Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-1786/2011 • BVGer D-1786/2011 KI-generiert

Asylum Claim Rejected: Dublin Regulation Applies to Czech Republic Entry

Geschäftsnummer D-1786/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to reject an asylum claim and order removal to the Czech Republic based on the Dublin Regulation, as the applicant had entered the Schengen area via Czechia with a visa issued by that country. The court found no compelling reasons to exercise the sovereign clause and grant asylum, noting that Czechia is a signatory to relevant human rights conventions and that the applicant could address any safety concerns to the Czech authorities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. März 2011

Schlagwörter

KI-generiert
Dublin-Verordnung Tschechien Abschiebung Asylrecht Einreise Roma-Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO
Januar 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO (Verordnung Nr.
Art. 34 Abs. 2 Bst
März 2011 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
März 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, das BFM habe vom Recht auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Gebrauch zu machen und sein Asylgesuch zu prüfen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25.
Art. 109 Abs. 2 AsylG
März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Art. 105 AsylG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
Art. 48 Abs. 1 VwVG
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision is the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application and for the order of expulsion, which is directly addressed in the dispositive.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision establishes that the consequence of not entering into an asylum application is typically expulsion from Switzerland, which is confirmed in the dispositive.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision governs the imposition of costs in legal proceedings, and the dispositive orders the costs to be borne by the appellant.

Art. 106 AsylG

This provision outlines the grounds for appealing decisions under asylum law. The dispositive indicates that the appeal failed to demonstrate a violation of these grounds.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1786/2011 law/bah/wif

Urteil vom 31. März 2011

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A._______, geboren […], Russland, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / N […].

D-1786/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Russland eigenen Angaben zufolge am

31. Oktober 2010 verliess und nach Tschechien reiste, dass er von dort aus am 4. November 2010 weiterreiste und am 5. November 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sich bei der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 17. November 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer mit einem von den tschechischen Behörden ausgestellten Schengen- Visum legal nach Tschechien einreiste,

dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs geltend machte, in Tschechien sei sein Leben in Gefahr, dass das BFM die zuständigen tschechischen Behörden am 12. Januar 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die tschechischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 9. März 2011 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Tschechien verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei mit einem von Tschechien ausgestellten Visum in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist,

D-1786/2011

dass die tschechischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen hätten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bei der Tschechischen Republik liege,

dass die Überstellung in die Tschechische Republik – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 9. September 2011 zu erfolgen habe, dass die Tschechische Republik ein Rechtsstaat sei, der willens und fähig sei, gegen Übergriffe Dritter Schutz zu bieten, weshalb der Beschwerdeführer sich an die tschechischen Behörden wenden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011 (Poststempel 23. März 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, das BFM habe vom Recht auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Gebrauch zu machen und sein Asylgesuch zu prüfen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1786/2011

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die tschechischen Behörden am 9. März 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom

12. Januar 2011 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres nach Tschechien ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach Tschechien möglich ist,

dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahe legen, da Tschechien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom

D-1786/2011

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Tschechien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, in Tschechien drohe ihm Gefahr an Leib und Leben, insofern nicht zu überzeugen vermag, als er sich mit konkreten Schutzbedürfnissen an die tschechischen Behörden wenden kann, die im Rahmen des ihnen Möglichen für seine Sicherheit zu sorgen haben werden,

dass es vorliegend einzig um die Feststellung der Zuständigkeit für die Behandlung des Asylverfahrens geht, wozu der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erneut anzuhören ist und eine Befragung zu seinen Asylgründen nicht stattzufinden hat, dass dem vom Beschwerdeführer angeführten Artikel in der Berliner Zeitung vom 28. Oktober 1996 nichts zu entnehmen ist, was die Zuständigkeit der tschechischen Behörden zur Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens in Frage stellen könnte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-1786/2011

dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG) besteht, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Tschechien zu Recht angeordnet hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1786/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand: