Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-2018/2008 • BVGer D-2018/2008 KI-generiert

Asylum claim rejected for lack of documentation and unsubstantiated claims.

Geschäftsnummer D-2018/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the Federal Office for Migration's decision to not consider an asylum claim and to order deportation because the applicant failed to submit identity documents within the required timeframe and provided unsubstantiated and contradictory information regarding his refugee status. The court found no justifiable reasons for the applicant's failure to provide documentation and concluded that his claims were obviously unfounded, thus a full asylum procedure was unnecessary. The deportation was deemed permissible, reasonable, and possible under international and national law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst, Art. 111a Abs. 2 AsylG; Asylum claim rejected for lack of documentation and unsubstantiated claims: The court found no justifiable reasons for the applicant's failure to provide documentation and concluded that his claims were obviously unfounded, thus a full asylum procedure was unnecessary. The deportation was deemed permissible, reasonable, and possible under international and national law.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgesetz Identitätsausweise Gleichartigkeit der Forderung Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Abschiebung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the basis for not entering into the asylum application because the applicant did not submit identity documents within 48 hours.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG for not entering into the asylum application, indicating that there were no justifiable reasons for the applicant's failure to submit documents and that the applicant's claims regarding refugee status were contradictory and unsubstantiated.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

States that ordering expulsion is the legal consequence of rejecting an asylum application if the applicant does not possess a residence permit.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Regulates the foreigner's status if the execution of the expulsion is not possible, permissible, or reasonable.

Art. 5 AsylG

Cited as the basis for the permissibility of expelling the applicant because he does not fulfill the refugee status.

Art. 83 AuG

Cited as the basis for deeming the execution of the expulsion permissible, reasonable, and possible.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing court costs on the unsuccessful party.

Art. 2 VGKE

Cited for imposing court costs on the unsuccessful party.

Art. 3 VGKE

Cited for imposing court costs on the unsuccessful party.

Art. 37 VGG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing court costs on the unsuccessful party.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited in conjunction with Art. 2 and 3 VGKE for imposing court costs on the unsuccessful party and for offsetting them against the advance payment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2018/2008/cvv {T 0/2}

Urteil vom 17. Dezember 2008

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiberin Simona Liechti.

Parteien A._______, alias B._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N (...).

D-2018/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 21. Februar 2008 zum erstem Mal befragt und am 18. März 2008 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde,

dass er dabei unter anderem angab, er habe Georgien aus politischen Gründen verlassen, so habe er als Wahlkampfhelfer für den Präsidentschaftsanwärter C._______ gearbeitet und habe während den Wahlen ein Video über Wahlmanipulation und -betrug aufgezeichnet, dass er in der Folge von der gegnerischen Partei aufgefordert worden sei, dieses Video gegen Bezahlung auszuhändigen, was er nicht getan habe, weshalb in der Folge sein Haus angezündet worden sei und seine Mutter daraufhin Anzeige erstattet habe, woraufhin der Supermarkt der Familie angezündet worden sei, dass er sich daraufhin an sein Wahlkampfbüro beziehungsweise an seine direkte Vorgesetzte gewendet habe, ihr das Video überreicht habe und ihm diese das Geld zur Ausreise gegeben habe, dass er am 12. Januar 2008 Georgien verlassen habe, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im D._______ bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2008 (Poststempel 27. März 2008) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom

10. April 2008 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bestätigte, einen Kostenvorschuss erhob und zudem die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte,

D-2018/2008

dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss fristgerecht einzahlte,

dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der E._______ vom 21. April 2008 wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 900.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des F._______ vom 29. September 2008 mitgeteilt wurde ihm würden aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit die Unterstützungsleistungen auf die Stufe Minimal gekürzt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. November 2008 dem Beschwerdeführer die Änderung der Verfahrenssprache aufgrund seiner Zuweisung in einen deutschsprachigen Kanton mitteilte und ihm Frist für die Geltendmachung allfälliger Einwände gewährte, dass das Schreiben jedoch mit dem Vermerk, der Beschwerdeführer könne an angegebener Adresse nicht ausfindig gemacht werden, am

21. November 2008 retourniert wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,

dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

D-2018/2008

Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),

D-2018/2008

dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im D._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat,

dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur Einreichung von Identitätsdokumenten ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen,

dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flüchtlingseigenschaft widersprüchlich und unsubstanziiert ausfielen, dass zur Vermeidung von Widerholungen auch in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6),

dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Tatsache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbegründet sind, dass sich eine eingehende Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise verneint wird,

dass in der Beschwerdeschrift lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden und nicht auf die Argumente der Vorinstanz eingegangen wird,

D-2018/2008

dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,

dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (sog. Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 25 Abs. 2 BV) zulässig ist, da er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) nicht erfüllt,

dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr als Folge der in Georgien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus anderen Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine existenzbedrohende Lage versetzt werden,

dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als zulässig, zumutbar und möglich zu er-

D-2018/2008

achten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2018/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Simona Liechti

Versand: