Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-1810/2013 • BVGer D-1810/2013 KI-generiert

Asylum Revision Denied Over Lack of Specificity in New Evidence

Geschäftsnummer D-1810/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a revision request to overturn a previous decision denying asylum. The applicants submitted a police summons as new evidence, claiming it showed continued interest from Sri Lankan intelligence services. However, the court found the summons lacked sufficient detail for definitive identification of the applicant and questioned its authenticity and relevance given the applicant's long absence from the location mentioned. The court also dismissed general arguments about the danger in Sri Lanka as not constituting a valid ground for revision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 Bst, Art. 47 VGG, Art. 45 VGG, Art. 46 VGG, Art. 124 BGG, Art. 123 Abs. 2 Bst; Asylum Revision Denied Over Lack of Specificity in New Evidence: The applicants submitted a police summons as new evidence, claiming it showed continued interest from Sri Lankan intelligence services. However, the court found the summons lacked sufficient detail for definitive identification of the applicant and questioned its authenticity and relevance given the applicant's long absence from the location mentioned. The court also dismissed general arguments about the danger in Sri Lanka as not constituting a valid ground for revision.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylrevision Revisionsgründe neues Beweismittel Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka strafrechtliches Revisionsgesuch Vorladung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG

Cited as the basis for considering new facts and evidence in a revision request, but ultimately not met by the submitted evidence.

Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the applicants due to the outcome of the proceedings.

Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Cited in conjunction with other provisions for the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1810/2013

Urteil vom 23. Juli 2013

Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Partei A._______, geboren (…), die Ehefrau B._______, geboren (…), sowie deren Kind C._______, geboren (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Hans Peter Roth, Timur, (…), Gesuchstellende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2013 / D-3306/2011.

D-1810/2013

Sachverhalt:

A. Die Gesuchstellenden reichten am 30. Oktober 2009 in der Schweiz ihre Asylgesuche ein. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wies das BFM die Gesuche ab, wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz weg und ordnete deren Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3306/2011 vom 5. Februar 2013 ab.

B. Mit Revisionseingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. April 2013 beantragen die Gesuchstellenden, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2013 sei zu revidieren, ihnen sei Asyl zu gewähren, allenfalls sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Anweisung der Vollzugsbehörden des Kantons D._______, von Vollzugshandlungen sei bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch abzusehen, und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Als Beilagen zur Revisionsbegründung reichten die Gesuchstellenden eine "polizeiliche Vorladung" vom (…). Dezember 2012 (im Original, samt englischer Übersetzung und Zustellkuvert) sowie ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…). Oktober 2012 (in Kopie; samt englischer Übersetzung) zu den Akten.

Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab und hielt fest, sie hätten den Entscheid im Ausland abzuwarten. Ebenfalls abgewiesen wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Entsprechend wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, bis zum 25. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu bezahlen.

D. Der Kostenvorschuss wurde am 22. April 2013 geleistet.

D-1810/2013

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

2.

2.1 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

D-1810/2013

3. Zur Begründung des Revisionsgesuchs lassen die Gesuchstellenden im Wesentlichen ausführen, es liege ein neues Beweismittel in Form einer polizeilichen Vorladung vor, welche am (…). Dezember 2012 und damit vor Erlass des Urteils vom 5. Februar 2013 ausgestellt worden sei. A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) werde darin aufgefordert, sich am (…). Dezember 2012 beim zuständigen CID-Beamten in der Polizeistation E._______ zu melden. Der Gesuchsteller habe das Dokument anfangs März 2013 von seiner Mutter per Post zugestellt erhalten. Die Vorladung belege, dass der sri-lankische Geheimdienst nach wie vor ein Interesse am Gesuchsteller hege. Unter dem Titel "Materielle Begründung i.e. Sinn" lassen die Gesuchstellenden sodann darlegen, weshalb sie angesichts der Situation in Sri Lanka als gefährdet zu betrachten seien.

4.

4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der ge-

D-1810/2013

suchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.

4.2 In Bezug auf das Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka (samt englischer Übersetzung) ist vorab festzustellen, dass die Revisionseingabe dazu keinerlei Ausführungen enthält. Es ist insbesondere im Revisionsverfahren nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts nachzuforschen, inwiefern eingereichte Dokumente von revisionsrechtlicher Relevanz sein könnten. Auf dieses Beweismittel ist entsprechend nicht weiter einzugehen.

Hinsichtlich der eingereichten Vorladung ist zunächst festzuhalten, dass sie vom (…). Dezember 2012 datiert und damit vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 5. Februar 2013 entstanden ist, weshalb sie grundsätzlich im Revisionsverfahren zulässig ist. Allerdings unterlassen die Gesuchstellenden darzulegen und zu belegen, dass und weshalb es ihnen angesichts des Ausstellungsdatums der Vorladung nicht möglich gewesen sein soll, diese noch im Beschwerdeverfahren einzureichen. Es genügt entgegen der Auffassung in der Revisionsschrift nicht zu behaupten, sie hätten das Dokument erst anfangs März 2013 zugestellt erhalten. Entscheidend ist vielmehr, wann die Gesuchstellenden von der Existenz des Dokuments erfuhren und was sie unternommen haben, um möglichst umgehend in den Besitz der Vorladung zu kommen. Mithin wäre es Sache der Gesuchstellenden nachzuweisen, dass eine frühere Einreichung des Dokuments trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht möglich war. Wie sich allerdings aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, braucht die Frage nach einer allfälligen verspäteten Einreichung nicht abschliessend geprüft zu werden.

Die von den Gesuchstellenden eingereichte Vorladung ist nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn; auch wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätte, wäre sie nicht geeignet gewesen, zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbeständliche Grundlage des im ordentlichen Verfahren

D-1810/2013

ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. April 2013 ausgeführt, handelt es sich bei der polizeilichen Vorladung gemäss eingereichter Übersetzung um ein von der Polizeistation F._______ an die Polizeistation E._______ gerichtetes, mithin polizeiinternes Schreiben. Dass ein solches im Original an eine Privatperson ausgehändigt wird, erscheint äusserst fragwürdig. Zudem ist zwar ein mit dem Namen des Gesuchstellers (weitestgehend) übereinstimmender Name als vorzuladende Person aufgeführt, doch fehlen jegliche weitere Angaben wie Geburtsdatum etc., welche überhaupt eindeutig auf die Person des Gesuchstellers verweisen. Auch dies erscheint für ein amtliches Dokument sehr ungewöhnlich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 2) seit Jahren nicht mehr in E._______ aufgehalten hat. Weshalb die sri-lankischen Polizeibehörden den Gesuchsteller, der sich zudem seit Oktober 2009 ausser Landes befindet, ausgerechnet im Dezember 2012 vorladen sollten, ist ebenfalls unerfindlich. Aufgrund all dieser Überlegungen kann dem eingereichten Dokument kein erheblicher Beweiswert zugemessen werden.

Soweit in der Revisionsschrift schliesslich (appellatorische) Kritik an der Rechtsprechung des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts vorgetragen wird, indem die Gesuchstellenden geltend machen, die tatsächliche Gefährdungssituation für Personen tamilischer Ethnie – insbesondere solche mit verwandtschaftlichen Beziehungen zu früheren Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) wie die Gesuchstellenden – werde unzutreffend beurteilt, so stellt dies keine im Revisionsverfahren zu beachtende Argumentation dar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern damit ein gesetzlicher Revisionsgrund tangiert sein sollte. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2013 ist demzufolge abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-

D-1810/2013

richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1810/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand: