Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-2098/2010 • BVGer D-2098/2010 KI-generiert

Asylum Seeker Transfer to Italy Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer D-2098/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker, a Turkish national of Kurdish ethnicity, arrived in Italy by sea and was fingerprinted there before entering Switzerland and filing for asylum. Under the Dublin Regulation, Italy was responsible for processing the asylum claim due to the prior fingerprinting. The court upheld the Federal Office for Migration's decision to not admit the asylum application, finding that Italy is a signatory to refugee conventions and no evidence suggested it would not uphold its international obligations, making the transfer permissible and reasonable.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker Transfer to Italy Upheld Under Dublin Regulation: Under the Dublin Regulation, Italy was responsible for processing the asylum claim due to the prior fingerprinting. The court upheld the Federal Office for Migration's decision to not admit the asylum application, finding that Italy is a signatory to refugee conventions and no evidence suggested it would not uphold its international obligations, making the transfer permissible and reasonable.

Schlagwörter

KI-generiert
Asyl türkischer Staatsangehöriger Flüchtling Dublin-Verordnung Dublin-Überstellung kurdische Volkszugehörigkeit Roma-Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the legal basis for the BFM's decision to not enter into the asylum application.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of not entering into an asylum application, leading to expulsion.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the grounds for complaint in an appeal, and used to conclude that the appeal did not demonstrate a violation of federal law.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited for the dismissal of the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition of court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2098/2010 {T 0/2}

Urteil vom 13. April 2010

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N .

D-2098/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul, eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2009 auf dem Seeweg aus dem Heimatstaat aus - reiste,

dass er auf einer Yacht zusammen mit weiteren Personen zur italienischen Küste gelangt und am 2. Juni 2009 an Land gegangen sei,

dass er am folgenden Tag von den Behörden aufgegriffen und in ein Asylzentrum gebracht worden sei, wo er den Behörden mitgeteilt habe, er wolle kein Asylgesuch stellen,

dass er sich alsbald aus dem Staub gemacht und sich vor das Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ habe chauffieren lassen, wo er am 15. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Datenbank EURODAC am 3. Juni 2009 in N._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst wurde, dass das BFM am 18. Juni 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimat - staates befragte,

dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er habe bereits bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt und von Anfang an die Schweiz im Visier gehabt, weil hier seine ganze Familie wohne,

dass das BFM am 13. August 2009 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2010 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-

D-2098/2010

gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, der Beschwerdeführer sei am 3. Juni 2009 in N._______ daktyloskopiert worden,

dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom

26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen bis zum

22. Oktober 2009 nicht beantwortet hätten, weshalb davon auszugehen sei, sie hätten dem Ersuchen zugestimmt, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 21. April 2010 zu erfolgen habe,

dass dem Beschwerdeführer dazu am 18. Juni 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich er - klärt habe, er habe ja bereits auf der Schweizerischen Botschaft in der Türkei Asyl beantragt und von Anfang an in die Schweiz kommen wollen, weil praktisch seine ganze Familie hier lebe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2010 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liess, des Weiteren festzustellen sei, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig und der Wegweisungsvollzug nach Italien unzulässig und un -

D-2098/2010

zumutbar, und schliesslich der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,

dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung vom 1. April 2010 (per Telefax) das Amt für Migration des Kantons Bern anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen, von Vollzugshandlungen abzusehen,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

6. April 2010 die superprovisorische Verfügung vom 1. April 2010 aufhob, das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies und den Beschwerdeführer anwies, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, verbunden mit dem Hinweis, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,

dass die vorinstanzlichen Akten am 6. April 2010 beim Bundesver - waltungsgericht eingingen,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

D-2098/2010

beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzu - treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens - entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen mate - riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent - scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

D-2098/2010

dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer a m

3. Juni 2009 in N._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst wurde, dass somit Italien für die Prüfung seines am 15. Juni 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver - anlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes - Selbsteintrittsrecht auszuüben,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend macht, die Vorinstanz habe in casu die Dublin-II-VO falsch angewendet und somit rechtswidrig verfügt, darüber hinaus die Grundsätze der Dublin-II-VO im Zusammenhang mit dem Schutz der Einheit der Familie missachtet,

dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass das BFM bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2008 ein Gesuch vom 3. April 2007 um Familiennachzug für den Beschwerdeführer ab - gewiesen hat,

dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, die bereits damals dem Familiennachzug des Beschwerdeführers entgegenstand, am

1. Dezember 2003 eingetreten ist, weshalb das Selbsteintrittsrecht nicht mit der Begründung ausgeübt werden könnte, die meisten Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebten in der Schweiz (vgl. Art. 2 Bst. i i.V.m. Art. 7 Dublin-II-VO), dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer gestellte Auslandsgesuch vom 23. Oktober 2008 zu Recht mit Beschluss vom 19. März 2010 abgeschrieben hat, nachdem der Beschwerdeführer aus dem Heimatstaat ausund in die Europäische Union beziehungsweise in die Schweiz einreiste,

dass ein im Ausland gestelltes Gesuch um Einreisebewilligung und Asyl die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht präjudiziert, zumal dieser Regelung lediglich

D-2098/2010

Gesuche an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unterliegen (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer illegal in Italien einreiste und in N._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst wurde, weshalb nun Italien gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, und dies unabhängig davon, ob er in Italien ein Asylgesuch stellte oder nicht,

dass im Übrigen aufgrund der von ihm geltend gemachten Aufnahme in einem Asylzentrum in O._______ (B1/11 S. 7) nicht davon auszugehen ist, er habe kein Asylgesuch gestellt, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen - insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK - halten würde, dass zudem davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Italien ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren zu erwarten, dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,

D-2098/2010

dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.

1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2098/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:

Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand: