Colombian Social Leader's Asylum Claim Denied, Deportation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the dismissal of an asylum claim and the order for deportation. The applicant, alleging persecution as a social leader in Colombia, failed to demonstrate a well-founded fear of persecution or that state protection was unavailable or ineffective. The court found that the applicant had not exhausted available remedies within Colombia and that general reports about the country's security situation did not override the presumption of state protection, thus the asylum claim was denied and deportation was permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG; Colombian Social Leader's Asylum Claim Denied, Deportation Upheld: The applicant, alleging persecution as a social leader in Colombia, failed to demonstrate a well-founded fear of persecution or that state protection was unavailable or ineffective. The court found that the applicant had not exhausted available remedies within Colombia and that general reports about the country's security situation did not override the presumption of state protection, thus the asylum claim was denied and deportation was permissible.
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KI-generiertThe court used this provision to determine that the applicant did not meet the criteria for refugee status.
This provision was referenced in the context of determining that the applicant's claims did not need to be assessed for credibility because they did not meet the requirements for refugee status.
This provision was used to justify the SEM's order for expulsion from Switzerland when the asylum application is rejected.
These provisions were used to assess and deny the applicant's request for temporary admission, finding the expulsion to be permissible, reasonable, and possible.
This provision defines the court's scope of review in asylum matters and was cited in relation to the overall assessment that the appealed decision did not violate federal law.
This provision defines the court's scope of review in foreign national law matters and was cited in relation to the overall assessment that the appealed decision did not violate federal law.
These provisions were cited as the basis for treating the appeal with summary reasoning without further elaboration.
This provision was cited as the basis for imposing costs on the applicant.
These provisions were cited for the determination of the amount of court costs.
This provision was cited as the basis for the Federal Administrative Court's final jurisdiction in asylum matters.
This provision was cited as the basis for the court's decision to enter into the appeal.
This provision was cited as the basis for the court's decision to enter into the appeal.
This provision was cited to confirm the applicant's standing to appeal.
This provision was cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to review appeals against certain decisions.
This provision states that Switzerland grants asylum to refugees and was the general legal framework for the court's analysis of refugee status.
This provision defines who is considered a refugee based on well-founded fear of persecution and was central to the court's denial of refugee status.
This provision defines what constitutes serious disadvantages for the purpose of refugee status and was part of the court's assessment of the applicant's claims.
This provision of the Swiss Federal Constitution regarding the prohibition of extradition or expulsion to states where individuals face torture or inhuman treatment was considered in assessing the permissibility of the expulsion.
This provision, concerning the prohibition of torture and cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment, was considered in assessing the permissibility of the expulsion.
This provision of the European Convention on Human Rights, concerning the prohibition of torture and inhuman or degrading treatment or punishment, was considered in assessing the permissibility of the expulsion.
This provision, the non-refoulement principle under the Refugee Convention, was considered inapplicable because the applicant did not meet the criteria for refugee status.
This provision, implementing the non-refoulement principle, was considered inapplicable because the applicant did not meet the criteria for refugee status.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-2001/2024
Urteil vom 16. Mai 2024
Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien A._______, geboren am (…), Kolumbien, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024.
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Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger afrokolumbianischer Ethnie – suchte am 31. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen.
B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 8. August 2023 summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am
13. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei seit über zehn Jahren als sozialer Anführer, der sich für Menschenrechte und vergessene Menschen einsetze, tätig und ein Mitglied der afrokolumbianischen Studentenvereinigung gewesen. Deswegen habe er viele Drohungen, beispielsweise mittels Textnachrichten oder Videos mit Pistolen oder seine Schwester habe gar ein Flugblatt mit dem Inhalt «Verräter, du wirst sterben», erhalten. Er sei daher im Jahr 2013 nach Panama gezogen und habe im Jahr 2015 in Costa Rica um Asyl ersucht, bevor er wieder nach Kolumbien zurückgekehrt sei. Überdies habe er sich mehrmals an eine Opferhilfestelle gewandt (Unidad Paravictimas: 2006, 2020, 2022). Nachdem er eines Tages als Zeuge eines Verbrechens (angeschossener Mann vor seinem Coiffeursalon) bei der Polizei Aussagen gemacht habe, seien Leute in sein Geschäft gekommen, hätten zweimal geschossen, den Laden zerstört und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. Internationale Organisationen hätten bereits über die gefährliche Situation von «sozialen Anführern» in Kolumbien berichtet, welche ohne Schutz der Regierung von illegalen Gruppierungen bedroht und ermordet würden. Zu seinem Reiseweg befragt, gab er an, am 30. Juli 2023 aus Kolumbien ausgereist und über Panama und die Niederlande am 31. Juli 2023 in die Schweiz eingereist zu sein. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter von Leuten bedrängt worden, welche nach ihm gesucht hätten.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen gültigen Reisepass und zwei Identitätskarten sowie zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung seiner Tätigkeit für die afrokolumbianische Studentenvereinigung (La Ascociacion Nacional de Estudiantes Afrocolombianos, ASNEA), ein Dokument über Zwangsabtreibung, Facebookunterlagen, einen Rapport über einen Angriff sowie Arbeitszeugnisse (Barbier) in Kopie, zu den Akten.
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C. Das Asylgesuch wurde am 22. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und der Beschwerdeführer mittels separater Verfügung vom
28. Dezember 2023 dem Kanton Zürich zugeteilt.
D. Mit am 5. März 2024 eröffnetem Entscheid vom 29. Februar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und setzte den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus.
E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 29. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der rubrizierten Rechtsvertretung, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
F. Mit Schreiben vom 4. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Anhörung sei von zu kurzer Dauer gewesen beziehungsweise er sei ungenügend zur konkreten Tätigkeit als «sozialer Anführer» und betreffend die Gründe für die Kontaktierung der Opferstellen in den Jahren 2006, 2020 und 2022 sowie den Asylantrag in Costa Rica aus dem Jahr 2015, befragt worden, so trifft dies nicht zu. Die (diesbezüglichen) Gründe im Anhörungsprotokoll sind nachvollziehbar und die Angaben reichen – wie auch die Anhörungsdauer – aus, um das Vorliegen einer konkreten asylrechtlich relevanten Verfolgung im Verfügungszeitpunkt wie auch heute beurteilen zu können (A13/12, F63 bis F89; vgl. dazu Sachverhalt B.). Dabei ist – entgegen der Beschwerde – nicht von relevanter Bedeutung, ob, beziehungsweise, dass die Rechtsvertretung von der Möglichkeit der ergänzenden Fragestellung Gebrauch gemacht hat, vielmehr gehört eine gehörige Vertretung zu ihren Pflichten, was erfüllt ist, zumal die Befragungen jeweils in ihrem Beisein stattgefunden haben (A12/9; A13/12). Die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebensowenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, zumal dem
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Beschwerdeführer angesichts seiner vierzehnseitigen Beschwerdeschrift eine sachgerechte Rechtsmitteleingabe möglich war.
4.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen einzugehen.
Im Wesentlichen hält sie fest, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung (Drohungen, Schüsse) von illegalen, bewaffneten Gruppierungen um Übergriffe durch Drittpersonen handle, gegen die der kolumbianische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei (Zeugenschutzprogramm Unidad Nacional de Proteccion [UNP], Polizeiapparat, Justizsystem). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich dreimal an die Opferhilfestelle, aber an keine andere Anlaufstelle gewandt, insbesondere nicht an das UNP, weil dieses nur reiche
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«soziale Anführer» beschütze und die Inanspruchnahme seinen Tod bedeutet hätte, könne nicht auf ein zum Vornherein nutzloses Ersuchen um staatlichen Schutz geschlossen werden. Kolumbianische Staatsangehörige, die eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure geltend machen würden, könnten sich zwecks Schutzersuchens an verschiedene staatliche Stellen und bei Untätigbleiben der Behörden oder einzelner Beamter an eine nächsthöhere oder übergeordnete Instanz wenden. Der Zugang zu staatlichen Sicherheitsmechanismen sei gewährleistet und ein zusätzliches Schutzersuchen bei einer weiteren kolumbianischen Behörde (UNP, Polizeioder Justizbehörde) könne vom Beschwerdeführer erwartet werden. Im Weiteren weise seine Tätigkeit als «sozialer Anführer» keine besondere politische Exponiertheit auf und abgesehen vom Vorfall in seinem Geschäft sei es lediglich zu Drohungen mittels Botschaften (Textnachrichten, Videos, Flugblatt) gekommen, weshalb bei einer Rückkehr nach Kolumbien nicht von einer unmittelbaren Gefährdung seiner Person auszugehen sei. Aus den eingereichten Bestätigungen der Arbeitstätigkeit als Barbier und des Einsatzes für die afrokolumbianische Studentenvereinigung lasse sich keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten. Im Weiteren lasse sich in der vorliegenden Einzelfallbeurteilung weder aus allgemeinen Verweisen auf Zeitungsartikel beziehungsweise Berichte noch aus dem eingereichten Bildschirmfoto eines Facebook-Posts auf eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers schliessen. Weder aus seinen Angaben noch bei Annahme der Echtheit der eingereichten Dokumente betreffend Zwangsabtreibung und Angriff auf seine Person aus diesen gingen alsdann Anhaltspunkte darauf hervor, ihm sei die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in Kolumbien nicht möglich oder zumutbar. Die Frage der Echtheit der Dokumente könne daher offenbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe hauptsächlich seine bisherigen Vorbringen und weist auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hin, gemäss welchem Kolumbien eines der gefährlichsten Länder für Menschenrechtsverteidiger beziehungsweise «soziale Anführer» sei. Gemäss diesem Bericht verfüge der kolumbische Staat zwar über Strukturen zum Schutz seiner Bürger, jedoch sei er in bestimmten Regionen weniger beziehungsweise in ungenügender Weise präsent (verminderte Schutzfähigkeit; örtlich unterbesetzte Behörden). Alsdann seien die Schutzprogramme der nationalen UNP zwar vorhanden, aber nicht immer wirksam (zu wenig Programme angesichts vieler Anfragen; Aufmerksamkeitserregung von Personenschützern aufgrund von schusssicheren Westen und Fahrzeugen). Deswegen könne sich der Beschwerdeführer nicht an die UNP wenden. Zudem mangle es gemäss
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dem Bericht in der kolumbianischen Justiz vor allem in ländlichen Gebieten an Personal. Die Regierung sei daher in der Region, in der der Beschwerdeführer wohne und als «sozialer Anführer» tätig sei, nicht schutzfähig.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
7.3 Sowohl in der Anhörung bei der Vorinstanz als auch in den Ausführungen auf Beschwerdeebene begründet der Beschwerdeführer seine Vorbringen hauptsächlich mit dem Hinweis auf allgemeine, öffentlich zugängliche Quellen beziehungsweise auf den SFH-Länderbericht über Kolumbien («Wir/uns»-Erzählform, A13/12 F63 ff.; Beschwerdebeilage 3; Vereinte Nationen). Die Medienberichte – beziehungsweise der angerufene SFH-Länderbericht – vermögen die Vermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden nicht umzustossen, zumal sie keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen. Ohne die geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen ungute Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungsund Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5437/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 7.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat im Weiteren infolge der ihn konkret betroffenen Ereignisse (bedrohliche Botschaften, Vorfall im Coiffeursalon, Schüsse) einzig bei der Opferhilfe um Schutz ersucht, wobei der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass er die Schutzsuche in Kolumbien offensichtlich nicht
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ausgeschöpft hat, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde nichts zu ändern. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal er diese mit Ausnahme der Opferhilfestelle nicht kontaktiert hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, ihm würde von den kolumbianischen Behörden die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in seinen Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu erkennen, weshalb sie die Frage der Glaubhaftigkeit zutreffend offen lassen konnte. Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens aufhalten könnte, falls er sich an seinem bisherigen Wohnsitz unsicher fühlen sollte, zumal er selbst eine (bloss) regional eingeschränkte Schutzfähigkeit seines Wohnortes behauptet (Beschwerde, S. 9 f.) und zudem bereits früher von der Möglichkeit des Umzugs – auch ins Ausland – Gebrauch gemacht hat (A13/12, F6 ff.: Cali, Bogota, Panama, Costa Rica).
7.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen.
9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Solches wird vom Beschwerdeführer indessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landesals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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9.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-5437/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1 und D-0908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H).
9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann im arbeitsfähigem Alter mit mehrjähriger Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen, der im Heimatstaat in finanziell guten Verhältnissen gelebt hat. Er kann in Kolumbien mit seiner Mutter und Schwester, mit welchen er bisher zusammenwohnte und mit welchen täglich in Kontakt steht, und weiteren Geschwistern und Verwandten in unterschiedlichen Städten Kolumbiens, auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen (vgl. A13/12, F5, F18 f., F21, F27 ff., F34 ff.).
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass (A12/9, Ziff. 4.01), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind.
11.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
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11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser