Asylum Seekers to be Returned to Croatia Under Dublin Regulation Due to Inconsistent Journey Details and Lack of Evidence of Systemic Flaws
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that asylum seekers who claimed to have traveled through Croatia, but whose journey details were inconsistent, would be returned to Croatia under the Dublin Regulation. The court found that Croatia implicitly agreed to take responsibility for the asylum claims when it did not respond to the asylum authority's request within the specified timeframe. The court rejected the argument that systemic flaws in Croatia's asylum system posed a risk of inhumane treatment, stating that Croatia was a signatory to relevant human rights conventions and that the asylum seekers had not provided sufficient evidence to support their claims of inadequate reception conditions or a risk of refoulement. Therefore, the court upheld the decision to not consider the asylum applications in Switzerland.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2016
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application because the applicants could be transferred to a state contractually responsible for the procedure.
This provision was cited by the SEM when requesting the Croatian authorities to take charge of the applicants.
This provision is the legal basis for determining that Croatian responsibility for the asylum and expulsion procedure was established due to the lack of response within the timeframe.
This provision was considered to examine whether there were substantial grounds to believe that the asylum procedure and reception conditions in Croatia would present systemic flaws.
This provision, along with Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, concerns the possibility for the SEM to examine the asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin III Regulation.
This provision concretizes the right to self-entry in domestic law, allowing the SEM to process an asylum application even if another state is responsible under the Dublin III Regulation.
This provision justifies the order for expulsion to Croatia because the applicants do not possess a valid residence or settlement permit.
This provision is cited as the basis for imposing court costs on the applicants.
These provisions are cited for the determination of the total court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-1902/2016/mel
Urteil vom 23. Mai 2016
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Syrien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
D-1902/2016
Sachverhalt:
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat im Sommer 2013 (die Beschwerdeführerin) beziehungsweise September 2015 (der Beschwerdeführer) und reisten ab der Türkei gemeinsam auf dem Landweg, teilweise mithilfe des Roten Kreuzes, in die Schweiz, wobei sie in Griechenland kontrolliert und daktyloskopiert worden und in Ungarn namentlich erfasst worden seien. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 10. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden statt (vgl. Act. A9 und A10). Im Rahmen derselben gewährte ihnen das SEM das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Kroatien, Ungarn oder Österreich gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden gaben übereinstimmend an, in der Schweiz bleiben zu wollen, zumal die Schwester der Beschwerdeführerin ebenfalls hier lebe.
C. Am 25. November 2015 ersuchte das SEM bei den ungarischen Behörden um Auskunft gemäss Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO, ob die Beschwerdeführenden wie angegeben registriert worden seien. Die Anfrage blieb unbeantwortet.
D. Am 6. Januar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Dublin-Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
E. Mit Verfügung vom 9. März 2016 (eröffnet am 18. März 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer
D-1902/2016
Asylgesuche zuständig sei, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das Staatssekretariat einleitend aus, vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese nicht als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälte und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Sodann sei der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz unmassgeblich, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für sie zuständigen Mitgliedsstaat selber zu bestimmen.
Im Weiteren hätten die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit für das Asylund Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden auf Kroatien übergegangen sei. Ihre Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung ihrer Asylund Wegweisungsverfahren nicht zu widerlegen. Kroatien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren nicht korrekt durchführen werde. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, und das Asylund Aufnahmesystem Kroatiens weise keine systemischen Mängel auf. Es würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, ihre Asylgesuche zu prüfen. Es würden schliesslich auch keine Gründe vorliegen, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden.
F. Mit Beschwerde vom 24. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Verfügung vom
9. März 2016 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung ihrer Asylgesuche sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Als Beweismittel wurden Transporttitel und Reisedokumente in Kopie ins Recht gelegt.
D-1902/2016
Zur Begründung wiesen sie darauf hin, anlässlich der BzP ihren Reiseweg dargelegt zu haben, der Kroatien "ganz sicher" nicht umfasse.
G. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG aus und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde gestützt auf die Aktenlage vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
H. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2016 hielt das Staatssekretariat vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, unter anderem "von Serbien mit dem Bus zur kroatischen Grenze" gereist zu sein, während die Beschwerdeführerin ausführte, die bereisten Länder nicht zu kennen (vgl. Act. A9, S.12 und Act. A10, S. 6). Es gäbe mithin Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden von Serbien via Kroatien nach Ungarn gereist seien, zumal der Beschwerdeführer von der kroatischen, nicht der ungarischen Grenze spreche. Da die kroatischen Behörden zwei Monate Zeit gehabt hätten, das Ersuchen der Vorinstanz abzulehnen, wenn sie sich für das Asylverfahren als nicht zuständig erachteten, hätten sie dem Ersuchen der Vorinstanz implizit zugestimmt und es sei davon auszugehen, "dass die Beschwerdeführenden in Kroatien festgestellt" worden seien und sich Kroatien daher als zuständig erachte. Ohnehin sei die Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Staates nicht Sache der asylsuchenden Person, sondern erfolgten nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung durch die Vertragsstaaten. Die Beschwerdeführenden seien nicht legitimiert, eine allenfalls falsche Anwendung der Dublinbestimmungen geltend zu machen, da es sich nicht um Normen handle, die „self-executing“ seien (vgl. Urteil des BVGer D-1905/2016 vom 1. April 2016, mit Hinweis auf BVGE 2010/27).
I. In der Eingabe vom 4. Mai 2016 führen die Beschwerdeführenden aus, anlässlich der Befragungen ihren Reiseweg nach bestem Wissen beschrieben zu haben, wobei sie nicht mehr wüssten, welche Länder dieser tat-
D-1902/2016
sächlich umfasst habe. Hierzu sei festzuhalten, dass Kroatien dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf einen unkorrekt erstellten Sachverhalt zugestimmt habe. So werde in diesem ausgeführt, „the illegal bording took place in Croatia“, während sie sich erwiesenermassen lediglich an der Grenze zu Kroatien aufgehalten hätten und unklar sei, ob sie kroatischen Boden betreten hätten. Allerdings hätte Kroatien bei Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes das Übernahmeersuchen des SEM vermutlich abgelehnt. Folglich erweise sich die Zustimmung der kroatischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführenden nicht als zuständigkeitsbegründend, zumal diese auf einem falsch erstellten Sachverhalt basiere.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1902/2016
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
D-1902/2016
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 6. Januar 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO). Die kroatischen Behörden liessen das Ersuchen des SEM während zwei Monaten unbeantwortet, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden am
7. März 2016 an Kroatien übergegangen ist (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO). Den vorliegenden Akten ist zwar nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten haben, allerdings liegen Anhaltspunkte vor, welche einen Aufenthalt dort zumindest als wahrscheinlich erscheinen lassen. Neben den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sie mit dem Bus an die kroatische Grenze geführt worden seien, spricht der Umstand, dass die Migrationsströme nach Schliessung der direkten Verbindung zwischen Serbien und Ungarn im September 2015 über Serbien–Kroatien–Ungarn– Österreich auswichen, für die dargelegte Annahme. Die Anfrage des SEM an die kroatischen Dublin-Behörden erfolgte somit aufgrund von konkreten
D-1902/2016
Anhaltspunkten und ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. April 2016 festzuhalten, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht „self-executing“ ist, was für sie zur Folge hat, dass sie eine angebliche Verletzung der Norm nicht rügen können und sich der zwischenstaatlichen Vereinbarung zu beugen haben (vgl. Urteil des BVGer D-1905/2016 vom 1. April 2016 und BVGE 2010/27).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
4.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
4.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
4.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
D-1902/2016
4.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
4.3.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
4.3.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
D-1902/2016
messensmissbrauch oder ein Überrespektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
4.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1902/2016
9. Der mit superprovisorischer Massnahme angeordnete Vollzugsstopp wird mit dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1902/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: