Asylum seeker's claim denied based on Dublin Regulation and prior Italian asylum registration.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the denial of an asylum application and a deportation order, ruling that an applicant who had previously registered for asylum in Italy was subject to the Dublin Regulation. The court found that Italy was the responsible state for processing the asylum claim, and the applicant had not provided sufficient evidence to suggest he would face persecution or existential hardship upon return to Italy, which is a signatory to international refugee conventions. Therefore, the initial decision to not consider the asylum claim on its merits and to order deportation was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 65 Abs. 2 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum seeker's claim denied based on Dublin Regulation and prior Italian asylum registration: The court found that Italy was the responsible state for processing the asylum claim, and the applicant had not provided sufficient evidence to suggest he would face persecution or existential hardship upon return to Italy, which is a signatory to international refugee conventions. Therefore, the initial decision to not consider the asylum claim on its merits and to order deportation was upheld.
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KI-generiertThis provision was used to justify the refusal to consider the asylum application because the applicant could be transferred to Italy, a state responsible under the Dublin agreement.
This provision was cited in dismissing the request for free legal aid due to the application being deemed hopeless.
This provision was used to impose court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-1743/2010/dcl {T 0/2}
Urteil vom 08. April 2010
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A.______, Irak, alias B.______, Iran, alias C.______, Irak, alias D._______, Iran, alias E._______, Iran, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N_______ D-1743/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 in der Schweiz sein zweites Asylgesuch gestellt hat,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
2. Februar 2008 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden ist und ein Asylgesuch eingereicht hat, am 15. Mai 2009 an - lässlich der Befragung im F.______ diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden ist (vgl. B2, S. 8 f.), dass er dabei ausgesagt hat, er könne nicht mehr in Italien leben, weil seine Feinde dort seien,
dass seine Feinde in Italien ihn umbringen würden, wenn sie ihn sehen würden,
dass das BFM gestützt auf den oben erwähnten Eurodac-Treffer am
17. November 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat,
dass Italien mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 diesem Ersuchen zugestimmt hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 – eröffnet am
15. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei am 2. Februar 2008 in Italien daktyloskopisch er - fasst worden,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien dem Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in Frage stellen würden, geltend gemacht habe, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe per Telefax vom
21. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und festzustellen, dass er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die einzig per Telefax eingereichte Beschwerde den An - forderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht genügt, weil sie keine Originalunterschrift enthält, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts deshalb den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2010 aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdever-
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besserung einzureichen, verbunden mit dem Hinweis bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 29. März 2010 eröffnet wurde,
dass der seit dem 30. März 2010 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 1. April 2010 (Poststempel) und somit innert Frist durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeverbesserung und -ergänzung sowie ein Arztzeugnis vom 29. März 2010, einen ärztlichen Bericht vom 19. Oktober 2009 und ein weiteres Arztzeugnis vom 3. August 2009 einreichte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusätzlich um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand ersuchte, dass der Rechtsvertreter überdies mit Schreiben vom 3. April 2010 (Poststempel) auch das Original seiner Vertretungsvollmacht vom
30. März 2010 nachreichte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Be - weismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die fristgerecht eingereichte und formgerecht verbesserte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma - teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent - scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Beschwerde, soweit sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diese auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 13. Mai 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 DAA sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Fest - legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation F._______ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
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dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er - sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E- 6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz - massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass sich der Beschwerdeführer überdies betreffend die geltend ge - machten gesundheitlichen Probleme an das italienische Gesundheits - system wenden kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un - entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu - weisen ist, da die Begehren – wie sich auch den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass zudem das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N______ (per Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: