hours.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection or non-entry into an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland, which was applied in the court's reasoning regarding the expulsion order.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision addresses the regulation of the foreigner's status by the Federal Office when expulsion is not permissible, not bearable, or not possible, which was considered in the court's assessment of the expulsion order's executability.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision establishes the principle of non-refoulement, prohibiting forced return to a country where life, liberty, or physical integrity is endangered, which the court examined in assessing the permissibility of expulsion.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision states that the expulsion of a foreigner is possible if no obstacles exist, which was considered by the court in confirming the expulsion order.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision outlines when expulsion is not permissible due to international obligations preventing return to the home country or a third state, which the court addressed in its assessment of the expulsion's permissibility.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision defines when expulsion is considered unbearable due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies in the home country, which the court evaluated in its assessment of the expulsion's reasonableness.

Art. 106 AsylG

This provision states the grounds for lodging an appeal (violation of federal law, incorrect or incomplete factual determination, inappropriateness), and the court cited it in concluding that the appeal did not demonstrate any of these grounds.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the granting of free legal aid, which the court cited in rejecting the applicant's request for free legal aid due to the hopelessness of the claims.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision pertains to entering an appeal, and the court cited it in establishing that the appeal was entered in the correct form and time.

Art. 6 AsylG

This provision concerns the legitimacy of lodging an appeal, which the court cited in determining that the applicant was legitimately entitled to file the appeal.

Art. 52 VwVG

This provision pertains to the entry of an appeal, and the court cited it in conjunction with Art. 6 AsylG to establish that the appeal was entered correctly.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision addresses the imposition of costs in legal proceedings, which the court cited in ordering the applicant to bear the costs of the proceedings.

Art. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision is cited as the basis for the amount of the court costs, which were imposed on the applicant.

Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision is cited as the basis for the amount of the court costs, which were imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2300/2009/wif {T 0/2}

Urteil vom 16. April 2009

Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;

Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...).

D-2300/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria am 17. November 2007 verliess und nach einem rund einjährigen Aufenthalt in Spanien am 6. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am

29. Dezember 2008 summarisch befragt und am 4. März 2009 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 – eröffnet am 2. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,

dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei sein Asylgesuch gutzuheissen, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-

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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten

Sachverhalt vorab auf die Protokolle der Befragung im EVZ B._______ vom 29. Dezember 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom

4. März 2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ B._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,

dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,

dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem angab, in Nigeria weder einen Pass noch eine Identitätskarte gehabt zu haben und es dort unüblich sei, mit Ausweispapieren herumzulaufen,

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dass er sich das Reisegeld für Europa während seines zweitägigen Aufenthalts in C. von dort im Hafen arbeitenden Leuten habe erbetteln müssen, um mit dem Schiff nach Europa zu gelangen, wo er sich schliesslich ein Jahr in Spanien aufgehalten habe, dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend als erfahrungswidrig, tatsachenwidrig und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend bezeichnet und daraus zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vor, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere keinerlei Einwendungen oder substanziierte Ausführungen enthält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,

dass in der Beschwerde einzig rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt (er sei überzeugt, dass ein reicher und einer okkulten Bruderschaft angehörender Onkel ihm nach dem Leben trachte; er habe nach dem Tod der Eltern

15 Autounfälle gehabt; mit dem vielen Geld sei der Onkel in der Lage, die Dorfbewohner und die Polizei zu bezahlen; er habe deswegen keine Chance seinen Fall der Polizei zu melden und sei aus Angst um sein Leben ausgereist) und angefügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen,

dass der Einwand der Verwirrtheit im Zusammenhang mit dem dem Beschwerdeführer vom BFM vorgehaltenen Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des letzten Tötungsversuchs (Autounfall) der einzige, jedoch unbehelfliche Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe bleibt und als nachträglicher Versuch einer Sachverhaltsanpassung gewertet werden muss, zumal den Protokollen weder Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu entnehmen sind (vgl. A1 S. 7, A10 S. 2 und 8), noch irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Anhörungen zu folgen,

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dass der Beschwerdeführer zudem die Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Befragungsprotokolle unterschriftlich bestätigt hat,

dass die Beschwerde ansonsten keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,

dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin

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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass in der Beschwerde diesbezüglich lediglich geltend gemacht wird, es gebe keine Garantie auf eine Rückkehr in Sicherheit und Würde, vielmehr befürchte er (der Beschwerdeführer), bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden, dass diese unsubstanziierten pauschalen Ausführungen offensichtlich nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

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dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist und aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als Schweisser vor seiner Ausreise aus Nigeria nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. A1 S. 2, A10 S. 7), dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Schmid Alfred Weber

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