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D-1719/2010 • BVGer D-1719/2010 KI-generiert

Asylum Applicants Deportation to France Overruled

Geschäftsnummer D-1719/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied an appeal against a decision not to consider asylum applications and ordered deportation to France, based on the Dublin Regulation. The applicants had previously had their asylum application rejected in Switzerland and then filed a new one after traveling to France, where their subsequent application was also rejected. The court found that France was the responsible state for processing the asylum claim and that there was no evidence to suggest France would violate international law by returning the applicants, despite their claims of fear of certain individuals. The court also rejected requests for free legal aid, deeming the appeal hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Applicants Deportation to France Overruled: The applicants had previously had their asylum application rejected in Switzerland and then filed a new one after traveling to France, where their subsequent application was also rejected. The court found that France was the responsible state for processing the asylum claim and that there was no evidence to suggest France would violate international law by returning the applicants, despite their claims of fear of certain individuals. The court also rejected requests for free legal aid, deeming the appeal hopeless.

Schlagwörter

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Asylgesetz Rückwanderung Ausschaffungsverbot unentgeltliche Rechtspflege Wegnahmerecht Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum applications because the applicants could leave for a state responsible under international treaties.

Art. 106 AsylG

Cited as the basis for dismissing the appeal because the applicants failed to demonstrate any violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness of the contested decision.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for rejecting the applications for legal aid due to the hopelessness of the appeals.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellants.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for entering into the appeal because it was filed within the time limit and in the correct form.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung IV D-1719/2010 {T 0/2}

Urteil vom 23. März 2010

Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien 1. A._______, geboren [...],

2. B._______, geboren [...],

3. C._______, geboren [...],

4. D._______, geboren [...], Russland, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);

Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N [...].

D-1719/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 28. März 2007 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellten, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2008 rechtskräftig abgelehnt wurde, dass die Beschwerdeführende 2 am [...] in X._______ die Tochter D._______ (Beschwerdeführende 4) gebar, dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein zweites Asylgesuch einreichten,

dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 21. September 2009 im EVZ Chiasso summarisch befragt wurden und dabei im Wesentlichen geltend machten, sie seien nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs in der Schweiz nach Frankreich gegangen, wo sie um Asyl ersucht hätten,

dass ihr Asylgesuch von den französischen Behörden erstinstanzlich abgewiesen worden sei,

dass der Beschwerdeführer 1 in Frankreich im August 2009 von "Landsleuten" ("persone die Jajlula", "compaesani"; vgl. act. B 2/13

S. 9) wiedererkannt und verletzt worden sei, dass er nach diesen Zwischenfall beschlossen habe, Frankreich definitiv zu verlassen,

dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 – eröffnet am 16. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten am 6. November 2008 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, welches mit Entscheid vom 8. August 2009 abgewiesen worden sei,

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dass Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom

17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die französischen Behörden am 24. November 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung

– bis spätestens am 24. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass den Beschwerdeführenden am 21. September 2009 das rechtliche Gehör in Bezug auf die Zuständigkeit Frankreichs für das Asylverfahren, eine Wegweisung nach Frankreich und einen Nichteintretensentscheid gewährt worden sei,

dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, sie hätten nichts Besonderes gegen Frankreich, doch habe der Beschwerdeführende 1 Angst vor Leuten aus Dagestan, die ihn in Frankreich behelligen könnten,

dass diese Erklärung unter anderem deshalb kein Hindernis für eine Wegweisung nach Frankreich darstelle, weil dieser Staat ein Rechtsstaat mit sozialen und rechtlichen Hilfsstrukturen sei, an welche sich die Beschwerdeführenden notfalls wenden könnten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die Verfügung des BFM vom 9. März 2010 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren,

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dass weiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen seien,

dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,

dass sie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragten,

dass sie ferner darum ersuchten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien die Beschwerdeführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass für die Begründung der Beschwerde vorab auf die Akten zu verweisen und – soweit für den Entscheid wesentlich – nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG),

dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Frankreich vorliegen, weshalb der Instruktionsrichter davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren,

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

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dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend machen, sie seien zusammen mit ihren Kindern nach der rechtskräftigen Abweisung der ersten Asylgesuche in der Schweiz im Sommer 2008 nach Frankreich gereist und hätten dort ebenfalls Asylgesuche gestellt, dass sie gegen den negativen französischen Entscheid vom August 2009 nicht rekurriert hätten, sondern nach einem rund elfmonatigen Aufenthalt in Frankreich am 28. August 2009 wieder in die Schweiz eingereist seien, wo sie gleichentags zum zweiten Mal Asylgesuche gestellt hätten,

dass Frankreich am 24. November 2009 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] zustimmte (vgl. act. B 19/1),

dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Frankreich als zuständig zu erachten ist, dass keine Hinweise darauf bestehen, Frankreich halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass im ersten schweizerischen Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen verneint wurde, diese zwischenzeitlich nicht in den Heimatstaat

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zurückgekehrt sind und auch die französischen Behörden offensichtlich deren Flüchtlingseigenschaft verneint haben, dass weder angesichts der Verhältnisse in Frankreich noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, zumal sich die Beschwerdeführenden bereits einige Zeit in Frankreich aufhielten und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Angst vor in Frankreich lebenden Wahabiten beziehungsweise Gefolgsleuten des Brigadegenerals "Djarulla" aus Dagestan nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen vermag,

dass nämlich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass Frankreich ein Rechtsstaat mit entsprechenden Strukturen ist, an welche sich die Beschwerdeführenden notfalls wenden könnten, wie dies laut Angaben in der Beschwerde bei dem Zwischenfall vom August 2009 offenbar auch geschah (vgl. auch act. B 2/13 S. 9),

dass ferner die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Befürchtungen, Frankreich könnte die Beschwerdeführenden aufgrund eines französisch-russischen Rückübernahmeabkommens nach Russland zurückschicken, angesichts der Tatsache, dass sie darauf verzichteten, gegen den negativen französischen Asylentscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen, und überdies ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen letztinstanzlich abgewiesen worden war, als unhaltbar zu bezeichnen sind,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung nach Frankreich im Ein-klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien die Beschwerdeführenden darüber in einer separaten Verfügung, zu informieren, gegenstandslos geworden ist,

dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

das schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren wie oben dargelegt als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2010 im Original)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)

- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid Jacqueline Augsburger

Versand: