Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-1848/2022 • BVGer D-1848/2022 KI-generiert

Asylum Rejection and Removal to Italy Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer D-1848/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the rejection of an asylum application and the order for removal to Italy, as the applicant had illegally entered Italy first and Italy had agreed to take him back. The court found no evidence of systemic weaknesses in Italy's asylum procedures or reception conditions that would pose a risk of inhuman or degrading treatment, nor did it find that the applicant's health issues warranted a different outcome, concluding that Italy was responsible for examining the asylum claim under the Dublin Regulation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2022

Schlagwörter

KI-generiert
Dublin-III-Verordnung Dublin-Überstellungsanordnung Abschiebung Asylgesetz Aufnahmebedingungen Beweisübernahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst
April 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 5 VwVG
Cited in relation to the type of decisions the Federal Administrative Court rules on.
Art. 105 AsylG
Cited in relation to the admissibility of the appeal and the applicant's standing.
Art. 83 Bst
31‒33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Cited in relation to the admissibility of the appeal and the applicant's standing.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
Cited in relation to the admissibility of the appeal.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
Cited in relation to the admissibility of the appeal.
Art. 111 Bst
1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the SEM's decision not to consider the asylum application and for the Federal Administrative Court's decision to dismiss the appeal.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the applicant's transfer to Italy.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the reason for denying the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 105 AsylG

Cited in relation to the admissibility of the appeal and the applicant's standing.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for the single-judge decision with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for waiving written submissions.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the reason for the summary justification of the judgment.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited in the context of the SEM's discretion to process asylum applications for humanitarian reasons.

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Cited as the legal basis for the SEM's request to Italian authorities for the transfer of the applicant.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited as the general principle that each asylum application is examined by a single member state.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

Cited in relation to exceptions to the rule of determining responsibility, specifically concerning systemic weaknesses in asylum procedures and reception conditions.

Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited in relation to the hierarchy of criteria for determining responsibility.

Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO

Cited in relation to the point in time from which the situation is assessed for determining responsibility.

Art. 8–15 Dublin-III-VO

Cited as the criteria for determining the responsible member state in a take charge procedure.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

Cited in relation to the member state's right to examine an asylum application even if not responsible under the regulation (so-called right of self-entry).

Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO

Cited regarding the obligation of the responsible member state to take back an applicant.

Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie

Cited regarding the obligation of member states to provide necessary medical care to applicants.

Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie

Cited regarding the provision of necessary medical or other assistance, including psychological care, to applicants with special needs.

Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited regarding the initiation of the procedure for determining the responsible member state.

Art. 21 Dublin-III-VO

Cited as the basis for the SEM's request to Italian authorities for the transfer of the applicant.

Art. 31 f. Dublin-III-VO

Cited in relation to the consideration of medical circumstances during the transfer of the applicant.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited as the legal basis for ordering the transfer to Italy.

Art. 105 AsylG

Cited in relation to the admissibility of the appeal and the applicant's standing.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the admissibility of the appeal and the applicant's standing.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 5 VwVG

Cited in relation to the type of decisions the Federal Administrative Court rules on.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Cited as the reason for declaring the appeal inadmissible due to simplified procedure.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 90 LTF

Mentioned in reasoning to explain 'final decision' — exclude it, because it does not appear in the dispositive orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1848/2022

Urteil vom 28. April 2022

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Markus Ruhe.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 11. April 2022 / N (…).

D-1848/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 27. Dezember 2021 illegal nach Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten eingereist war,

dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Februar 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 4. April 2022 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2022 – eröffnet am 11. April 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs festzustellen,

dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

21. April 2022 in elektronischer Form vorlagen,

D-1848/2022

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

D-1848/2022

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

D-1848/2022

dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte und der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 21. Februar 2022 bestätigte, am 27. Dezember 2021 illegal in Italien eingereist zu sein, dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Februar 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte und die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. April 2022 zustimmten,

dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,

dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen,

dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. die Urteile E-962/2019 vom

17. Dezember 2019 und D-6358/2015 vom 7. April 2016 [als Referenzurteile publiziert] mit Hinweis auf die bisherige publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts),

D-1848/2022

dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Situation für Asylsuchende sei in Italien schlecht hinsichtlich Betreuung, psychologischer Versorgung, Unterbringung und Schutz vor kriminellen Organisationen, von denen Beschwerdeführer sich bedroht sieht, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

dass es keine konkreten oder generellen Hinweise gibt, die das vom Beschwerdeführer geäusserte Misstrauen in die Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des italienischen Staates stützen, dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,

dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 21. Februar 2022 ausschliesslich auf Probleme mit der Nase und Atembeschwerden hinwies und auf Beschwerdeebene erstmals vorbringt, an psychischen Problemen zu leiden, D-1848/2022

dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), oder eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass der Schweregrad der vom Beschwerdeführer behaupteten Erkrankungen die vorgenannten Kriterien offenkundig nicht erfüllt, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren zu haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),

dass demnach keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine D-1848/2022

gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-1848/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Markus Ruhe

Versand: