Dublin Regulation Asylum Claim Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision to not enter into an asylum request and to order the applicant's removal to Bulgaria. The court reasoned that due to fingerprint data, Bulgaria was determined as the responsible state under the Dublin Regulation for examining the asylum claim, and Bulgaria had accepted responsibility. The court found no evidence of systemic weaknesses in Bulgaria's asylum system that would endanger the applicant or violate human rights, thus precluding the application of the non-refoulement principle or a humanitarian exception. Consequently, the applicant's appeal was dismissed, and their request for free legal aid was denied as the appeal was deemed unfounded.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2016
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KI-generiertThe court used this provision to uphold the decision not to enter the asylum application because the applicant could be transferred to Bulgaria, which is contractually responsible for the procedure.
This provision was used to order the applicant's transfer to Bulgaria because he does not possess a valid residence or settlement permit.
This provision was cited to reject the request for free legal aid due to the application being considered hopeless.
This provision was used to impose costs on the applicant for the proceedings.
This provision establishes the court's jurisdiction to decide on appeals against SEM decisions in asylum matters.
This provision relates to the admissibility of the appeal, stating that it was submitted in time and in the correct form.
This provision allows for decisions on obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of a second judge.
This provision allowed the court to waive written submissions in this case.
This provision allows for a summary justification of the judgment in certain cases, which was applied here.
This provision served as the basis for ordering the transfer to Bulgaria in conjunction with Article 44 AsylG.
The court acknowledged the possibility of a state deciding to examine an application for international protection even if it is not responsible according to the Dublin criteria, but found no grounds to apply it here.
This provision was mentioned in the factual background regarding the transfer of responsibility between Germany and Bulgaria.
This provision establishes the principle that each asylum application is examined by a single Member State.
This provision addresses the conditions under which responsibility might transfer to another state if there are systemic weaknesses in asylum procedures or reception conditions, but the court found no such evidence for Bulgaria.
This provision was mentioned in the factual background concerning Bulgaria's acceptance of responsibility.
This provision concerns the imposition of costs on the applicant.
This provision concerns legal aid.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-1731/2016
Urteil vom 4. April 2016
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…).
D-1731/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2014 in Bulgarien und am 30. September 2014 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zum Asylgesuch befragt wurde, dass das SEM die deutschen Behörden am 27. Januar 2016 um den Beschwerdeführer betreffende Informationen ersuchte, dass die deutschen Behörden am 13. Februar 2016 die Auskunft gaben, sie hätten am 18. November 2014 ein Aufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden gestellt,
dass das SEM die deutschen Behörden am 17. Februar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens ersuchte,
dass die deutschen Behörden am 20. Februar 2016 replizierten, sie seien nach den vorliegenden Erkenntnissen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht zuständig, zumal ihr Aufnahmegesuch vom
18. November 2014 von den bulgarischen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen worden sei, dass das SEM sich daraufhin am 23. Februar 2016 mit einem Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO an die bulgarischen Behörden wandte,
dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 29. Februar 2016 ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aufgrund von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO anerkannten und das SEM um Mitteilung der Überstellungsmodalitäten baten,
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dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2016 – eröffnet am 9. März 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei materiell beantragte, den Nichteintretensentscheid des SEM vom 1. März 2016 aufzuheben [1] und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen [2], eventualiter sein Gesuch zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen [3],
dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen [4], die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen [5], auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren [6], dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 21. März 2016 per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Juli 2014 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 29. Februar 2016 zustimmten,
dass das Dublin-System Asylsuchenden – Ausnahmefälle vorbehalten – grundsätzlich keinen Anspruch darauf einräumt, dass ihr Asylgesuch durch
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einen bestimmten Dublin-Staat geprüft wird und die Dublin-Kriterien durch die Verwaltungsbehörden richtig angewandt werden (Urteil des EuGH vom
10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdullahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rn. 62; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-6513/2014 vom 3. Dezember 2015,
E. 5.3.5 und E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]), dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs mithin durch die explizite Anerkennung der bulgarischen Behörden auf Bulgarien übergegangen ist, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-VO im vorliegenden Fall korrekt angewandt wurde, dass es sich deshalb erübrigt, auf die beschwerdeweise vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen, er habe das Asylgesuch in Bulgarien nur unter Zwang gestellt, zumal diese Behauptung – selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen würde – in vorliegender Konstellation nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändern würde, dass die damit grundsätzlich gegebene Zuständigkeit Bulgariens nur dann auf die Schweiz übergehen würde, wenn eine Überstellung nach Bulgarien sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (bzw. Art. 3 EMRK) mit sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen aus jüngster Zeit festgehalten hat, es bestünden keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufwiesen (Urteil des BVGer E-6109/2015 vom 16. März 2016,
E. 5.2; Urteil des BVGer D-1184/2016 vom 3. März 2016, S. 6 f.; Urteil des BVGer D-992/2016 vom 25. Februar 2016, S. 10 ff.), und in diesen Urteilen auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierten Berichte des UNHCR und verschiedener Nichtregierungsorganisationen gewürdigt wurden,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Übrigen nichts vorbringt, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
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den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Entscheiden verwiesen werden kann (Urteil des BVGer E-6109/2015 vom
16. März 2016, E. 5.2; Urteil des BVGer D-1184/2016 vom 3. März 2016,
S. 6 f.; Urteil des BVGer D-992/2016 vom 25. Februar 2016, S. 10 ff.), dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit der Vorinstanz davon ausgeht, Bulgarien halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und dem Beschwerdeführer drohten bei einer Dublin-Überstellung nach Bulgarien keine gravierenden Menschenrechtsverletzungen, weshalb eine Zuständigkeit der Schweiz aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht in Betracht kommt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, D-1731/2016
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass namentlich darauf verzichtet werden kann, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er Angehörige in der Schweiz besitze, zumal seine in der Schweiz lebenden Onkel und Tanten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-VO zu betrachten sind und auch der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK nicht eröffnet ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Arthur Brunner
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