Asylum Denial Upheld Due to Unsubstantiated Claims and Lack of New Circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to deny asylum, finding that the applicant's claims about persecution upon returning to his home country after a prior asylum rejection were unsubstantiated and lacked personal detail. The court reasoned that the applicant had already received a negative asylum decision in another country and had not provided sufficient evidence of new circumstances that would justify a claim for refugee status or temporary protection, nor had he shown individual reasons for fearing persecution upon return, making the expulsion order valid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 33a Abs. 2 VwVG, Art. 108a AsylG; Asylum Denial Upheld Due to Unsubstantiated Claims and Lack of New Circumstances: The court reasoned that the applicant had already received a negative asylum decision in another country and had not provided sufficient evidence of new circumstances that would justify a claim for refugee status or temporary protection, nor had he shown individual reasons for fearing persecution upon return, making the expulsion order valid.
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KI-generiertThis provision was used by the Federal Office for Migration to refuse to enter into the asylum application because the applicant had already received a negative asylum decision in C._______ and no new circumstances justifying refugee status or temporary protection were presented.
This provision states that the refusal to enter into an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland, which was confirmed in this case as the applicant did not possess a residence permit.
This provision mandates that the stay permit status is to be regulated according to the provisions on temporary admission in cases where expulsion is inadmissible, unreasonable, or impossible.
This provision was used to determine that the enforcement of expulsion is permissible as the applicant did not present evidence of events justifying refugee status or temporary protection, nor any indication of other inhumane treatment in their home country.
This provision was considered to assess if the applicant was at concrete risk for individual reasons upon return to their home country, which was not substantiated.
This provision was used to assess the possibility of enforcing the expulsion, which was deemed possible as no technical obstacles were identified.
This provision governs the grounds for appeal to the Federal Administrative Court, and the court found that the applicant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, or inappropriateness in the contested decision.
These provisions allow for a simplified procedure and summary justification of the decision when the appeal is obviously unfounded, which was applied in this case.
This provision concerns exemption from court costs for parties lacking sufficient means if their request is not hopeless. The applicant's request for free legal aid was denied under this provision as it was deemed hopeless.
This provision states that costs are imposed on the applicant in case of an unsuccessful appeal, which was applied here.
These provisions regulate the amount of court costs, which were determined and imposed on the applicant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-2282/2007 {T 0/2}
Urteil vom 16. April 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Schürch Gerichtsschreiber Bühlmann
A._______, geboren _______, Serbien, alias _______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 11. Februar 2007 von B._______ aus in einem Minibus verliess, durch verschiedene ihm unbekannte Länder reiste, am 13. Februar 2007 an der Schweizer Grenze zurückgewiesen wurde und am 16. Februar 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte, dass gemäss den Abklärungen des BFM in C._______ am 21. Dezember 2001 ein Asylantrag des Beschwerdeführers unter den rubrizierten Aliaspersonalien entgegengenommen und am 29.
September 2003 abgelehnt wurde, worauf der Beschwerdeführer seit dem 2. April 2004 unbekannten Aufenthaltes war, dass er im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel am 20. Februar 2007 befragt und am 16. März 2007 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass er aussagte, er sei von Anfang 1994 bis etwa im Jahr 2003 in C._______ gewesen, habe dort ein Asylverfahren durchlaufen und eine Duldung erhalten, welche aufgehoben worden sei, weshalb er C. _______ habe verlassen müssen, dass er nach Serbien gereist sei und bis Juni 2006 bei seiner Mutter in D._______, Gemeinde E._______, gelebt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe nach seiner Rückkehr aus C._______ zu Hause Probleme gehabt, dass die Serben ihn geschlagen und ihm vorgeworfen hätten, er habe nicht am Krieg teilgenommen, er sei ein Deserteur und habe das Land zu verlassen, dass die Polizei, welcher er die Vorfälle gemeldet habe, untätig geblieben sei, dass er auch keine Arbeit erhalten habe, weil er Roma sei, dass er sich im Jahre 2005 für vier Monate in F._______ aufgehalten habe und anschliessend wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 22.
März 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten habe der Beschwerdeführer in C._______ ein Asylgesuch eingereicht, welches abgelehnt worden sei, dass auch keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Probleme in Serbien nach seiner Rückkehr aus C. _______ äusserst unsubstanziiert ausgefallen seien, dass er bezüglich seiner Probleme an seinem Wohnort lediglich allgemein angegeben habe, er sei bedroht worden und sie hätten zu ihm gesagt, er müsse das Land verlassen, weil er desertiert sei und dieses Land wegen seiner Zugehörigkeit zu den Roma nicht sein Heimatland sei, dass er auf Nachfrage hin keine detaillierte, persönliche Schilderung von sich gegeben und lediglich gesagt habe, die ihn Bedrohenden seien Serben gewesen, ohne jedoch deren Namen zu kennen und schildern zu können, wann und wie oft er bedroht worden sei, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers das persönliche Element fehle und sie sich auf Allgemeinplätze beschränkten, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem hätten erzählt werden können, dass die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren sei, dass der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache gehaltener Eingabe vom
28. März 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten beziehungsweise die Sache sei für einen neuen Entscheid an das BFM zurückzusenden und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 den Beschwerdeführer aufforderte, innert dreier Tage ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, weil die Unterschrift fehlte, dass die Beschwerdeverbesserung am 3. April 2007 (Poststempel) eingereicht wurde, und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG das Urteil in deutscher Sprache ergeht, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass - wie aus den Akten hervorgeht - der Beschwerdeführer in C._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nach Serbien zurückgekehrt, aber aufgrund der dortigen Probleme wieder ausgereist, dass es dem Beschwerdeführer gemäss den Erwägungen der Vorinstanz nicht gelingt, eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante, seit dem ablehnenden Asylentscheid in C. _______ eingetretene Situation darzutun, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m.
Art. 6 AsylG), dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Nicheintretensentscheides zu bewirken, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, den Vorhalt der Vorinstanz betreffend die unsubstanziierten Schilderungen der zur Begründung des Asylgesuchs vorgebrachten Ereignisse zu bestreiten, erneut summarisch auf die angebliche, erniedrigende und diskriminierende Behandlung durch Serben sowie die diesbezügliche Passivität der Polizei trotz seiner Anzeigen hinzuweisen und zwei Passagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, dass er ohne weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, die zitierten Aussagen zeigten tatsächlich Erlebtes auf, sie seien substanziiert und mit persönlichen Elementen dargelegt, dass diese Vorbringen offensichtlich nicht zu einer von der Würdigung des BFM abweichenden Betrachtungsweise führen können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11.
August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorbrachte, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass demnach die Rückschiebung in sein Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde, dass die allgemeine Lage in Serbien der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegensteht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung aufzeigte, dass in Serbien und Montenegro grössere Gruppen von verschiedenen Ethnien sowie auch zahlreiche Angehörige der Roma leben, dass im Weiteren die Roma als Minderheit anerkannt seien und das Bundesgesetz über den Schutz von Minderheiten am 7. März 2002 in Kraft sei, dass der Beschwerdeführer einwendet, die Minderheiten in Serbien, insbesondere auch die Roma, seien trotz dieses Gesetzes in Wirklichkeit verschiedenen Gewalttaten und Diskriminierungen unterworfen, dass diese nicht weiter substanziierten Einwände und der mit der Beschwerde eingereichte Bericht "Country Reports on Human Rights Practices – 2006" jedoch nicht eine tatsächliche Situation mit derart gravierenden Übergriffen auf Angehörige der Roma aufzuzeigen geeignet sind, die berechtigte Zweifel an der Einschätzung der Lage durch das BFM begründen und somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien als unzumutbar erscheinen liesse, dass sich aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren zu schliessen wäre, er sei im Falle der Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG konkret gefährdet, weshalb der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265, Erw. 4b, S. 275), dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da sich das Begehren aufgrund der angeführten Erwägungen als aussichtslos herausstellte und demnach die Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese nach Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangsund Verfahrenszentrum Basel (per Telefax) (Ref.- Nr. )
- (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Suso Bühlmann
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