Asylum Appeal: Prior UK Residence Requires Reconsideration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an asylum appeal where the applicant claimed to be from Afghanistan but preliminary linguistic analysis suggested otherwise. During the appeal process, new evidence emerged via fingerprint comparison indicating the applicant had previously resided in Great Britain, which had agreed to take him. The court found that the applicant's prior residence in Great Britain was a relevant fact that had not been sufficiently investigated by the initial authority. Therefore, the court annulled the decision regarding the deportation enforcement and remanded the case back to the initial authority for further factual determination and a new decision on the deportation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Appeal: Prior UK Residence Requires Reconsideration: During the appeal process, new evidence emerged via fingerprint comparison indicating the applicant had previously resided in Great Britain, which had agreed to take him. The court found that the applicant's prior residence in Great Britain was a relevant fact that had not been sufficiently investigated by the initial authority. Therefore, the court annulled the decision regarding the deportation enforcement and remanded the case back to the initial authority for further factual determination and a new decision on the deportation.
Schlagwörter
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KI-generiertCited by the BFM as the basis for not entering into the asylum application.
Basis for entering the appeal, as it was filed correctly in form and time.
Cited in conjunction with Art. 52 VwVG as a basis for entering the appeal.
Cited in conjunction with Art. 6 AsylG as a basis for entering the appeal.
Used to stipulate that no costs are to be imposed.
Used to stipulate that no party compensation is to be awarded.
Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 VwVG to deny party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-2098/2008 sch/bah {T 0/2}
Urteil vom 6 Juni 2008
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. März 2008 / N _______.
D-2098/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der am 26. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2004 verliess und sich anschliessend zirka vier Jahre lang im Iran aufhielt,
dass er im Empfangszentrum A._______ am 12. Februar 2008 zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt wurde, dass mit dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 ein Gespräch geführt wurde, aufgrund dessen zwei Experten einen Herkunftsbericht erstellten (LINGUA-Analyse),
dass beide Experten in ihren Berichten vom 25. bzw. 27. Februar 2008 zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer sei hauptsächlich in einem darisprachigen Milieu Afghanistans sozialisiert worden und stamme sehr wahrscheinlich aus der Provinz Ghazni, dass der Beschwerdeführer vom BFM am 7. März 2008 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass für den Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2008 gegen diesen Entscheid – den Vollzug der Wegweisung betreffend – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen beantragen liess,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 3. April 2008 auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht eintrat, da der eingereichten Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, dass dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit gleicher Verfügung entsprochen und die Akten zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen wurden,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2008 aufgrund eines Verfahrensfehlers die Kassation seines Entscheides vom
26. März 2008 beantragte,
dass der Instruktionsrichter die Akten mit Verfügung vom 15. Mai 2008 erneut an das BFM überwies und dieses aufforderte, den Verfahrensfehler zu bezeichnen und die in der Vernehmlassung gestellten Anträge zu begründen,
dass das BFM am 27. Mai 2008 dieser Aufforderung nachkam,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass somit – mit Ausnahme des Antrags, es seien vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen (vgl. Verfügung vom 3. April 2008 – auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das BFM in der Begründung seines Antrags auf Kassation vom
27. Mai 2008 ausführt, es habe unterlassen, bei der Wegweisung das LINGUA-Gutachten zu würdigen, was vom Beschwerdeführer erkannt worden sei,
dass zwischenzeitlich der Fingerabdruckvergleich von Grossbritannien vorliege, welcher belege, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Grossbritannien aufgehalten habe,
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dass Grossbritannien sich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zu übernehmen, wozu ihm noch das rechtliche Gehör zu gewähren sei,
dass das BFM in seiner Begründung einräumt, es habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Ergebnis der LINGUA-Analysen nicht berücksichtigt,
dass diese Nichtberücksichtigung – für sich allein gesehen – eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wohl nicht rechtfertigen würde, zumal es dem BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens offengestanden hätte, eine neue Verfügung zu erlassen bzw. in der Vernehmlassung zu erläutern, weshalb seiner Ansicht nach auch in Würdigung der LINGUA-Analysen an der angefochtenen Verfügung festzuhalten sei,
dass der Verfahrensfehler damit möglicherweise hätte geheilt werden können, was indessen vorliegend nicht abschliessend zu prüfen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz gemäss dem Resultat eines Fingerabdruckvergleichs beim britischen „Home Office“ (Eingang BFM: 11. April 2008) in Grossbritannien aufhielt,
dass damit aus heutiger Sicht der rechtserhebliche Sachverhalt – dazu gehören in der Regel auch vorgängige Aufenthalte in Drittstaaten – noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, dass weitere Abklärungen erforderlich sind, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen sind, weshalb dem Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das BFM zu entsprechen ist, dass die Ziffern 3. und 4. des Dispositvs der Verfügung des BFM vom
26. März 2008 (die Ziffern 1. und 2. des Dispositivs sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) aufzuheben sind und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), zumal dem Gesuch um Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 3. April 2008 entsprochen wurde,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, da die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung notwendig wurde, weil er gegenüber den Asylbehörden unzutreffende Angaben zu seinem Aufenthaltsort bzw. -land vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz machte, weshalb die Rückweisung nicht als Obsiegen zu werten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Dem Antrag des BFM auf Rückweisung der Angelegenheit wird entsprochen.
2. Die Ziffern 3. und 4. des Dispositivs der Verfügung vom 26. März 2008 werden aufgehoben und die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuer Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Kosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Begründung der Vernehmlassung vom 27. Mai 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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