Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-2262/2010 • BVGer D-2262/2010 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld Due to Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer D-2262/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision to refuse asylum and order removal. The applicant claimed to have fled due to death threats following a car accident and hit-and-run, but the court found his statements to be unsubstantiated and contradictory, particularly regarding his knowledge of the threats and the police involvement. The court reasoned that the applicant failed to provide credible evidence of persecution, rendering the removal order lawful, permissible, and feasible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Refusal Upheld Due to Unsubstantiated Claims: The applicant claimed to have fled due to death threats following a car accident and hit-and-run, but the court found his statements to be unsubstantiated and contradictory, particularly regarding his knowledge of the threats and the police involvement. The court reasoned that the applicant failed to provide credible evidence of persecution, rendering the removal order lawful, permissible, and feasible.

Schlagwörter

KI-generiert
Abschiebung Verfolgung Glaubhaftigkeit der Asylgründe glaubhafte Beweise Asylwiderruf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 34 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.

Art. 106 AsylG

Cited as the provision determining what can be challenged in an appeal, and used to state that the appeal violated federal law or incorrectly established facts.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of rejecting or not entering into an asylum application, leading to expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the Federal Office regulating the stay for preliminary admission if expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited regarding the principle of non-refoulement and the prohibition of forcing individuals to return to a country where their life or freedom is endangered.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited to state that the applicant is obliged to cooperate in obtaining valid travel documents for the expulsion to be possible.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited to confirm that the appeal was admissible due to timely and compliant submission.

Art. 6 AsylG

Cited in conjunction with Art. 48 Abs. 1 VwVG to establish the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to confirm the admissibility of the appeal.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Cited to indicate when the Federal Administrative Court received the case files.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for deciding on apparently unfounded appeals in a single-judge capacity with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify that the decision on the appeal only needs to be summarily reasoned in this case.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for waiving written submissions in this case.

Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited regarding the 'Safe Country' regulation, where asylum applications are not entered into unless there are indications of persecution.

Art. 18 AsylG

Cited as a provision where the same broad definition of persecution applies as in Art. 34 Abs. 1 AsylG.

Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG

Cited as a provision where the same broad definition of persecution applies as in Art. 34 Abs. 1 AsylG.

Art. 35 AsylG

Cited as a provision where the same broad definition of persecution applies as in Art. 34 Abs. 1 AsylG.

Art. 3 AsylG

Cited as a provision defining serious disadvantages, which is part of the broader definition of persecution relevant to Art. 34 Abs. 1 AsylG.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in conjunction with Art. 83 Abs. 3 and 4 AuG to define obstacles to expulsion.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to define when expulsion is not permissible due to international obligations of Switzerland.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when expulsion is deemed unreasonable due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies in the home or origin country.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to state that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution.

Art. 33 Abs. 1 FK

Cited as being equivalent to Art. 5 Abs. 1 AsylG, concerning the prohibition of forcing individuals to return to a country where they face danger.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in relation to the Federal Office regulating the stay for preliminary admission if expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 5 VwVG

Cited as the provision that defines the scope of appeals against decisions of the Federal Office for Migration.

Art. 105 AsylG

Cited in conjunction with Art. 31-33 VGG to define the decision-making competence of the Federal Administrative Court regarding decisions of the BFM.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to establish the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 2 AsylG to confirm the admissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the provided text.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the provided text.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2262/2010 {T 0/2}

Urteil vom 8. April 2010

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N .

D-2262/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2010 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 4. März 2010 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 22. März 2010 zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. März 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Türke und in N._______ (Kosovo) zur Welt gekommen,

dass er im September 2009 - an seinem zweiten Arbeitstag - für seinen ihm namentlich nicht bekannten Arbeitgeber als Chauffeur eines mit Baumaterial beladenen Kleinlastwagens unterwegs gewesen sei und gleich einen Unfall verursacht habe, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein,

dass er Fahrerflucht begangen habe, weshalb der Lenker des anderen Unfallautos bei der Polizei Anzeige erstattet, ihm danach Briefe geschickt und ihn mit dem Tod bedroht habe, dass er mittellos sei, weshalb er den geschädigten Fahrzeugeigen - tümer nicht habe entschädigen können und ihm Freunde finanziell unter die Arme gegriffen hätten,

dass er mit dem Geld der Freunde die Ausreise finanziert habe und mit einem Schlepper in die Schweiz gereist sei, dass ihm dieser einen Reisepass inklusive Visum besorgt und ihn schliesslich zum EVZ M._______ gebracht habe, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identitätskarte aus der Republik Kosovo zu den Akten reichte, dass Abklärungen des BFM ergeben hätten, der Beschwerdeführer sei am 17. Januar 2010 in St. Margrethen (St. Gallen) bei der Einreise in die Schweiz durch das Schweizerische Grenzwachtkorps kontrolliert worden,

D-2262/2010

dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit mit einem kosovarischen Reisepass ausgewiesen habe, dessen Echtheit die Beamten des Schweizerischen Grenzwachtkorps nicht bezweifelt hätten,

dass dieser Pass ein Saisonarbeiter-Visum für Slowenien, gültig vom

15. Juli 2009 bis am 28. Januar 2010, beinhaltet habe, dass er anlässlich der Kontrolle deklariert habe, er wolle als Tourist nach Bad Ragaz reisen, woraufhin ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, weil dieses Visum noch gültig gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien durchwegs völlig unsubstanziiert geblieben, ohne Details, vage und somit unglaubhaft, dass ihm in O._______ von seinem Cousin mitgeteilt worden sei, es seien Briefe zu ihm nach Hause gekommen, doch wisse er nichts Genaueres über deren Inhalt und habe auch niemanden gebeten, ihm diese Briefe auszuhändigen,

dass die Polizei nur einmal zu ihm nach Hause gekommen und danach nichts mehr vorgefallen sei,

dass ihm niemand von weiteren Vorfällen berichtet habe, obwohl er sich von Anfang November 2009 bis Ende Dezember 2009 noch bei seinem Onkel in P._______ aufgehalten habe, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich haltlos, völlig realitätsfremd und nicht nachvollziehbar seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte,

D-2262/2010

dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesver - waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

D-2262/2010

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),

dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs - sicheren Staat die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.).

dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen im Rahmen eines Nichteintretensentscheides zwar unzulässig respektive unbehelflich sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5), doch handelt es sich in casu um blosse obiter dicta, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, insgesamt als un -

D-2262/2010

substanziiert und wirklichkeitsfremd erweisen, weshalb sie nicht geglaubt werden können,

dass der Beschwerdeführer beispielsweise zum einen geltend machte, er wisse nichts über den Inhalt der Briefe (A9/16 F63 S. 6), weshalb zum anderen nicht nachzuvollziehen ist, wie er von den schriftlichen Morddrohungen Kenntnis erlangt haben soll (a.a.O. F84 – F86 S. 8), dass sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers der Eindruck aufdrängt, er habe bei seinen Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass in der Beschwerde vom 3. April 2010 lediglich einzelne Sachver - haltsaspekte wiederholt werden und die Eingabe keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthält, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,

D-2262/2010

in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht - lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer über eine achtjährige Schulbildung nebst verschiedenartiger beruflicher Erfahrung verfügt und nötigenfalls auf ein ausreichendes soziales Netz im Heimatstaat zurückgreifen kann (A1/11 S. 2 und 3),

D-2262/2010

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be - stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.

1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2262/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums M._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum M._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- (...) (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand: