Asylum Seeker Deportation to Croatia Upheld Under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker who arrived in Switzerland and claimed asylum after spending time in Croatia was denied entry into the asylum process and ordered to be deported to Croatia. The court found that Croatia was the competent country for processing the asylum claim under the Dublin Regulation, as the applicant had been registered there previously and Croatia had not responded within the given timeframe to a request for readmission, implicitly accepting responsibility. The court rejected the applicant's arguments that his rights would be violated in Croatia, noting that Croatia is a signatory to relevant international conventions and there was no evidence of systemic failures in its asylum system or a concrete risk of refoulement. Consequently, the court upheld the initial decision to not admit the asylum application and ordered the deportation to Croatia.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2016
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KI-generiertThis provision is the basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application because the applicant could travel to a third state responsible for the asylum and deportation procedure.
This provision is cited as the basis for ordering the deportation to Croatia because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.
This provision is cited for imposing the costs of the proceedings on the appellant due to the outcome of the case.
This provision is cited as the reason for rejecting the request for free legal aid because the appeal's claims were deemed hopeless.
This provision is cited as the reason for rejecting the request for free legal representation because the conditions of Art. 65 Abs. 1 VwVG were not met.
This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction and the appellant's standing to appeal.
This provision concerns the admissibility of the appeal when filed within the time limit and in the correct form.
This provision allows for decisions on obviously unfounded appeals by a single judge with the consent of another judge.
This provision permits waiving the exchange of written pleadings.
This provision allows for a summary justification of the judgment when an appeal is obviously unfounded.
This provision is cited as the basis for the temporary suspension of the deportation order.
This provision concerns the admissibility of appeals filed within the time limit and in the correct form.
This provision concerns the standing of the appellant to file an appeal.
This provision establishes that each asylum application is examined by a single Member State.
These provisions are mentioned in the context of assessing potential systemic weaknesses in asylum and reception conditions in a Member State.
This provision reiterates that each asylum application is examined by a single Member State.
These provisions outline the criteria for determining the responsible Member State for examining an asylum application.
This provision allows a Member State to examine an asylum application even if it is not responsible according to the Dublin criteria (right of self-entry).
This provision concerns the request for the take-back of an asylum seeker.
This provision sets the time limit for a Member State to respond to a take-back request.
This provision states that if a Member State does not respond within the time limit, it implicitly accepts responsibility.
This provision specifies the right of self-entry in national law and allows the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin III Regulation.
This provision is cited in conjunction with Art. 44 AsylG as the basis for ordering deportation when the applicant does not have a valid residence or settlement permit.
This provision relates to decisions that can be appealed to the Federal Administrative Court.
This provision outlines what can be challenged in an appeal, including violations of federal law and incorrect or incomplete factual findings.
This provision concerns the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.
This provision relates to the finality of decisions by the Federal Administrative Court in asylum matters.
This provision pertains to the finality of decisions of the Federal Administrative Court in asylum matters.
This provision relates to the appeal proceedings before the Federal Administrative Court.
These provisions concern decisions of the SEM not to enter into the examination of an asylum application.
This provision is the core legal basis for the SEM's decision to not enter into the asylum application due to Dublin procedures.
This provision relates to the review of discretionary power exercised by the lower authority.
This provision defines the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters and the appellant's standing.
This provision concerns the imposition of costs on the losing party.
This provision concerns legal aid.
This provision concerns simplified procedures for certain types of appeals.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-1869/2016
Urteil vom 31. März 2016
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).
D-1869/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2016 – eröffnet am 22. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. März 2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 24. März 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Kroatien per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 21. Oktober 2015 zur Person im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ausführte, er habe sich auf seiner Reise in die Schweiz kurze Zeit in einem Camp in Kroatien aufgehalten und sei dort registriert worden, dass das SEM die kroatischen Behörden in der Folge am 14. Januar 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer demgegenüber geltend machte, es sei von Anfang an sein Ziel gewesen, in die Schweiz zu kommen,
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dass es indessen nicht Sache des Beschwerdeführers ist, den für sein Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend machte, die kroatischen Behörden hätten zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb davon auszugehen sei, sie hätten kein Interesse daran, ihn zurückzunehmen,
dass es vorliegend jedoch lediglich um die Frage geht, welcher Staat verpflichtet ist, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu prüfen, und es auf diese Frage eine unzweideutige Antwort gibt, dass demgegenüber die Frage, ob ein Staat ein Interesse an der Aufnahme des Beschwerdeführers hat, offengelassen werden kann, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er fürchte sich vor einer Überstellung nach Kroatien, weil dort sein Asylgesuch in der momentanen Flut der Anträge untergehen könne, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehalten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am 30.03.2016),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es seien Daten an die Behörden des Heimatstaats weitergeleitet worden, dass die diesbezüglichen Anträge im Übrigen insoweit obsolet erscheinen, als vorliegend einzig die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien Gegenstand des Verfahrens bildet,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1869/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: