Asylum Denial for Failure to Submit Documents and Lack of Credibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an asylum request because the applicant failed to submit identity documents within the mandated 48-hour period, offering no justifiable reasons for the delay. The court found the applicant's statements regarding his identity, the alleged reasons for his departure from his home country, and his subsequent journey to be inconsistent and lacking credibility, thus deeming his refugee status not to have been established and the expulsion order to be permissible, reasonable, and feasible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 Bst, Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 32 Abs. 3 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Denial for Failure to Submit Documents and Lack of Credibility: The court found the applicant's statements regarding his identity, the alleged reasons for his departure from his home country, and his subsequent journey to be inconsistent and lacking credibility, thus deeming his refugee status not to have been established and the expulsion order to be permissible, reasonable, and feasible.
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KI-generiertThis provision was used to dismiss the appeal because the applicant did not submit identity papers within the stipulated 48-hour period.
This provision states that dismissal of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland, which was upheld in this case.
This provision was applied to determine that the execution of the expulsion is permissible as there are no indications of persecution or human rights violations.
This provision was used to assess that the applicant would not face a life-threatening situation upon return to his home country.
This provision relates to the possibility of executing the expulsion, emphasizing the applicant's duty to obtain necessary travel documents.
This provision was the basis for denying the request for free legal aid due to the unpromising nature of the appeal.
This provision mandates the imposition of costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.
These provisions were used to determine the amount of court costs imposed on the applicant.
This provision was cited regarding the timely and formal submission of the appeal, allowing for it to be considered.
This provision allows for decisions in obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of another judge.
This provision allows for a summary justification of the appeal decision in cases handled by a single judge.
This provision allowed the court to dispense with written arguments in this case.
This provision outlines the exceptions to the 48-hour rule for submitting identity papers, which the applicant failed to satisfy.
This provision relates to the possibility of establishing refugee status during the hearing, which was not found to be the case.
This provision pertains to the need for additional inquiries to establish refugee status or obstacles to expulsion, which the court found unnecessary.
This provision concerns the grounds for appeal (violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, inappropriateness), which were not successfully argued by the applicant.
This provision governs the regulation of the applicant's status in cases of inadmissible, unreasonable, or impossible expulsion.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-1985/2008 {T 0/2}
Urteil vom 1. April 2008
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, Nigeria, (Adresse), vertreten durch Felicity Oliver, (Adresse), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N_______.
D-1985/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
2. Juli 2003 in Richtung (Land 1) verliess, wo er sich in der Folge bis zum 23. November 2007 aufhielt, als er von (Ort) auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes europäisches Land weiterreiste, von wo er am
18. Januar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er am selben Tag in Vallorbe um Asyl nachsuchte und am 31. Januar 2008 im dortigen Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) zum ersten Mal befragt sowie am 13. Februar 2008 in Anwendung von Art.
29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei im Dorf (Name) im (Gliedstaat 1) wohnhaft gewesen, wo es wegen der Erdölvorkommen zu Spannungen mit der Regierung gekommen sei, welche sich nicht an das sie zu infrastrukturellen Leistungen verpflichtende Abkommen gehalten habe, dass die Regierung die fünf von der Dorfbevölkerung zu Diskussionen entsandten Personen habe verhaften und einsperren lassen und der Beschwerdeführer am 7. Februar 2003 ebenfalls verhaftet worden sei, da er für die Freilassung der Verhafteten gekämpft und an diesbezüglichen Demonstrationen teilgenommen habe,
dass ihm tags darauf beim Transport nach (Ort) die Flucht gelungen sei, wobei er sich auf dem Weg in den Busch verletzt habe, weshalb er sich in der Folge während etwa vier Monaten in einem Spital habe pflegen lassen, bis er schliesslich im Juli 2003 nach (Land 1) gereist sei, wo er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, dass er dort nicht habe um Asyl nachsuchen können und deshalb dieses Land am 23. Juni 2007 in Richtung Schweiz verlassen habe, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Rapport des Grenzwachtkorps (GWK) vom 12. Januar 2008 an diesem Tag unter Verwendung anderer Personalien in die Schweiz einzureisen versuchte,
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dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 18. Januar 2008 schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A4/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2008 - eröffnet am
18. März 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass seine Aussagen betreffend Besitz eines Identitätsausweises widersprüchlich seien, indem er erklärt habe, nie beziehungsweise in seinem Heimatland einen solchen besessen beziehungsweise diesen während der Reise nach Europa verloren beziehungsweise lediglich einen Studentenausweis besessen zu haben, dass zudem seine Vorbringen, für die Reise nach Europa nichts bezahlt zu haben, während der Reise nicht kontrolliert worden zu sein und nicht zu wissen, wo seine Seereise geendet habe, erfahrungswidrig seien,
dass die Tatsache, am 12. Januar 2008 versucht zu haben, unter einer anderen Identität in die Schweiz einzureisen, den Verdacht erhärte, die Schweizer Asylbehörden über seine Ausweise beziehungsweise Identität täuschen zu wollen,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen,
dass er sich widersprechende Angaben zum Grund seiner angeblichen Festnahme vom 7. Februar 2003 gemacht habe, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche beziehungsweise erfahrungswidrig sei, dass er seine angebliche Funktion als Prä-
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sident der Jugendund Studentenbewegung seines Dorfes, welche ihm eine bestimmte Bekanntheit verschafft habe, nicht mit Beweismitteln belegen könne, beim Gefangenentransport nicht gefesselt gewesen sei und ihm trotz der Anwesenheit von vier Wächtern und eines Chauffeurs die Flucht aus dem Fahrzeug gelungen sei, dass sein Vorbringen, (Land 1) nach einem legalen Aufenthalt von vier Jahren verlassen zu haben, weil er dort nicht um Asyl habe nachsuchen können, keinen Sinn ergebe,
dass auch die als Beweismittel in Kopie eingereichten Zeitungsartikel und Fotos keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers enthielten, zumal er darin nicht namentlich genannt würde und sich aufgrund der schlechten Qualität der Kopien nicht feststellen liesse, ob die Fotos tatsächlich den Beschwerdeführer abbilden und zu den Zeitungsartikeln gehören, und er sich in wirren Erklärungen bezüglich dem Erscheinen der Fotos vor seiner angeblichen Festnahme verloren habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
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die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe bei seinem Einreiseversuch vom 12. Januar 2008 aus Angst einen falschen Namen angegeben und sein Asylgesuch sei damals abgewiesen worden, woraufhin er am 18. Januar 2008 wieder in die Schweiz gereist sei und in Vallorbe um Asyl nachgesucht habe,
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dass die Missverständnisse betreffend den Besitz eines Identitätsausweises auf die Tatsache zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer einmal einen Studentenausweis, nicht aber eine nigerianische Identitätskarte besessen habe,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers zur Reise ohne Reisebeziehungsweise Identitätspapiere nach Europa etwas zu ändern, dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,
dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als offensichtlich un-
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glaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpft, wobei abweichend davon nunmehr vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe (Land 1) mangels Arbeitserlaubnis verlassen, und eingewendet wird, der von ihm geschilderte Gefangenentransport sei zwar gemäss europäischen Massstäben ordnungswidrig, jedoch nicht in Europa, sondern in Nigeria erfolgt,
dass diese Ausführungen in der Beschwerde an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im zweiten Jahr an der biologischen Fakultät der polytechnischen Schule des Bundes in (Ort) im (Gliedstaat 2) studiert habe, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 14.3.2008 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: