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D-1817/2013 • BVGer D-1817/2013 KI-generiert

Asylum seeker's relocation to Kabul deemed unreasonable; temporary admission granted.

Geschäftsnummer D-1817/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an asylum case where the applicant claimed to have fled Afghanistan due to war and lived in Iran for ten years. The initial asylum application was rejected, and a deportation order was issued, with the authorities deeming Kabul a viable internal relocation option despite acknowledging that returning to the applicant's home province was unsafe. The court found that the applicant had not demonstrated sufficient social ties in Kabul to establish a viable internal relocation option, particularly given his long absence from Afghanistan and lack of contact with the sister he claimed lived there. Furthermore, deportation to Iran was also deemed impossible because of the lack of legal residency rights. Consequently, the court ruled that the deportation was unreasonable and granted temporary admission to Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum seeker's relocation to Kabul deemed unreasonable; temporary admission granted: The initial asylum application was rejected, and a deportation order was issued, with the authorities deeming Kabul a viable internal relocation option despite acknowledging that returning to the applicant's home province was unsafe. The court found that the applicant had not demonstrated sufficient social ties in Kabul to establish a viable internal relocation option, particularly given his long absence from Afghanistan and lack of contact with the sister he claimed lived there. Furthermore, deportation to Iran was also deemed impossible because of the lack of legal residency rights. Consequently, the court ruled that the deportation was unreasonable and granted temporary admission to Switzerland.

Schlagwörter

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Prüfung des Asylgesuchs Asyl für afghanische Staatsangehörige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan vorübergehende Einfuhr Rückkehrrecht Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 Abs. 4 AuG

Used to establish that the expulsion is unreasonable if the person is endangered in the country of origin due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited for granting legal aid and waiving the provisional cost deposit.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for the fact that no costs are imposed upon the successful party.

Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited for the entitlement of the successful party to reimbursement of necessary costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1817/2013/she

Urteil vom 14. Mai 2013

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N […].

D-1817/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 19. November 2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ihn die Vorinstanz am 5. Dezember 2011 summarisch befragte und am 20. Februar 2013 eine Anhörung durchführte, dass er im Wesentlichen geltend machte, aus dem Distrikt B._______ in der Provinz C._______ zu stammen und der Ethnie der Paschtunen anzugehören,

dass er Afghanistan wegen des Krieges vor ungefähr zehn Jahren zusammen mit Angehörigen verlassen und seither im Iran gelebt habe, dass seine Angehörigen nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche im Iran wieder ins Heimatland zurückgekehrt beziehungsweise dorthin ausgeschafft worden seien,

dass seine Eltern aktuell in C._______ (zusammen mit einem bereits dort ansässigen Bruder) und seine Schwester in Kabul lebten, dass er aufgrund seiner guten Integration im Iran verblieben sei und ihn der Vater vor einer Rückkehr gewarnt habe, da Mitglieder der Taliban den zurückgekehrten Bruder entführt hätten, dass die Taliban in Afghanistan auch nach ihm gesucht hätten, weshalb er in den Westen geflohen sei,

dass er als Beweismittel ein afghanisches Dokument im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Bruders zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. März 2013 – eröffnet am 6. März 2013 – in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es im Vollzugspunkt festhielt, die Rückkehr nach C._______ müsse für unzumutbar erachtet werden,

dass der Beschwerdeführer indes in Kabul über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfüge,

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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom

5. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5 verbunden mit der Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragen liess, dass er eine Bestätigung für die Bedürftigkeit einreichte, dass auf weitere Begründungselemente des vorinstanzlichen Entscheids und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 10. April 2013 dem Beschwerdeführer am 17. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass die Verfügung des BFM vom 5. März 2013 demnach insoweit unangefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die Anordnung der Wegweisung betrifft (Dispositivziffern 1, 2 und 3), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011 24 E. 10.2), dass die erwähnten drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur sind und der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von ihnen erfüllt ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748),

dass sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, weshalb auf eine Erörterung der

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beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten ist,

dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 eine Einschätzung der Lage in Afghanistan vornahm und unter anderem festhielt, in weiten Teilen des Landes herrsche eine derart prekäre Sicherheitslage, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu qualifizieren sei,

dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul unterschied und angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten Umständen als zumutbar erachtete, dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz formulierten, strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten (vgl. dazu BVGE E-4105/2012 vom 28. August 2012),

dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers oder der Rückkehrer als tragfähig erweise, als unabdingbare Voraussetzung erachtete,

dass das BFM vorliegend den Wegweisungsvollzug nach Kabul im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative als zumutbar erachtet, da der Beschwerdeführer jung, ledig und gesund sei, über Berufserfahrung im Schuhgeschäft verfüge und die Eltern in C._______ sowie eine Schwester in Kabul leben würden,

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dass in der Beschwerde demgegenüber festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenerweise seit 2001 beziehungsweise 2002 nicht mehr in Afghanistan und noch nie in Kabul aufgehalten, dass in Kabul lediglich eine verheiratete Schwester, zu welcher er seit deren Rückkehr nach Afghanistan keinen Kontakt pflege, lebe, dass allein aufgrund dieses Umstandes nicht von seiner tragfähigen sozialen Vernetzung im Falle der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen werden könne,

dass eine Unterstützung durch die in der unsicheren Provinz C._______ lebenden Eltern nicht zu erwarten sei,

dass er nach dem Gesagten im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gezwungen wäre, sich bei den Eltern in C._______ niederzulassen, was ihm aber in Anbetracht der dortigen Situation nicht zugemutet werden könne, dass der Beschwerdeführer angab, aus dem Distrikt B._______ in der Provinz C._______ zu stammen, das BFM diese Angaben im angefochtenen Entscheid nicht in Zweifel gezogen hat und sich aus den Akten auch keine diesbezüglichen Zweifel ergeben, dass das BFM eine Rückkehr dorthin im Sinne der Praxis der Asylbehörden für unzumutbar erachtete und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative in Kabul vorhielt,

dass die diesbezügliche Begründung im Sinne der Beschwerdevorbringen, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist, jedoch nicht überzeugt, dass allein der Umstand, wonach sich eine verheiratete Schwester in Kabul aufhalten soll, in der Tat noch kein tragfähiges soziales Netz ausmacht,

dass die weiteren BFM-Argumente zur allfälligen Unterstützung durch die Eltern aus C._______ und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Kabul weitgehend spekulativ anmuten, dass er im Übrigen darlegte, noch nie in Kabul gewesen zu sein und Farsi als seine Muttersprache bezeichnete,

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dass der geltend gemachte fehlende Kontakt zur Schwester zwar gewisse Fragen aufwirft, allein aufgrund allfällig doch bestehender telekommunikationsmässiger Kontakte in Berücksichtigung der Aktenlage aber gleichwohl nicht auf ein hinreichendes Beziehungsnetz im Sinne der geltenden Rechtsprechung geschlossen werden könnte, dass auch in Anbetracht der oftmals vorhandenen Solidarität innerhalb der afghanischen Familienstruktur die genannten strengen Voraussetzungen für Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls nicht als hinreichend erfüllt qualifiziert werden können, dass dies vorliegend umso evidenter erscheint, als der Beschwerdeführer

– wie erwähnt – glaubhaft machen konnte, sich schon seit vielen Jahren im Drittstaat Iran als Vertriebener aufgehalten zu haben, dass aufgrund fehlender Hinweise auf das Bestehen von Bezugspunkten auch keine Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Afghanistans

– namentlich Mazar-i-Sharif oder Herat – in Betracht kommt, dass ferner ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran zum Vornherein ausgeschlossen ist,

dass zwar unter Umständen ein entgegen seinen Darlegungen längerer legaler Aufenthalt vor Ort (als Flüchtling) nicht als völlig unwahrscheinlich zu erachten ist,

dass aber die Annahme, er respektive seine Eltern als afghanische Staatsbürger hätten die iranische Staatsbürgerschaft erwerben können, als nahezu ausgeschlossen erscheint,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss Praxis nur dann erfolgen könnte, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde,

dass die Vorinstanz diese Möglichkeit aber zu recht nicht in Betracht zog, zumal der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte, dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind,

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dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen, dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass – nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt – die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.– festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1817/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird im Vollzugspunkt aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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