Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-2262/2008 • BVGer D-2262/2008 KI-generiert

Asylum Claim Dismissed for Failure to Provide Documents

Geschäftsnummer D-2262/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an asylum application because the applicant failed to submit identity documents within the required timeframe and did not provide credible reasons for this failure. The court reasoned that the applicant's explanations for his journey and his purported involvement in criminal activities were unrealistic and unsubstantiated, thus failing to demonstrate an asylum-relevant danger. Consequently, the order for his removal from the country was upheld as permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Claim Dismissed for Failure to Provide Documents: The court reasoned that the applicant's explanations for his journey and his purported involvement in criminal activities were unrealistic and unsubstantiated, thus failing to demonstrate an asylum-relevant danger. Consequently, the order for his removal from the country was upheld as permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

KI-generiert
Abschiebung Prüfung des Asylgesuchs Identitätsausweise formelle Verfahrenseinstellung Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Gleichartigkeit der Forderung Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 AsylG

Used to reject the appeal because the contested decision does not violate federal law, misstate or incompletely establish the relevant facts, or is inappropriate.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Determined the amount of costs to be imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2262/2008 {T 0/2}

Urteil vom 15. April 2008

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A.____ Nigeria, vertreten durch B.____ Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom C.___ D-2262/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Februar 2008 und der Anhörung nach Art.

29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 6. März 2008 unter anderem angab, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und an seinem Wohnort (...) Motorräder vermietet zu haben,

dass er während seiner Abwesenheit von seiner Vermieterin telefonisch erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, weil einem Mann in den Fuss geschossen worden sei, dem er ein Motorrad vermietet gehabt habe,

dass bei seiner Rückkehr die Polizei nicht mehr anwesend gewesen sei und die Vermieterin ihm erzählt habe, die Polizei habe ihn gesucht, weil er Anführer einer Bande sei, die einen Diebstahl begangen habe, dass in der Folge die Mutter und eine Freundin des Beschwerdeführers festgenommen worden seien und die Polizei seinem Anwalt mitgeteilt habe, er, der Beschwerdeführer, werde behördlich gesucht und die beiden Festgenommenen würden erst freigelassen, wenn sich der Beschwerdeführer bei der Polizei gemeldet habe, dass der Anwalt daraufhin mit dem Mann, dem in den Fuss geschossen worden sei, habe sprechen wollen, ihm indessen die Polizei gesagt habe, dieser sei in der Zwischenzeit von ihr erschossen worden,

dass im Weiteren die Polizei dem Anwalt mitgeteilt habe, dieser Mann sei mit anderen Männern auf dem Motorrad seines Mandanten unterwegs gewesen und habe ungefähr vier Personen erschossen, dass der Beschwerdeführer auf Anraten seines Anwaltes am 10. Januar 2008 das Land verlassen habe und am 6. Februar 2008 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe,

D-2262/2008

dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere einreichte mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen und sei ohne Reisedokumente von Nigeria in die Schweiz gelangt, dass das BFM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 1. April 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

7. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,

und zieht in Erwägung:

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 übe das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-2262/2008

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

D-2262/2008

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),

dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zu seinem Reiseweg befragt und zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, auffallend ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen die Angabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente mit einem Schiff direkt in die Schweiz gelangt zu sein (vgl. A1, S. 6), als nicht realistisch erscheint, zumal er lediglich angab, nach Verlassen des Schiffes seiner Begleitperson gefolgt und mir ihr essen gegangen zu sein (vgl. A8, S. 7),

dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, die Polizei habe ihn als Anführer einer Diebesbande, die auf der Autobahn vier Personen erschossen habe, verdächtigt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auffallend unsubstanziiert und realitätsfremd und damit offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.

6 AsylG),

dass darüberhinaus in keiner Weise dargetan ist, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - überhaupt asylrechtlich relevant sein sollten, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-

D-2262/2008

bringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,

dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen,

dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

D-2262/2008

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nämlich der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt weiterhin als Autoelektriker wird bestreiten können,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2262/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:

Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz mit den Vorakten (...)

- (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand am: