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D-1729/2011 • BVGer D-1729/2011 KI-generiert

Asylum seeker's Dublin transfer upheld despite Italy's non-response

Geschäftsnummer D-1729/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who entered Switzerland after staying in Italy with a visa was denied asylum because Switzerland determined Italy was the responsible state under the Dublin Regulation, as Italy had not responded to a transfer request within the deadline. The court upheld this decision, finding no evidence that Italy would violate international law or that conditions for asylum seekers there constituted an insurmountable obstacle for removal, thus dismissing the appeal and the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2011

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-Verordnung Dublin-Überstellung Visum Abschiebung Beweisübernahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 Abs. 2 Bst
März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, mit einem italienischem Visum im Oktober 2010 in Italien eingereist zu sein, dass die Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 9 Abs.
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO
Art. 109 Abs. 2 AsylG
März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt,
Art. 105 AsylG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.
Art. 83 Bst
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Art. 48 Abs. 1 VwVG
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
Art. 108 Abs. 2 AsylG
1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Basis for the decision not to enter into the asylum application due to the applicant's ability to travel to Italy, a state responsible under the Dublin II Regulation.

Art. 106 AsylG

Basis for rejecting the appeal as the applicant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect factual findings, or inappropriateness of the decision.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid because the legal remedies were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1729/2011

Urteil vom 24. März 2011

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.

Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (…).

D-1729/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea am

10. September 2010 verliess und nach einem ungefähr einmonatigen Aufenthalt im B._______ mit dem Flugzeug von C._______, im Besitze eines italienischen Einreisevisums, nach Mailand gelangte, wo sie sich zirka einen Monat lang bei ihrem Cousin, der sie eingeladen habe, aufgehalten habe,

dass sie am 23. November 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussagen anlässlich der summarischen Befragung am 29. November 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass sie dazu einzig ausführte, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am 16. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies, dass das Bundesamt sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, mit einem italienischem Visum im Oktober 2010 in Italien eingereist zu sein, dass die Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [nachfolgend: Dublin-II-VO] zur Festlegung von Kriterien und Verfahren

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zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) keine Stellung genommen hätten, weshalb gestützt auf Art.

18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 4. März 2011 auf Italien übergegangen sei,

dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 4. September 2011 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Italien zu bejahen seien, zumal den Aussagen der Beschwerdeführerin keine konkreten Wegweisungshindernisse zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an das BFM, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass im Weiteren das Verfahren so lange zu sistieren sei, bis der erwartete Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation von Asyl Suchenden in Italien vorliege, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];

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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S.

240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend

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aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 3. Januar 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestellt hat, das bis zum Ablauf der Frist am

4. März 2011 unbeantwortet geblieben ist, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin- II-VO sei die Zuständigkeit auf dieses Land übergegangen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe, der "Verwandte" habe ihr zu einem nicht legalen Visum verholfen, nicht verfängt, zumal Tatsache ist, dass die italienischen Behörden ihr ein Visum ausgestellt haben und damit die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gegeben ist,

dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,

dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,

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dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthaltsund Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1826/2010 vom

29. März 2010, E-4510/2010 vom 13. Juli 2010, E-1066/2011 vom 18. Februar 2011),

dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin- Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass sich die Beschwerdeführerin unter Umständen auch an ihren in Italien wohnhaften Cousin wenden kann,

dass demzufolge der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen ist, da vorliegend davon ausgegangen werden kann, der in Aussicht gestellte Bericht der SFH werde keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welcher in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien zu einer anderen Beurteilung führen könnte (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,

dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor D-1729/2011

der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die von der Beschwerdeführerin gestellten Verfahrensanträge hinfällig werden,

dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1729/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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