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D-2199/2008 • BVGer D-2199/2008 KI-generiert

Asylum seeker's claim rejected due to lack of credible evidence of Iraqi origin and unrealistic personal history.

Geschäftsnummer D-2199/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum applicant claimed to have left Iraq at age two and moved to Lebanon, where he lived illegally and feared persecution after a war. He failed to provide identification and his linguistic analysis indicated no Iraqi background, only Lebanese Arabic and no knowledge of Iraq. The court found his claims, including prolonged illegal residence in Lebanon without issue and lack of knowledge of his supposed home country, to be unrealistic and unconvincing. Therefore, his asylum claim was rejected, and his removal from Switzerland was ordered.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum seeker's claim rejected due to lack of credible evidence of Iraqi origin and unrealistic personal history: He failed to provide identification and his linguistic analysis indicated no Iraqi background, only Lebanese Arabic and no knowledge of Iraq. The court found his claims, including prolonged illegal residence in Lebanon without issue and lack of knowledge of his supposed home country, to be unrealistic and unconvincing. Therefore, his asylum claim was rejected, and his removal from Switzerland was ordered.

Schlagwörter

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Asylgesuch aus dem Irak asylrelevante Verfolgung Lage im Herkunftsstaat Abschiebung glaubhafte Beweise Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The appeal is rejected because the applicant has not demonstrated that the contested decision violates federal law, establishes the relevant factual situation incorrectly or incompletely, or is inappropriate.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

The applicant does not possess a residence permit nor has a claim to its issuance, thus the ordered expulsion is confirmed.

Art. 83 AuG

The execution of the expulsion of the applicant is deemed permissible, reasonable, and possible.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The request for free legal aid was previously rejected.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings are to be borne by the applicant.

Art. 2 und 3 VGKE

The costs of the proceedings are determined by the regulation on costs and indemnities before the Federal Administrative Court.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2199/2008 {T 0/2}

Urteil vom 15. Mai 2008

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Bruno Huber Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A.____ Libanon, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Burgerstrasse 22, 6000 Luzern 7, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom B.___ D-2199/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 13. Februar 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Chiasso und anlässlich der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 4. Mai 2007 unter anderem angab, im Alter von zwei Jahren seinen Geburtsort Bagdad verlassen zu haben und mit seinen Eltern in die Heimat seiner Mutter, den Libanon, ausgewandert zu sein,

dass er sich im Libanon illegal aufgehalten habe, indessen deswegen keine Schwierigkeiten mit den libanesischen Behörden gehabt habe, dass er nach dem Krieg zwischen Israel und der Hisbollah im Libanon befürchtet habe, Behelligungen durch die libanesischen Behörden oder seitens der Hisbollah ausgesetzt und als illegal anwesender Ausländer aus dem Libanon ausgeschafft zu werden, weshalb er Ende Januar 2007 ausgereist und über Syrien, Jordanien, die Türkei und Italien am 13. Februar 2007 in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, angab, nur eine 1991 oder 1992 in Bagdad ausgestellte Identitätskarte zu besitzen, welche sich Zuhause befinde, dass er im Weiteren auf entsprechende Frage angab, er wisse nicht, ob er einmal einen echten Nationalitätenausweis besessen habe, dass das BFM am 14. März 2007 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch führte, um die von ihm angegebene Nationalität beziehungsweise Herkunft zu überprüfen und im Anschluss daran ein Experte ein wissenschaftliches Gutachten erstellte,

dass mit Schreiben des BFM vom 7. Februar 2008 dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der wissenschaftlichen Sprachund Herkunftsanalyse (Lingua-Gutachten) vom 21. März 2008 das rechtliche Gehör gewährt wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 6. und 27. Februar 2008 zu einzelnen Feststellungen des Experten Stellung bezog,

D-2199/2008

dass das BFM mit - am 7. März 2008 eröffneter - Verfügung vom

6. März 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit auf den 3. April 2007 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 4. April 2008 aufgegebener Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom

17. April 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum

2. Mai 2008 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 -

34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-2199/2008

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ohne Einreichung von Identitätsdokumenten geltend machte, im Alter von zwei Jahren seinen Geburtsort Bagdad verlassen zu haben, mit seinen Eltern in die Heimat seiner Mutter, den Libanon, ausgewandert zu sein und dort als Ausländer illegal in Beirut gelebt zu haben,

dass indessen, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, insbesondere aufgrund der Sprachund Herkunftsanalyse (Lingua-Gutachten) vom 21. März 2008, in der ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargestellt wird, weshalb der Beschwerdeführer ein rein libanesisches Arabisch ohne jeglichen Einfluss eines anderen arabischen Dialektes spreche und über keinerlei Kenntnisse über den Irak verfüge, von der libanesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ohne einen irakischen Hintergrund auszugehen ist, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, eine irakische Identitätskarte, welche er angeblich besessen habe, näher zu beschreiben, dass im Weiteren die Angabe des Beschwerdeführers, sich im Libanon jahrelang ohne Schwierigkeiten illegal aufgehalten zu haben, als offensichtlich realitätsfremd zu erachten ist,

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dass weder die Entgegnungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Lingua-Gutachten vom 21. März 2008 noch die Argumente auf Beschwerdeebene an der Einschätzung der libanesischen Staatsanhörigkeit des Beschwerdeführers ohne irakische Herkunft etwas zu ändern vermögen,

dass insbesondere die Erklärung, der Beschwerdeführer sei überwiegend von seiner Mutter, einer libanesischen Staatsangehörigen, welche in ihrer Muttersprache zu ihm gesprochen habe, erzogen worden, nicht zu überzeugen vermag,

dass nämlich aufgrund der irakischen Herkunft des Vaters des Beschwerdeführers zum einen ein gänzlich fehlender Einfluss auf die Sprache des Beschwerdeführers offensichtlich realitätsfremd erscheint und zum anderen rudimentäre Kenntnisse des Beschwerdeführers über den Irak zu erwarten wären,

dass schliesslich vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund der unbestimmten Herkunft die auf Beschwerdeebene lediglich in Kopie eingereichte irakische Identitätskarte des Beschwerdeführers zum Nachweis der geltend gemachten irakischen Staatsangehörigkeit nicht geeignet ist, dass sich die übrigen Argumente auf Beschwerdeebene in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,

dass daher die Vorinstanz zu Recht von der libanesischen - und von der fehlenden irakischen - Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist,

dass das BFM im Weiteren die Furcht des Beschwerdeführers, Behelligungen durch die libanesischen Behörden oder seitens der Hisbollah ausgesetzt zu werden, als nicht begründet und damit als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

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dass somit die Vorinstanz - auch unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des urteilenden Gerichts vom 17. April 2008 - die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des Beschwedeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass die Vorinstanz, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, zu Recht von der libanesischen - und von der fehlenden irakischen - Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung als Schmied und mit einem Beziehungsnetz im Libanon als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit Zwischenverfügung vom 17. April 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten

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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2199/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- die Vorinstanz, mit den Vorakten (...)

- (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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