Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-2161/2023 • BVGer D-2161/2023 KI-generiert

Asylum seeker's appeal against transfer to France under Dublin Regulation dismissed

Geschäftsnummer D-2161/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant, who previously sought asylum in Switzerland and then returned to her home country, reapplied for asylum after entering Switzerland with a valid Schengen visa issued by France. The Swiss State Secretariat for Migration (SEM) sought to transfer her to France under the Dublin Regulation, as France was deemed responsible due to the visa issuance. The applicant argued against transfer, citing concerns about inadequate medical care and poor treatment of asylum seekers in France, and her need for continued medical treatment in Switzerland where her history is known. The court upheld the SEM's decision not to admit the asylum application, finding that France, as a signatory to international human rights conventions and a member of the EU, adheres to standards for asylum procedures and reception conditions. The court determined that the applicant had not demonstrated systemic flaws in French procedures or a real risk of inhuman treatment, nor had she shown her medical condition was so severe as to prevent transfer. Therefore, Switzerland was not obligated to exercise its discretion to retain the case, and the applicant's appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. April 2023

Schlagwörter

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medizinische Grundversorgung Asylrecht Dublin-Verordnung Staatssekretariat für Migration Migrationsrisiko Dublin-Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 12 Abs. 2 oder
Februar 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 oder Abs.
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
This provision establishes that the member state which issued the visa is responsible for examining the application for international protection, which was applied to determine France's responsibility.
Art. 109 Abs. 3 AsylG
April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG die Überstellung nach Frankreich superprovisorisch aus.
Art. 56 VwVG
Gleichentags setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG die Überstellung nach Frankreich superprovisorisch aus.
Art. 105 AsylG
This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction for asylum matters.
Art. 31 VGG
This provision relates to the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.
Art. 83 Bst
b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the legal basis for the SEM's decision not to admit the asylum application because the applicant could be returned to a third state contractually responsible for processing the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

This provision served as the basis for ordering the expulsion because the applicant did not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision establishes that the member state which issued the visa is responsible for examining the application for international protection, which was applied to determine France's responsibility.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision allows a member state to examine an application for international protection even if it is not responsible according to the Dublin Regulation, and its non-application was considered.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the basis for ordering the costs of the proceedings to be borne by the unsuccessful party.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction for asylum matters.

Art. 31 VGG

This provision relates to the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision pertains to the finality of decisions in asylum matters before the Federal Administrative Court.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision defines who is authorized to appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision concerns the admissibility of appeals.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the admissibility of appeals.

Art. 37 VGG

This provision outlines the procedural rules applicable in asylum appeals.

Art. 6 AsylG

This provision refers to the applicable law in asylum proceedings.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision specifies the grounds for appeal in asylum cases.

Art. 31a Abs. 1–3 AsylG

These provisions define the scope of review for appeals against decisions not to admit asylum applications.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for single-judge decisions in asylum cases with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

These provisions regulate simplified procedures in asylum appeals.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is applied to determine that the SEM was correct in not admitting the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision is applied as the basis for ordering the expulsion.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision specifies when the SEM can consider an asylum application for humanitarian reasons, even if another state is responsible under the Dublin Regulation, and its discretionary application was considered.

Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie

This provision mandates that member states grant access to necessary medical care for asylum seekers, referenced in the reasoning.

Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie

This provision requires member states to provide necessary medical or other aid to asylum seekers with special needs, referenced in the reasoning.

Art. 31 f. Dublin-III-VO

This provision refers to the modalities of transfer, which the Swiss authorities are to consider in relation to the French authorities and medical circumstances.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision addresses the 'right of self-entry' and its non-application was considered.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision allows the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons and its discretionary application was considered.

Art. 17 Dublin-III-VO

This provision was considered in relation to the SEM's discretion to examine an asylum application.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision is applied as the basis for ordering the expulsion because the applicant did not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG

These provisions concern impediments to expulsion, which were deemed not to be applicable since the non-admission decision was upheld.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the basis for imposing costs on the unsuccessful party.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions are used to determine the amount of costs awarded.

Art. 93 al. 1 LTF

Basis for the inadmissibility of the appeal as it was against an interlocutory decision.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Procedural rule applied for simplified inadmissibility procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

Provision applied for imposing costs.

Art. 64 LTF

Provision applied for legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2161/2023

Urteil vom 25. April 2023

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;

Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 19. April 2023 / (…)

D-2161/2023

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals am 11. November 2003 in der Schweiz um Asyl. Am 23. August 2018 reiste sie freiwillig nach Äthiopien zurück.

B. B.a Am 11. Februar 2023 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz erneut um Asyl nach.

B.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr durch die französischen Behörden am 7. Februar 2023 ein bis am 6. März 2023 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war.

B.c Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. Februar 2023 vor, sie habe ihr Heimatland zuletzt am 10. Februar 2023 verlassen. Sie sei auf dem Luftweg nach Frankreich und nach kurzem Aufenthalt weiter in die Schweiz gereist.

Sie wolle nicht nach Frankreich zurückkehren. Sie leide an (…). Sie benötige eine regelmässige Behandlung und sei bereits während ihres früheren

16 Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz in medizinischer Behandlung gewesen. Hier sei ihre Krankengeschichte bekannt und könne ihre Behandlung fortgesetzt werden. In Frankreich würde sie eine solche Behandlung nicht erhalten. In der Schweiz habe sie sich sehr gut integriert und verstehe die Sprache. Aus sozialen Medien und durch Bekannte habe sie erfahren, dass Asylsuchende in Frankreich nicht gut behandelt würden und nicht die benötigte Unterstützung erhielten. Auch lehne Frankreich sehr viele Asylanträge ab. Darüber hinaus seien in Frankreich im Unterschied zur Schweiz die Löhne schlecht.

B.d Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 17. Februar 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

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B.e Am 27. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht vom 23. Februar 2023 zu den Akten.

B.f Die französischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 17. April 2023 gut.

C. Mit Verfügung vom 19. April 2023 – eröffnet am 20. April 2023 – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

20. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, das SEM sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublin-Staates einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

21. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG die Überstellung nach Frankreich superprovisorisch aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und

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dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerdefrist ist zwar noch nicht abgelaufen, es ergibt sich aber aus der Beschwerde, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. EMARK 1997/13).

3.

3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5.

5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- D-2161/2023

terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

5.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO). Der Umstand, dass das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art.

12 Abs. 5 Dublin-III-VO).

6.

6.1 Gemäss CS-VIS war der Beschwerdeführerin von den französischen Behörden am 7. Februar 2023 ein bis 6. März 2023 gültiges Schengen- Visum ausgestellt worden. Die französischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM am 17. April 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den

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Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze

2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

6.3

6.3.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei

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einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

6.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

6.3.4 Vorliegend ergibt sich aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 23. Februar 2023 (vgl. SEM act. 1233260-19/4) (…). Für das weitere Vorgehen war namentlich vorgesehen: (…) Eine Nachfrage des SEM beim Gesundheitsdienst im BAZ ergab, dass die Beschwerdeführerin einen Arzttermin am 23. Februar 2023 nicht wahrgenommen und die ihr zur Verfügung gestellten Medikamente nicht abgeholt hatte. Es seien keine weiteren ärztlichen Termine ausstehend. Vor diesem Hintergrund ist kein dringlicher Behandlungsbedarf zu erkennen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtfertigt die Annahme einer Unzulässigkeit im Sinne der vorgenannten restriktiven Rechtsprechung offensichtlich nicht. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden

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mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III- VO).

6.3.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.

6.3.6 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überoder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

6.3.7 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO; andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Darüber hinaus ist gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Frankreich die Vorinstanz auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen einzuholen.

6.4 Nach dem Gesagten bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

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8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

10.

10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2161/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi

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