Federal Office of Migration v. Applicant (Expulsion Order Upheld)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the Federal Office of Migration's decision to revoke a person's temporary admission to Switzerland and order their expulsion. The court reasoned that while the individual's wife and child were missing, there was no evidence they were still in Switzerland or that the applicant faced persecution upon return to his home country. The general situation in his region of origin was deemed not to pose a threat, and the applicant had personal resources and a support network there, making his return both possible and permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 112 Abs. 1 AuG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG; Federal Office of Migration v. Applicant (Expulsion Order Upheld): The court reasoned that while the individual's wife and child were missing, there was no evidence they were still in Switzerland or that the applicant faced persecution upon return to his home country. The general situation in his region of origin was deemed not to pose a threat, and the applicant had personal resources and a support network there, making his return both possible and permissible.
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KI-generiertThis provision is used to justify the annulment of provisional admission when the conditions for it are no longer met, specifically when the enforcement of a deportation or expulsion order is permissible, possible, and reasonable.
This provision is cited to determine that the enforcement of deportation is not permissible if it conflicts with Switzerland's international obligations.
This provision is used to establish that the enforcement of deportation is possible when there are no obstacles to it and the foreign national is obliged to cooperate in obtaining valid travel documents.
This provision is cited to determine that the enforcement of deportation is unreasonable if the foreign national is concretely endangered in their home or origin country due to situations like war, civil war, general violence, or a medical emergency.
This provision is cited for imposing the costs of the proceedings on the complainant.
This provision is cited in relation to Article 49 VwVG to state that the appeal is not to be granted because the complainant has failed to demonstrate a violation of federal law, an incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness.
This provision is cited in conjunction with Article 50 para. 1 and Article 52 para. 1 VwVG to establish that the appeal was lodged in time and in the correct form, and therefore, it is to be considered.
This provision is cited in conjunction with Article 48 para. 1 VwVG to establish the complainant's standing to appeal, as they are directly affected by the decision and have a protectable interest in its annulment or amendment.
This provision is used to determine that new law applies to persons who were provisionally admitted at the time the amendment to the Asylum Act and the Federal Act on Foreign Nationals came into force, specifically for the annulment of provisional admission.
This provision is cited to state that no one may be forced to leave for a country where their life, liberty, or physical integrity is endangered, or where they risk being forced to leave for such a country.
This provision is cited along with Article 5 Abs. 1 AsylG to state that no one may be forced to leave for a country where their life, liberty, or physical integrity is endangered, or where they risk being forced to leave for such a country.
This provision, in conjunction with Article 44 para. 2 AsylG, is mentioned as the basis for the complainant's initial provisional admission.
This provision is mentioned as the basis for the complainant's initial provisional admission, in conjunction with Article 14a para. 4 aANAG.
This provision is cited to establish that everyone has the right to respect for their private and family life, but it is ultimately deemed not to be a decisive factor in this case concerning the wife and child.
This provision is cited along with Article 8 EMRK and is deemed not to be a valid argument in this case concerning the wife and child.
This provision is cited as the basis for denying free legal aid, as the appeal is considered to be without prospect of success.
This provision is used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
This provision is cited for imposing costs on the appellant.
This provision is cited for ruling on legal aid.
These provisions are cited as the basis for determining the amount of the costs of the proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-1936/2009 {T 0/2}
Urteil vom 23. Juli 2009
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren B._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt, C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N _______.
D-1936/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender und der Ethnie der E._______ angehörender Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn am 26. Mai 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz die Asylgesuche mit Verfügung vom 18. September 2007 ablehnte und die Wegweisung anordnete, jedoch den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Oktober 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007 abgewiesen wurde,
dass gemäss einer Mitteilung des F._______ vom G._______ die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers seit dem H._______ als verschwunden gemeldet wurden,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 22. Januar 2009 zum Umstand des unbekannten Aufenthaltes seiner Familienangehörigen und der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach für Einzelpersonen ohne Familie beziehungsweise Kleinkinder eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo, insbesondere in den Grossraum D._______, als grundsätzlich zumutbar, zulässig und möglich erachtet werde und daher das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtige, das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2009 seine Stellungnahme zuhanden des BFM einreichte, dass das BFM am 16. Februar 2009 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme betreffend die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers feststellte, da diese seit dem H._______ unbekannten Aufenthaltes seien und davon auszugehen sei, sie hätten die Schweiz verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - eröffnet am
21. Februar 2009 - die mit Verfügung vom 18. September 2007 ange-
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ordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und ihn aufforderte, die Schweiz bis zum 19. März 2009 zu verlassen, dass die Vorinstanz zur Begründung des Aufhebungsentscheides anführte, in der Demokratischen Republik Kongo herrsche trotz der vor allem im Osten des Landes vorherrschenden Spannungen nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt und die aktuelle Regierung sei trotz der schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu sorgen, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation zugemutet werden könne, wieder nach D._______ zurückzukehren, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der gesunde und aus D._______ stammende Beschwerdeführer, der dort seit seiner Geburt gelebt habe, in seiner Herkunftsstadt auch über ein Beziehungsnetz, über eine Ausbildung als Elektriker und langjährige Berufserfahrung verfüge,
dass die Vermutung, wonach sich die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind noch in der Schweiz aufhalten könnte, jeder Grundlage entbehre, zumal diese seit I._______ unbekannten Aufenthaltes seien, ohne je Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen zu haben, dass deren vorläufige Aufnahme erloschen sei und die Behörden nach einer derart langen Zeitspanne praxisgemäss von einer definitiven Ausreise ausgehen würden,
dass in Würdigung aller Elemente vorliegend keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Demokratische Republik Kongo sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem weder unzulässig noch unmöglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung zur Aufhebung der am 18. September 2007 angeordneten vorläufigen Aufnahme aufzuheben und eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
30. März 2009 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und ihn gleichzeitig aufforderte, bis zum 14. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009 um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, da er mittellos sei, und mit Eingabe vom 16. April 2009 eine Fürsorgebestätigung der Wohnsitzgemeinde vom 14. April 2009 nachreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des austehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ansetzte, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Beschwerdebegehren würden sich als aussichtslos erweisen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) fehle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2009 ersuchte, den Kostenvorschuss in drei Raten von Fr. 200.-- zahlen zu können, da er finanziell nicht in der Lage sei, den gesamten Betrag in der kurzen Zeit auf ehrliche Weise zu beschaffen,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 das Gesuch um Ratenzahlung abgewiesen und dem Beschwerdeführer erneut eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des austehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der Kostenvorschuss am 7. Mai 2009 einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM über die vorläufige Aufnahme entscheidet (Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
dass am 1. Januar 2008 das AuG in Kraft getreten und gleichzeitig das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben worden ist, dass gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht gilt,
dass der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 18. September 2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen wurde,
dass aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen, dass das Bundesamt die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Wegoder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG),
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dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass die Auffassung des BFM, wonach vorliegend der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei, zu bestätigen ist,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom
24. April 2009 enthaltene und infolge gleichgebliebener Sachlage nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist,
dass die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ins Leere stösst, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowohl im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung als auch in ihren Erwägungen mit den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers angeführten Einwänden konkret und - entgegen den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten pauschalen Behauptungen - ernsthaft auseinandersetzte,
dass insbesondere nicht ersichtlich ist und auch nicht näher dargelegt wird, weshalb der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden seinen Standpunkt zur Lage in D._______ mit seiner - im Übrigen einlässlichen - Stellungnahme vom 9. Februar 2009 nicht hätte wirksam zur Geltung bringen können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 Mitte), dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, was jedenfalls weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass somit kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zwecks Heilung einer Grundrechtsverletzung zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass mit Verfügung des BFM vom 18. September 2007 rechtskräftig erkannt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise festhielt, das neuerliche Vorbringen einer Verfolgungssituation im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Mouvement de Libération du Congo (MLC) sei bereits im rechtskräftigen Entscheid als unglaubhaft beurteilt worden,
dass deshalb die in diesem Zusammenhang stehenden Umstände bei der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht mehr wesentlich sind,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, er werde bei einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt,
dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person unter anderem das Recht auf Achtung ihres Privatund Familienlebens hat, dass die Ehefrau und das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers seit dem H._______ von behördlicher Seite offiziell als verschwunden
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gemeldet waren, und auch der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keinerlei Kontakt mehr mit diesen hat, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht - nicht gehalten war, alles Zumutbare zur Erforschung des gegenwärtigen Aufenthaltes der Ehefrau und des Sohnes zu unternehmen,
dass das Argument, wonach sich die Ehefrau mit dem Sohn wohl in der Schweiz bei einem anderen Mann aufhalte, jedoch ihre Ruhe wolle, weshalb sie ihren derzeitigen Aufenthalt in der Schweiz verschweige, sie jedoch kaum ins Ausland gereist sei, da sie mit dem Beschwerdeführer eine Besuchsrechtsregelung getroffen und diesem versichert habe, er dürfe an der Erziehung teilhaben, weshalb eine Ausreise als bösartig und eher unwahrscheinlich anzusehen sei, nicht überzeugt, zumal dem Beschwerdeführer in beiden Fällen gleicherweise das Besuchsrecht und die Möglichkeit, an der Erziehung seines Sohnes mitzuwirken, faktisch entzogen ist,
dass der Vorinstanz vorliegend beizupflichten ist, wonach die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers die Schweiz definitiv verlassen haben, zumal nicht einsichtig ist, weshalb diese - da damals im Besitze einer vorläufigen Aufnahme - auch im Falle einer Trennung vom Beschwerdeführer fortan mit unbekanntem Aufenthalt in der Schweiz sein sollten,
dass daher die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als nicht stichhaltig zu erachten ist, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Demokratischen Republik Kongo beruht, wobei die entsprechenden Erwägungen des BFM zur Gesamtbeurteilung der
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Situation in der Heimat des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden,
dass hinsichtlich der aktuellen allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) festzuhalten ist, dass es zwar in den Krisenherden im Nordosten des Landes Anfang Oktober 2008 zu einem Wiederaufflammen von gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist, welche bis heute anhalten, jedoch die im Westen liegende Herkunftsregion des Beschwerdeführers von diesen erneuten Unruhen jedoch nicht unmittelbar betroffen ist und dort weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe bestehen, welche der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten, wie dies das BFM zutreffend feststellte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das J._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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