Asylum Seeker's Documentation Delay Not Grounds for Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court found that the asylum seeker had credibly demonstrated that he had left his identity documents in his home country and had made reasonable efforts to obtain them after arriving in Switzerland. Because he was unable to submit these documents within 48 hours of his asylum application due to circumstances beyond his control, the court ruled that the migration authority had erred in refusing to process his asylum claim. Consequently, the court upheld the appeal, overturned the refusal decision, and remanded the case back to the migration authority for a substantive review of the asylum application.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the rejection of the asylum application due to the failure to submit identity papers within 48 hours.
Applied to allow the asylum application because there were excusable reasons for not submitting identity papers.
Determines that no procedural costs are to be imposed because the appeal was allowed.
Makes the request for legal aid moot because the appeal was allowed and no procedural costs were imposed.
Used to deny party compensation because the legal representation was mandated after the appeal was filed.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-2134/2011
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N (…).
D-2134/2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Dezember 2010 verliess und am 18. Februar 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 9. März 2011 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 23. März 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde von der Familie seiner verstorbenen Ehefrau gesucht, weil sie wegen der Zugehörigkeit zu verschiedenen Sippen gegen den Willen beider Familien geheiratet hätten,
dass seine Ehefrau aus dem gleichen Grund am (…) von ihrem eigenen (…) ermordet worden sei und dieser auch ihn umbringen wolle, dass er deshalb sein Heimatland verlassen und über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2011 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, feststellte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton C.________ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb der Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere abzugeben, nachdem er lediglich zwei per Mail übermittelte Bilder einer Identitätskarte zu den Akten gereicht habe,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Verbleib und Beschaffung von Papieren keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren erkennen liessen, dass das BFM im Übrigen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete und feststellte, der Vollzug seiner Wegweisung in den Heimatstaat sei zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeschrift nebst weiteren Beweismitteln eine Original-Identitätskarte einreichte, dass auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. April 2011 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2011 die Mandatierung einer Rechtsvertretung mitteilen liess, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Kantonspolizei D._______ mit Schreiben vom 17. Mai 2011 um Prüfung der eingereichten Identitätskarte ersuchte,
dass die Kantonspolizei D._______ ihr Untersuchungsergebnis mit Brief vom 18. Mai 2011 mitteilte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 6. Mai 2011 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde, aus Gründen der Prozessökonomie jedoch von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen ist, nachdem die vorliegende Beschwerde gutzuheissen sein wird (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass die Vernehmlassung diesem Urteil im Sinne der Verfahrenstransparenz aber beizulegen ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalt von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG grundsätzlich dann vorliegen, wenn dem Umstand, dass die asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann ausgeschlossen ist, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie deshalb nicht in der Lage ist, Reiseoder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung D-2134/2011
des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reiseoder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung angab, er habe telefoniert und sie hätten versprochen, ihm die Dokumente (zuzustellen [Anmerkung des Gerichts]; vgl. act. A 5/12 S. 5), dass der Beschwerdeführer dazu nicht näher befragt wurde, mithin weder der Zeitpunkt der Anfrage bekannt ist, noch mit wem der Beschwerdeführer telefoniert hat,
dass bei dieser Sachlage der dazu in Widerspruch stehenden Angabe anlässlich der Anhörung vom 23. März 2011, er habe das nicht gesagt, kein erhebliches Gewicht zuzumessen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausführte, er habe bei seinem (…) angerufen und diesem gesagt, er solle die ID-Karte schicken (vgl. A 10/16 S. 2),
dass er nach der ersten Befragung sowie einen Tag vor der Anhörung angerufen habe (vgl. a.a.O.),
dass die eingereichte Kopie des DHI-Kuverts als Aufgabedatum den
5. April 2011 trägt, was die Aussage des Beschwerdeführers stützt, dass ihm die Identitätskarte (nebst weiteren Unterlagen) aus Pakistan zugestellt wurden,
dass das Bundesamt zutreffend ausführte, es sei merkwürdig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Summarbefragung zwar die Nummer der Identitätskarte, nicht aber das Ausstellungsdatum habe nennen können,
dass sich aus diesem Umstand jedoch ebenso wenig etwas Stichhaltiges zulasten des Beschwerdeführers ableiten lässt wie daraus, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nur Kopien der Identitätskarte einreichte, dass sich die Vorinstanz im Übrigen nicht zu dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Reiseweg äusserte,
D-2134/2011
dass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe weder in Griechenland noch in Italien ein Asylgesuch eingereicht und sei auch nirgends daktyloskopiert worden, durch die vom BFM am 21. Februar 2011 durchgeführte EURODAC-Abfrage, welche keinen Treffer zeigte, gestützt werden,
dass es zwar zutreffen mag, dass sich Identitätspapiere in Pakistan illegal beschaffen lassen, die durch die Kantonspolizei D._______ durchgeführte Ausweisprüfung vom 18. Mai 2011 jedoch keine objektiven Fälschungsmerkmale zu Tage brachte,
dass demzufolge im Gesamtkontext überwiegend glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte – wie von ihm geltend gemacht – in Pakistan zurückgelassen hat, und ohne (andere) Reiseoder Identitätspapiere mit sich zu führen und ohne kontrolliert zu werden, in die Schweiz gereist ist,
dass jedenfalls – mangels konkreter Anhaltspunkte – nicht das Gegenteil gesagt werden kann,
dass er folglich zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches respektive innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden faktisch nicht in der Lage war, seine Identitätskarte abzugeben, dass der Beschwerdeführer sich darum bemühte, die zurückgelassene Identitätskarte zu beschaffen und diese mit der Beschwerde vom 11. April 2011 einreichte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dem Unvermögen des Beschwerdeführers, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
dass der Beschwerdeführer demnach aufgrund seiner Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib seiner Identitätskarte sowie des Umstandes, dass er seine Identitätskarte umgehend nachgereicht hat, gelingt, entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen,
dass das BFM somit zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb offen bleiben kann, ob dieser – wie vom BFM angenommen – die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
D-2134/2011
dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass ganz oder teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Mandatierung der Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung und –begründung erfolgte und nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung notwendige Kosten entstanden wären, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2134/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. April 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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