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D-2084/2013 • BVGer D-2084/2013 KI-generiert

Nigerian National's Asylum Claim Rejected, Deportation Upheld

Geschäftsnummer D-2084/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision to not consider an asylum claim and to order deportation. The appellant, a Nigerian national, failed to submit identity documents within the required timeframe, and the court found no justifiable reasons for this failure, concluding he was unwilling to provide them. The court also found the appellant's stated reasons for fleeing Nigeria to be unsubstantiated and not credible, and thus, his asylum claim was rejected, and the deportation order upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2013

Schlagwörter

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Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Vollzug der Wegweisung im Asyl Neuprüfung des Asylgesuchs Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Identitätsausweise Gleichartigkeit der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the non-admission of the asylum application due to the failure to submit travel or identity documents within 48 hours.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the expulsion order following the non-admission of the asylum application.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the principle of non-refoulement is not violated, as the applicant did not prove a danger to life or freedom upon return.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to confirm that the expulsion is permissible, as Swiss international obligations do not prevent the return to the country of origin.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to confirm that the expulsion is not unreasonable, as there is no concrete danger in the country of origin, including due to medical reasons.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to confirm that the expulsion is possible, as there are no obstacles to its execution.

Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG

Cited to justify the conclusion that further investigations into obstacles to expulsion are not necessary.

Art. 106 AsylG

Cited as the basis for rejecting the appeal because the applicant failed to demonstrate a violation of federal law or an incorrect determination of facts.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for rejecting the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2084/2013/sps

Urteil vom 18. April 2013

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N______ D-2084/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger aus der Stadt B.______ sei, Nigeria anfangs März 2012 verlassen habe und am 30. April 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass das BFM am 18. Mai 2012 im C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am (…) in (…) einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2013 – eröffnet am 6. April 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis am 3. Mai 2013 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2013 (Datum Poststempel) in englischer Sprache und mittels vorformulierten Standardanträgen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und

2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass der Beschwerdeführer im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und ihn bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,

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dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne Weiteres Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehenden Vorbehalten – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 3. April 2013 nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der entsprechende Eventualantrag hinfällig ist,

dass auch der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,

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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf das Rechtsbegehren bezüglich Asylgewährung nicht einzutreten ist,

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im B.________ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, dass er nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und erst hier in der Schweiz erfahren habe, dass man einen Pass besitze (vgl. BFM-Protokoll A10 S. 2), dass er auf dem Seeweg von Nigeria an einem ihm unbekannten Ort und von dort aus mit dem Schiff erneut an einen unbekannten Ort gelangt und "mit dem Auto irgendwohin" gebracht worden sei (vgl. A10 S. 3), dass er auf der gesamten Reise zwischen Nigeria und der Schweiz nie kontrolliert worden sei und er deshalb auch keine Reiseoder Identitätspapiere gebraucht habe,

dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reiseoder Identitätspapieren mit der Begründung verneinte, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsangehöriger über entsprechende Dokumente

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verfüge, gebe es doch insbesondere in den grossen Städten regelmässig strenge Identitätskontrollen,

dass zudem der Beschwerdeführer angegeben habe, elf Jahre die Schule besucht zu haben, womit von seiner behördlichen Registrierung auszugehen sei,

dass auch seine Schilderung des Reisewegs realitätsfremd und auffallend unbestimmt ausgefallen sei,

dass den zutreffenden Erwägungen des BFM von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts nichts anzufügen ist,

dass deshalb zu schliessen ist, die Behauptung des Beschwerdeführers, er besitze keine Identitätspapiere mehr, entspreche nicht der Wahrheit, dass folglich anzunehmen ist, er sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen, und enthalte die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren innerhalb der Frist von

48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,

dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, im Juni oder Juli 2011 sei er vor einer Kaserne der nigerianischen Armee von Islamisten angesprochen worden, die ihn, obwohl er christlichen Glaubens sei, aufgefordert hätten, mit ihnen weiterzuziehen (vgl. A10 S. 6) und ihn in ein Auto gestossen hätten, wobei er verletzt und bewusstlos geworden sei,

dass er in der Folge in einem Spital wieder erwacht sei und, angeblich von einem Autounfall herrührend, schwere Verletzungen gehabt habe, dass er sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen durch die Islamisten zur Ausreise entschlossen habe,

dass diese völlig unsubstanziierten, zahlreichen Unstimmigkeiten und mit Widersprüchen behafteten Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft erachtet wurden,

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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zwar teilweise den bereits beim BFM geschilderten Sachverhalt wiederholt, darüber hinaus aber keine Argumente vorbringt, die zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

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des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht tangiert wird, dass auch keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass daher der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der genannten völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen,

dass auch die bevorstehende Operation des Beschwerdeführers zur Korrektur des rechten fehlverheilten Ellbogens – belegt durch ärztlichen Bericht vom (…) und Einladungsschreiben des D.______ vom (…) – die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage stellt, sondern allenfalls vom BFM mit der Ansetzung einer entsprechenden Ausreisefrist berücksichtigt werden kann,

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dass in diesem Zusammenhang das der Beschwerde beigelegte Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist aus medizinischen Gründen vom

11. April 2013 zuständigkeitshalber dem BFM zur weiteren Behandlung zu überweisen ist,

dass sodann auch keine anderen individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheinen lassen könnten,

dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, unzulässig ist,

dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abzuweisen ist,

dass die eingereichte Beschwerde aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand: