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D-1963/2016 • BVGer D-1963/2016 KI-generiert

Asylum Seeker Detention Review - Insufficient Flight Risk Evidence

Geschäftsnummer D-1963/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the detention of an asylum seeker who had previously applied for asylum in Germany before traveling to Switzerland. The court found that while the initial asylum application in Germany and subsequent travel to Switzerland could be grounds for detention under the law, the authorities failed to sufficiently demonstrate a concrete risk of absconding. The court emphasized that the law requires specific evidence of flight risk, not an automatic assumption based solely on relocation. Furthermore, the court noted the lack of consideration for less restrictive measures and the proportionality of the detention, especially given the presence of the asylum seeker's family in a reception center and his stated willingness to cooperate with the transfer process. Consequently, the court ordered the immediate release of the asylum seeker from detention.

Legislator-Regeste

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Art. 31a Abs. 1 Bst, Art. 76a AuG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 80a Abs. 2 AuG; Asylum Seeker Detention Review - Insufficient Flight Risk Evidence: The court found that while the initial asylum application in Germany and subsequent travel to Switzerland could be grounds for detention under the law, the authorities failed to sufficiently demonstrate a concrete risk of absconding. The court emphasized that the law requires specific evidence of flight risk, not an automatic assumption based solely on relocation. Furthermore, the court noted the lack of consideration for less restrictive measures and the proportionality of the detention, especially given the presence of the asylum seeker's family in a reception center and his stated willingness to cooperate with the transfer process. Consequently, the court ordered the immediate release of the asylum seeker from detention.

Schlagwörter

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Prüfung des Asylgesuchs Beurteilung der Fluchtgefahr Haftbedingungen Überprüfung der Beweiswürdigung Familienasyl Beweisübernahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
März 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 76a AuG
In derselben Verfügung ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers und seiner Familie für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug.
Art. 65 Abs. 1 VwVG
This provision concerns the granting of free legal aid, which became moot due to the decision on costs.
Art. 31 VGG
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig (Art.
Art. 80a Abs. 2 AuG
5 VwVG zuständig (Art. 80a Abs. 2 AuG; Art.
Art. 105 AsylG
Art. 48 VwVG
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76a Abs. 1 AuG

This provision sets the conditions for ordering pre-departure detention, namely concrete signs of evasion, proportionality, and the absence of less intrusive measures, which were central to the court's assessment.

Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG

Cited as the specific ground for detention by the SEM, the court critically evaluated its application in the case.

Art. 80a Abs. 8 AuG

This provision mandates considering family circumstances and detention conditions when reviewing a detention order, which the court used to assess proportionality.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

These provisions relate to the imposition of procedural costs, and were cited because no costs were imposed on the petitioner.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the granting of free legal aid, which became moot due to the decision on costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision pertains to the awarding of party compensation, and was cited as no compensation was awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1963/2016

Urteil vom 1. April 2016

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Annemarie Hartmann, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Haftüberprüfung;

Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).

D-1963/2016

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 11. Januar 2016 zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern von Deutschland in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten.

B. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden am 26. Januar 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland gewährt.

C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 (Eröffnung am 22. März 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug an.

D. In derselben Verfügung ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers und seiner Familie für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug.

E. Am 22. März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis B._______ in Haft genommen.

F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht wurde die superprovisorische Entlassung aus der Haft und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt.

G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 80a Abs. 2 AuG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 4 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 80a Abs. 4 AuG) ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

2.2 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahme nicht wirksam anwenden lassen.

3.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist das SEM zuständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG (Abs. 2). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden. Die richterliche Behörde entscheidet innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren (Abs. 4) und

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berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Abs. 8).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung damit, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, habe er Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Dadurch habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG stelle ein Verhalten, welches darauf schliessen lasse, dass sich die betroffene Person behördlichen Anordnungen widersetze, ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen wolle.

4.2 Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Argumentation ein, er sei weder schriftlich, noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte untertauchen. So sei er bereit, zusammen mit seiner Frau nach Deutschland zurückzukehren, sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt worden.

5.

5.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden, geht fehl. So wurde ihm die angefochtene Verfügung in einer für ihn verständlichen Sprache eröffnet und erläutert (vgl. act. A25) und das

Dispositiv wurde zweisprachig ausgefertigt. Aus der Verfügung geht ausserdem hervor, aus welchen Gründen er in Haft genommen wurde.

5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des

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Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung schriftlich hinzuweisen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Allerdings kann die Rechtsfolge dieser Säumnis aufgrund der Gutheissung der Beschwerde offenbleiben.

5.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren innert 96 Stunden erweist sich als unbegründet. Denn die angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vorliegende Konstellation. Vielmehr ist diese in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden vom SEM angeordnete Inhaftierungen in Dublin-Verfahren auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] und Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende Haftentlassungsgesuch wurde am 26. März 2016 eingereicht und die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. April 2016 beim Gericht ein, so dass diese Frist mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt ist. Schliesslich ergibt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung (dazu eingehend BGE 134 I 140

E. 5).

6.

6.1 Demgegenüber ist der Antrag auf Haftentlassung für begründet zu erachten. Die angefochtene Verfügung erweist sich bereits in formeller Hinsicht als äusserst problematisch. Art. 76a Abs. 1 AuG setzt für die Anordnung der Haft voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). In einem ersten Schritt ist somit einer der in Abs. 2 der soeben zitierten Bestimmung explizit genannten Haftgründe zu eruieren. Liegt ein solcher vor, so ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Betroffene dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss. In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. ANDREAS ZÜND, Migrationsrecht – Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 zu Art. 76a AuG).

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6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung alleine damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe und somit der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt sei. Diese Argumentation erscheint abwegig, würde sie doch zum absurden Ergebnis führen, dass in jedem Fall einer Weiterreise aus einem Erstasylstaat – und damit in jedem Dublin-Fall – automatisch auf renitentes Verhalten und damit auf erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen wäre. Der Zweck der differenzierten Regelung von Art. 76a AuG würde dadurch ausgehebelt.

6.3 In der angefochtenen Verfügung fehlt eine Auseinandersetzung mit einer tatsächlich bestehenden erheblichen Fluchtgefahr gänzlich. In der Verfügung wird lediglich aufgrund des vorliegenden speziellen Haftgrundes implizit und automatisch auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen. Ein solcher Automatismus, beim Vorliegen eines in Art. 76a Abs. 2 AuG aufgezählten speziellen Haftgrundes automatisch auf eine einzelfallspezifische erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen ist jedoch verkürzt. Denn der expliziten Aufzählung in Abs. 2 kommt vielmehr – in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO – bloss die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu, während deren Vorliegen nicht davon entbindet, im Einzelfall eine tatsächliche und erhebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. ANDREAS ZÜND, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 76a AuG). Darüber hinaus setzt sich die angefochtene Verfügung weder mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinander. Die Begründung der Haftanordnung ist daher als mangelhaft zu bezeichnen.

6.4 Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau haben in der BzP bestritten, in Deutschland ein Asylgesuch eigereicht zu haben. Sie haben lediglich ausgeführt, ihr Zielland sei die Schweiz und nicht Deutschland gewesen, so dass sie in Deutschland eigentlich kein Gesuch hätten einreichen wollen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr als äusserst fraglich. So erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, sich einer Überstellung nach Deutschland nicht zu widersetzen, worauf auch der Umstand hindeutet, dass lediglich die Inhaftierung, nicht aber der Nichteintretensund Wegweisungsentscheid nach Deutschland angefochten wurde. Zudem befinden sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Kinder (Jahrgang […] und […]) in der Asylunterkunft C._______, was ebenfalls die

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Annahme indiziert, dass sich der Beschwerdeführer nicht zusammen mit seiner Familie der Wegweisung entziehen und untertauchen würde.

6.5 Doch selbst unter der Prämisse, es bestünde eine erhebliche Fluchtgefahr, ist die Inhaftierung als nicht verhältnismässig zu erachten. So würde sich etwa eine Eingrenzung auf das Gebiet der Unterkunft C._______ als taugliche Ersatzmassnahme erweisen. In Anbetracht der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie der familiären Verhältnisse (Art. 80a Abs. 8 AuG) ist die Inhaftierung daher auch als nicht verhältnismässig im engeren Sinne zu bezeichnen.

6.6 Die angefochtene Verfügung ist somit hinsichtlich der Dispositivziffern

7 und 8 aufzuheben. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird durch Erlass dieses Urteils gegenstandslos.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

8. Aufgrund der Annahme, dass die Rechtsvertreterin unentgeltlich tätig geworden ist und in Ermangelung substanziiert belegter Auslagen, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer verhältnismässig hohe und somit entschädigungspflichtige Vertretungskosten entstanden wären (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9. Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtenen Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom

17. Februar 2016 werden aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer ist ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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