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D-2160/2007 • BVGer D-2160/2007 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed for Lack of Credibility and Failure to Prove Persecution

Geschäftsnummer D-2160/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal, upholding the Federal Office for Migration's decision to deny asylum and order deportation. The applicant claimed persecution based on ethnic origin, affiliation with a political movement, and threats from various groups, including a family of his girlfriend and individuals who allegedly shot at him. The court found his account lacked credibility due to vagueness, contradictions, and implausibility, particularly concerning his inability to seek police protection and his claim of being treated as a Kurd despite identifying as Turkish and having alleged ties to a group cooperating with police. Furthermore, the court ruled that fear of discrimination in military service or punishment for conscientious objection did not constitute a basis for asylum under established refugee law principles. The court concluded that the applicant did not demonstrate a well-founded fear of persecution according to asylum law and that his deportation to Turkey was permissible and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 AsylG, Art. 7 Abs. 1 AsylG; Asylum Appeal Dismissed for Lack of Credibility and Failure to Prove Persecution: The applicant claimed persecution based on ethnic origin, affiliation with a political movement, and threats from various groups, including a family of his girlfriend and individuals who allegedly shot at him. The court found his account lacked credibility due to vagueness, contradictions, and implausibility, particularly concerning his inability to seek police protection and his claim of being treated as a Kurd despite identifying as Turkish and having alleged ties to a group cooperating with police. Furthermore, the court ruled that fear of discrimination in military service or punishment for conscientious objection did not constitute a basis for asylum under established refugee law principles. The court concluded that the applicant did not demonstrate a well-founded fear of persecution according to asylum law and that his deportation to Turkey was permissible and feasible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Verfolgung Asylgesuch einer türkischen Familie Folterverbot politische Ausweisung Flüchtling Asyl und Wegweisung | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited to state that the court can review alleged violations of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant factual circumstances, and inappropriateness.

Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG

Used to justify the decision to proceed with a simplified procedure and to provide a summary justification for the decision.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for the general consequence of rejecting an asylum application, which is expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited to explain how the authority regulates the foreigner's stay if expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 5 AsylG

Cited as part of the legal basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 7 Abs. 1 AsylG

Cited to state that refugee status must be proven or at least made plausible.

Art. 3 AsylG

Cited to define the criteria for refugee status, namely serious disadvantages or well-founded fear of such disadvantages due to race, religion, nationality, membership in a particular social group, or political opinion.

Art. 49 AsylG

Cited in conjunction with Art. 2 Abs. 1 AsylG regarding the granting of asylum by Switzerland.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited in conjunction with Art. 2 and 3 of the Regulation on costs and compensation before the Federal Administrative Court to determine the amount of court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 14a Abs. 4 ANAG

Cited to assess the reasonableness of expelling the appellant to their home country.

Art. 3 EMRK

Cited in the context of assessing whether the expulsion would violate the prohibition of torture or inhuman or degrading treatment or punishment.

Art. 33 Abs. 1 FK

Cited in the context of assessing whether the expulsion would violate the principle of non-refoulement.

Art. 25 Abs. 2 und 3 BV

Cited as part of the legal framework for assessing the expulsion, specifically concerning fundamental rights.

Art. 105 Abs. 1 AsylG

Cited in conjunction with Art. 31-34 VGG to define the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 31 - 34 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 Abs. 1 AsylG to define the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited as part of the legal basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 6 AsylG

Cited in conjunction with Art. 48 Abs. 1 VwVG to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 50 und 52 VwVG

Cited as the legal basis for entering a timely and formally compliant appeal.

Art. 42 Abs. 1 AsylG

Cited regarding the suspensive effect of the appeal, which was referred to in an interim decision.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited to confirm that the canton did not issue a residence permit.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited in conjunction with Art. 49 AsylG regarding the granting of asylum by Switzerland.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2160/2007 spn/lec/mal {T 0/2}

Urteil vom 8. Mai 2007

Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Weber, Richter Scherrer Gerichtsschreiberin Leisinger

A._______, Türkei, wohnhaft _______, vertreten durch Martin Ilg, _______,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 21. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der summarischen Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel vom 24. Januar 2007 sowie der direkten Anhörung durch das BFM am 15. Februar 2007 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus der Provinz B._______ und sei türkischer Volkszugehörigkeit mit kurdischen Wurzeln, die Behörden hätten ihn jedoch nicht als Türken, sondern – obwohl er der kurdischen Sprache gar nicht mächtig sei – als Kurden behandelt und dementsprechend diskriminiert, dass er und sein Bruder der rechtsgerichteten Ülkücü-Bewegung (Bewegung der "grauen Wölfe") angehört hätten, dass sein Bruder wegen der ideologischen Ideen der Ülkücü-Bewegung mit anderen Mitgliedern besagter Bewegung die Lokalität einer "linken" Partei gestürmt habe und anschliessend verschwunden sei, weshalb es Anhänger der "Linken" oder PKK-Anhänger nun auf ihn, den Beschwerdeführer, abgesehen und ihm gedroht hätten, er werde anstelle des Bruders zur Rechenschaft gezogen, sofern er dessen Aufenthaltsort nicht preisgebe, dass er am 10. oder 12.

Januar 2007 von einer Gruppe beziehungsweise von einem ihm unbekannten Mann bedroht worden sei und man auf ihn geschossen habe, nachdem man seines Bruders nicht habe habhaft werden können, dass er den Schüssen jedoch habe ausweichen können und ihm die Flucht in einen nahegelegenen Orangenhain gelungen sei, dass dieser Vorfall massgeblich seinen Entschluss zur Ausreise beeinflusst habe, dass er schliesslich Racheakte seitens einer Familie befürchte, mit deren minderjähriger Tochter er eine Beziehung eingegangen sei und die nun die Heirat von ihm verlange, dass er überdies den Militärdienst verweigern wolle, da er auch dort Diskriminierungen befürchte, dass das BFM mit Verfügung vom 21.

Februar 2007 – gleichentags eröffnet – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. März 2007 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass desweiteren um die Ergreifung vorsorglicher Massnahmen zum Zwecke des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 30.

März 2007 auf die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verwies, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung, die Beschwerdebegehren würden sich nach einer summarischen Beurteilung als aussichtslos erweisen, abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- bis zum 13. April 2007 aufforderte, dass der Beschwerdeführer innert Frist am 11. April 2007 den einverlangten Kostenvorschuss leistete,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art.

31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er sodann auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in vollem Umfang geleistet hat, dass somit auf seine fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.

Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass die Einberufung zum Militärdienst wie auch eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung keine asylrelevante Verfolgung darstellen würde, da sie nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolge, sondern aus rein militärstrafrechtlichen, und der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, im Militär aktiv zum Kampf gegen die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen eingesetzt zu werden, entgegengehalten werden müsse, dass derartige Spezialeinheiten aus freiwilligen türkischen Staatsangehörigen rekrutiert würden, dass die Schilderungen der Erlebnisse, welche schliesslich zum Ausreiseentschluss geführt haben sollen, namentlich die Bedrohungen und Angriffe auf den Beschwerdeführer, aufgrund der lediglich oberflächlichen und wenig detaillierten Wiedergabe sowie der bestehenden Widersprüche als unglaubhaft zu erachten seien, dass diese Einschätzung auch für die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der Familie seiner Freundin bedroht worden, zu gelten habe, auch wenn der Beschwerdeführer auf Nachfrage erklärt habe, er sei nicht wegen der Probleme mit seiner Freundin ausgereist und habe dies nicht als Asylgrund angeben wollen, dass nach Prüfung der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers weder als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG noch als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente geht und glaubhaft eine Sachverhaltsdarstellung nur dann ist, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG;

EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270), dass die vom Beschwerdeführer in erster Linie geltend gemachten Behelligungen seitens "linker Gruppen" in der Tat widersprüchlich und auffallend vage erscheinen und zudem jeder Logik widersprechen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist, den Hergang dieser Bedrohung konkret und nachvollziehbar zu schildern, und er sich auch nicht an das genaue Datum der Tat zu erinnern vermochte, obwohl dieses Ereignis nach seinen eigenen Worten so einschneidend für ihn gewesen ist, dass er unmittelbar und ohne nochmals nach Hause zurückzukehren die Flucht ergriffen haben will (A 11, S. 7), dass der Beschwerdeführer auch die Widersprüche in seinen Vorbringen, gemäss welcher er im Rahmen der Empfangsstellenbefragung von einer Gruppe von Angreifern und in der direkten Anhörung von einer unbekannten Einzelperson gesprochen hat (vgl. A 11, S.

9) nicht plausibel zu lösen vermochte, dass sich diese Vorbringen auch nicht als asylrechtlich relevant erweisen, da es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, bei allfälligen Bedrohungen gegen seine Person den Schutz der türkischen Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen, dass die Begründung des Beschwerdeführers auf die Frage hin, warum er die Behelligungen durch besagte "Linke" nicht zur Anzeige gebracht habe, man habe ihn nicht als Türken, sondern als Kurden erachtet und deshalb sei von den Behörden keine Hilfe zu erwarten gewesen, nicht einzuleuchten vermag und als Schutzbehauptung zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer sich als der türkischen Ethnie zugehörig bezeichnet und auch einige Zeit den grauen Wölfen angehört haben will, welche nach eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers eng mit der Polizei zusammenarbeiten (vgl. A 11 S. 4), dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit der von ihm angeblich zu einer Minderjährigen unterhaltenen Beziehung konstruiert erscheinen und es dem Beschwerdeführer in keiner Weise gelingt, einen asylrelevanten Fluchtumstand darzulegen (vgl. A 11, S. 11), weshalb es sich auch erübrigt, auf die Konsequenzen der Aussage des Beschwerdeführers, er wolle besagte Probleme nicht zur Begründung des Asyls anführen (A 11, S. 10), einzugehen, dass sodann auch die Befürchtung des Beschwerdeführers vor Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Ableistung seines Militärdienstes keine konkrete Furcht vor Verfolgung zu begründen vermag, dass eine allfällige Strafe wegen Desertion oder Refraktion gemäss der immer noch Gültigkeit entfaltenden konstanten Rechtsprechungspraxis der ARK grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, dass es vielmehr das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Desserteure zu verhängen, es sei denn, die wehrpflichtige Person muss wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 150 Erw. 8d S. 117), dass der Beschwerdeführer vorliegend mit seinen Vorbringen keine Sachlage zu begründen vermag, die eine andere als die generelle Beurteilung zu rechtfertigen vermag, und auch keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, gemäss welcher dem Beschwerdeführer, der sich als Türke erachtet und einer türkisch nationalen Gruppierung angehört haben will, aus der Militärdienstleistung oder einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung asylrelevante Nachteile erwachsen könnten, dass die Vorbringen in der Beschwerde, die den vom Beschwerdeführer vorgetragenen

Sachverhalt nochmals bekräftigen, zu keiner anderen Einschätzung führen, da sie die ausgemachten wesentlichen Ungereimheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften vermögen, dass demnach das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11.

August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), sofern der Vollzug sich als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4.

November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig erweist, die Normen des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements lediglich Personen schützen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise 1 A FK erfüllen, dass sich sodann insbesondere in Berücksichtigung der unglaubhaften Gesuchsbegründung keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des türkischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, ergeben, dass sich auch allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, oder würde im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers deshalb als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.

Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. April 2007 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe am 11. April 2007 geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; 2 Expl.)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)

- C._______

Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

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