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D-2184/2010 • BVGer D-2184/2010 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer D-2184/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum seeker's appeal and request for reinstatement of the appeal period because the appeal was filed late and the asylum seeker failed to prove that the delay was not their fault. The court found that while the asylum seeker was unaware of how to file an appeal in one of the official languages, this was not an objectively justifiable reason for the delay, especially since they had received timely notification of the rejection and the appeal deadline. The court decided not to impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 33a Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Seeker's Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court found that while the asylum seeker was unaware of how to file an appeal in one of the official languages, this was not an objectively justifiable reason for the delay, especially since they had received timely notification of the rejection and the appeal deadline. The court decided not to impose any court costs.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätetes Asylgesuch Rückzug des Rechtsbegehrens Glaubhaftigkeit der Asylgründe Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
Art. 32 VGG
33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und endgültig entscheidet (Art.
Art. 83 Bst
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst.
Art. 24 Abs. 1 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl.
Art. 33a Abs. 1 VwVG
April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
Art. 108 Abs. 1 AsylG
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs.
Art. 21 Abs. 1 VwVG
1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be - hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs.
Art. 12 Abs. 1 Bst
dass Parteiauskünfte ein Beweismittel zur Feststellung eines Sachverhalts darstellen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b VwVG), dass demzufolge vorliegend von der verspäteten Einreichung der Beschwerde auszugehen ist,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the dispositive regarding the waiver of procedural costs.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision is cited in the dispositive in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to waive procedural costs.

Art. 111 Bst. b AsylG

This provision is cited in the dispositive to state that the appeal is not to be considered due to the late submission.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2184/2010 law/rep/cvv {T 0/2}

Urteil vom 22. April 2010

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Kurt Gysi, Richter Daniel Schmid;

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien A.__________, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 / N (...).

D-2184/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2009 mit Verfügung vom 25. Januar 2010 ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,

dass die schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin die BFM- Verfügung mit Begleitschreiben vom 1. Februar 2010 zusandte, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger, der Schweizer Botschaft in Colombo am 23. März 2010 zugegangener und an das Bundesverwaltungsgericht (Posteingang: 6. April 2010) weitergeleiteter Eingabe vom 16. März 2010 gegen die Verfügung des BFM vom

25. Januar 2010 Beschwerde einreichte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])

dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz 19 zu Art. 24),

D-2184/2010

dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch

– abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16 März 2010 nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen,

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be - hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin zusammen mit einem vom 1. Februar 2010 datierenden Begleitschreiben der Schweizer Botschaft in Colombo zugesandt wurde, dass ihre Beschwerde am 23. März 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eintraf,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer eigenhändig verfassten Beschwerde vom 16. März 2010 einräumt, ihre Beschwerde verspätet eingereicht zu haben,

dass Parteiauskünfte ein Beweismittel zur Feststellung eines Sachverhalts darstellen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b VwVG), dass demzufolge vorliegend von der verspäteten Einreichung der Beschwerde auszugehen ist,

dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, sie habe innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist niemanden gefunden, welcher für sie eine Beschwerde in einer der Amtssprachen der Schweiz – Deutsch, Französisch oder Italienisch – habe verfassen können, weshalb sie diese schliesslich selber in englischer Sprache verfasst habe,

D-2184/2010

dass sie aus den dargelegten Gründen darum bitte, ihre Beschwerde trotz verspäteter Einreichung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin somit in der Eingabe vom 16. März 2009 um die Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersucht, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hinder - nisses (Erkennen der Unmöglichkeit, die Beschwerde rechtzeitig in einer der drei Amtssprachen der Schweiz verfasst einzureichen) einge - reicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist,

dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnach - teile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz 1 zu Art. 24),

dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Natur - katastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag,

dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz 10 ff. zu Art. 24),

D-2184/2010

dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.), dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, sondern geltend macht, sie habe vergeblich versucht, rechtzeitig eine Person zu finden, welche für sie eine in Deutsch, Französisch be - ziehungsweise Italienisch abgefasste Beschwerde hätte einreichen können,

dass die Schweizer Botschaft in Colombo der Beschwerdeführerin im Begleitschreiben vom 1. Februar 2010 das Dispositiv der BFM-Verfügung vom 25. Januar 2010 in die ihr verständliche englische Spra che übersetzt und sie gleichzeitig auf die Beschwerdefrist von 30 Tagen aufmerksam gemacht hat,

dass die Beschwerdeführerin somit wusste, dass ihr die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt wurde, dass es ihr deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig Beschwerde einzureichen und darauf hinzuweisen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, innert der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde in einer der Schweizer Amtssprachen einzureichen, dass sie dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der Frist eine Beschwerde in Englisch eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin sich diese Nachlässigkeit entgegen halten lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie sei unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu handeln,

dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde - frist abzuweisen ist,

dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),

D-2184/2010

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2184/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abge - wiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier)

- die schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.-Nr. (...)), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)

- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)

(per Kurier; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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