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D-1918/2008 • BVGer D-1918/2008 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Due to Lack of Credibility and No Fear of Persecution

Geschäftsnummer D-1918/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of asylum and the order to leave the country. The applicant claimed fear of persecution due to his relationship with a woman whose family disapproved of their union, and that she was murdered by her family, leading him to flee Iraq. The court found his account lacked credibility due to inconsistencies and implausible details regarding his relationship, his reason for not reporting the murder, and his assertion of communication difficulties during interviews. Given that the general situation in northern Iraq did not pose a threat and the applicant failed to establish a credible risk of persecution or undue hardship upon return, the court determined that the deportation was permissible, reasonable, and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst; Asylum Denial Upheld Due to Lack of Credibility and No Fear of Persecution: The applicant claimed fear of persecution due to his relationship with a woman whose family disapproved of their union, and that she was murdered by her family, leading him to flee Iraq. The court found his account lacked credibility due to inconsistencies and implausible details regarding his relationship, his reason for not reporting the murder, and his assertion of communication difficulties during interviews. Given that the general situation in northern Iraq did not pose a threat and the applicant failed to establish a credible risk of persecution or undue hardship upon return, the court determined that the deportation was permissible, reasonable, and feasible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Verfolgung sachliche Unzuständigkeit Familienasyl mangelnde Glaubhaftigkeit ernsthafte Drohung Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Feb...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Used to state that the appeal can be rejected because it does not prove any violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the facts, or inappropriateness.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

States that the rejection of an asylum application generally results in expulsion from Switzerland, which is in accordance with the law in this case.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to state that the principle of non-refoulement is not applicable in this case because the applicant has not proven any danger that would be relevant under asylum law.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to state that the execution of the expulsion is possible because there are no obstacles to execution.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to state that the execution of the expulsion is permissible because Switzerland's international obligations do not prevent the foreigner's return to their country of origin.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to state that the execution of the expulsion is reasonable because neither the general situation in Northern Iraq nor individual reasons indicate a concrete danger upon return.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for the rejection of the request for free legal aid by an interim order, and also for imposing the court costs on the applicant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 111 Bst. e AsylG

Used to justify the decision being made by a single judge with the consent of a second judge because the appeal is obviously unfounded.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Used to justify waiving the exchange of written submissions.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Used to justify that the decision needs to be reasoned only summarily.

Art. 7 AsylG

Cited to state that the refugee status must be proven or at least made plausible.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the regulation of the foreigner's stay when the execution of expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited to state that it is the applicant's responsibility to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 105 AsylG

Cited in conjunction with other articles to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on appeals against BFM decisions.

Art. 6 AsylG

Cited in conjunction with other articles to establish the applicant's standing to appeal and the admissibility of the appeal.

Art. 50 und 52 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to establish the admissibility of the appeal.

Art. 5 VwVG

Cited to establish the court's jurisdiction to decide on appeals against BFM decisions.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to establish the applicant's standing to appeal.

Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for the amount of the court costs.

Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on appeals against BFM decisions.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on appeals against BFM decisions.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited to define 'refugee' and used in relation to Art. 5 AsylG to explain the principle of non-refoulement.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited to state that Switzerland generally grants asylum to refugees.

Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)

Cited as a basis for the principle of non-refoulement.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited as the basis for the rejection of the request for free legal aid by an interim order.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-1918/2008 {T 0/2}

Urteil vom 22. April 2008

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A._______, Irak, (Adresse), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

27. Februar 2008 / N_______.

D-1918/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am 10. Dezember 2007 auf dem Landweg in Richtung (Ausland) verliess und in der Folge über ihm unbekannte Länder am 27. Dezember 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er ebenfalls am 27. Dezember 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum (Ort) um Asyl nachsuchte und dort sowohl am 8. Januar 2008 als auch am 24. Januar 2008 vom Bundesamt erstmals befragt beziehungsweise zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (Ort) in der Provinz Sulaymaniya und habe eine Frau geliebt, deren Familie eine Heirat abgelehnt habe, weshalb er am 27. März 2003 mit seiner Partnerin nach (Ort) in der Provinz Erbil gezogen sei, dass er seine Frau am 25. November 2007 nach der Rückkehr von der Arbeit tot zu Hause aufgefunden habe,

dass er aufgrund der Angaben von Nachbarn und Augenzeugen davon ausgehe, dass sie von ihren eigenen Angehörigen umgebracht worden sei,

dass er seinen Heimatstaat aus Furcht, ebenfalls umgebracht zu werden, am 10. Dezember 2007 verlassen habe, dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 27. Dezember 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, welcher Aufforderung er nicht nachkam, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2008 - eröffnet am 3. März 2008 - ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

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dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum ersten intimen Zusammentreffen mit der Frau realitätsfern und diejenigen zum eigenen Zivilstand und der Gründe für die Ablehnung der Heirat widersprüchlich ausgefallen seien,

dass zudem das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher nach dem an seiner Partnerin begangenen Tötungsdelikt keine Anzeige erstattet habe, nicht plausibel sei und die für dieses Unterlassen angegebenen Gründe nicht zu überzeugen vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bunderverwaltungsgericht Beschwerde erhob, in welcher er unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragte, dass das Bunderverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 16. April 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei,

dass sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen dürften und diese zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als

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den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert haben dürfte,

dass demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde an den

Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts ändern dürften, dass sich namentlich die Einwände des Beschwerdeführers, die ihm vorgeworfenen Widersprüche in seinen Aussagen seien auf Verständigungsprobleme sowie pauschale und deshalb falsche Annahmen der Vorinstanz zurückzuführen, als unbehelflich erweisen würden,

dass vielmehr der Beschwerdeführer seinerseits den Einwand der Verständigungsschwierigkeiten in pauschaler Weise erheben würde, fänden sich doch diesbezüglich in den Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise, und habe der Beschwerdeführer jeweils nach der Rückübersetzung bestätigt, dass das Protokoll seinen Ausführungen entspreche wie auch die Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich beider Befragungen als gut bezeichnet, dass ebensowenig der Einwand gehört werden könne, die Vorinstanz hätte ihren Erwägungen pauschale und deshalb falsche Annahmen zugrunde gelegt, habe diese doch im Einzelnen überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die geltend gemachte Liebesbeziehungsweise sexuelle Beziehung nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen aus dem Hinweis auf die im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 angesprochene Thematik der Ehrenmorde im Irak nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte,

dass bezüglich der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug auf das zur Publikation vorgesehene Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 zu verweisen sei, wonach in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,

dass zudem einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch keine individuellen Hindernisse im Weg stünden,

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dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich erscheine, dass der Kostenvorschuss am 14. April 2008 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak als undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen,

dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak zu bewirken vermögen,

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dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,

dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde im Zusammenhang mit der von der Familie seiner Partnerin unverwünschten Beziehung in asylrelevanter Weise verfolgt, als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu

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werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass - wie bereits erwähnt - das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,

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dass der alleinstehende Beschwerdeführer aus der Provinz Sulaymaniya stammt und im März 2003 in die Provinz Erbil gezogen sei,

dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass (Angehörige) des Beschwerdeführers nach wie vor im Nordirak wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,

dass der noch junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer nach dreijährigem Besuch der Grundschule (Tätigkeitsart) erwerbstätig war,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- (kantonale Behörde)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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