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D-1666/2012 • BVGer D-1666/2012 KI-generiert

Asylum Denial for Family Lacking Credible Persecution Claims

Geschäftsnummer D-1666/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A family sought asylum in Switzerland, claiming they fled their home in Serbia due to threats and violence from an Albanian Roma individual, including an attempted kidnapping, rape, and demands for money. The asylum authority denied their claims, finding their statements contradictory and lacking credibility, and ordered their removal from Switzerland. The federal administrative court upheld this decision, agreeing that the family's accounts were inconsistent regarding the events, the perpetrator's identity, and the injuries sustained, and that these inconsistencies were not adequately explained. The court found no evidence of persecution justifying asylum and deemed the removal order permissible, reasonable, and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial for Family Lacking Credible Persecution Claims: The asylum authority denied their claims, finding their statements contradictory and lacking credibility, and ordered their removal from Switzerland. The federal administrative court upheld this decision, agreeing that the family's accounts were inconsistent regarding the events, the perpetrator's identity, and the injuries sustained, and that these inconsistencies were not adequately explained. The court found no evidence of persecution justifying asylum and deemed the removal order permissible, reasonable, and feasible.

Schlagwörter

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Familienasyl Glaubhaftigkeit der Asylgründe widersprüchliche Verfolgungsvorbringen Abschiebung Drohung gegen Behörden und Beamte Entführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited in the dispositive as the basis for rejecting the appeal because the applicants failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited in the reasoning as the basis for concluding that the execution of the deportation is possible because no obstacles exist. This underpins the overall decision to reject the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, the imposition of costs in order 3 is standard practice under this provision, which governs court costs in federal court proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1666/2012 law/auj

Urteil vom 4. April 2012

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (…).

D-1666/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – eine Roma-Familie serbischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnort in Belgrad – eigenen Angaben zufolge am 29. Oktober 2011 mit einem Reisecar Belgrad verliessen und am

30. Oktober 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,

dass sie zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten in einer Belgrader Barackensiedlung gewohnt und dort seit Oktober 2011 Probleme mit albanischen Roma gehabt, dass ein albanischer Roma nach diversen Belästigungen am 28. Oktober 2011 versucht habe, die Beschwerdeführerin in sein Auto zu zerren, sie zu entführen und zu vergewaltigen,

dass die Polizei trotz einer Anzeige durch die Beschwerdeführenden nichts unternommen habe, und der albanische Roma wegen der Anzeige zusammen mit weiteren Männern das Ehepaar in seiner Baracke geschlagen habe,

dass die Familie ausgereist sei, nachdem der albanische Roma von ihnen

500 Euro gefordert und für den Fall der Nichtbezahlung dieser Summe gedroht haben, die ganze Familie umzubringen, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2012 – eröffnet am 3. März 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen in der Baracke und der Geldforderung wiesen zahlreiche Widersprüche auf, und die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der versuchten Entführung und Vergewaltigung enthalte keinerlei Detailreichtum und Realitätskennzeichen, dass ihre Vorbringen daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse,

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dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Beschwerdeführenden am 28. März 2012 (Poststempel) mittels ihrer Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben, und es seien die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als widersprüchlich sowie teilweise unsubstanziiert und daher als unglaubhaft beurteilt hat, dass die Beschwerdeführenden sich in der Tat widersprüchlich zum geltend gemachten Vorfall in der Baracke äusserten, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, die Männer hätten sofort begonnen ihn zu schlagen, während seine Ehefrau sagte, die Eindringlinge hätten zunächst versucht, sie zu vergewaltigen und ihren Mann erst zu schlagen begonnen, als dieser versucht habe, sie zu beschützen, und diese Widersprüche trotz Erklärungsversuchen der Beschwerdeführenden bestehen blieben,

dass der Beschwerdeführer sich ferner sowohl bei der Angabe des Zeitpunktes widersprach, in welchem die Geldforderung erhoben worden sein

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soll (fünf oder sechs Tage nach dem Überfall in der Baracke [vgl. act. A4/10 S. 7] beziehungsweise einen Tag danach [vgl. act. A12/9 S. 6

F. 46 f.]), als auch hinsichtlich des Zeitpunkts der erwarteten Zahlung (am folgenden Tag [vgl. act. A4/10 S. 7] respektive keine Nennung des Datums der Geldübergabe [vgl. act. A12/9 S. 7 F. 55]), und das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer habe diese Widersprüche auch bei der Gehörsgewährung nicht auszuräumen vermocht, dass dies auch zutrifft für die unterschiedlichen Angaben des Ehepaars bezüglich der Frage, ob Nachbarn ihnen zu Hilfe geeilt seien, was gemäss der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei [vgl. act. A11/12 S. 9

F. 83], vom Beschwerdeführer jedoch nicht erwähnt wurde [vgl. act. A12/9

S. 6 F. 41 f.]),

dass zusätzlich zu den vom BFM angeführten Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführenden auch bezüglich der Herkunft und des Namens des angeblichen Haupttäters widersprüchliche Aussagen des Ehepaars vorliegen, sprach die Beschwerdeführerin doch stets nur von einem "Albaner" namens "E._______", nie jedoch von einem albanischen Roma (vgl. act. A11/12 S. 4 ff. und F 30), der Beschwerdeführer hingegen von einem "Roma-Albaner" namens "F._______" (vgl. act. A12/9 S. 3 F 17, S. 4 F 23),

dass der Beschwerdeführer an der Befragung vom 8. November 2011 erklärte, die Männer hätten auch die beiden Kinder verprügelt und ihnen Verletzungen zugefügt (vgl. act. A4/10 S. 7), dies an der Anhörung vom

27. Februar 2012 jedoch nicht mehr erwähnte, dass hingegen die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung angab, nur sie selbst sowie ihr Mann seien geschlagen worden (vgl. act. A11/12

S. 6 F 51), jedoch davon auszugehen ist, dass sie als Mutter sicherlich erwähnt hätte, wenn auch ihre Kinder geschlagen und verletzt worden wären,

dass in der Beschwerde der zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachte Sachverhalt sowie die Argumentation der Vorinstanz wiederholt und zu den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden nicht inhaltlich Stellung bezogen, sondern lediglich vorgebracht wird, bei diesen handle es sich um "schlecht geschulte Personen", welche – "von den Anforderungen der Anhörungen total überfordert" und "von den traumatischen Erlebnissen geschockt und verunsichert" – versucht hätten, das,

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woran sie sich hätten erinnern können, "auf ihre Weise zu schildern" (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.2.1 S. 4),

dass mit diesen Einwänden nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern die

Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass Serbien seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, weshalb grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist,

dass die Argumentation, die Beschwerdeführenden machten eine "Bedrohung aus ethnischen Gründen" geltend, der serbische Staat sei nicht in der Lage, und nicht willens, Angehörige der Roma vor Übergriffen zu schützen, die Roma seien "im ganzen Balkan die am meisten diskriminierte Minderheit", und die Beschwerdeführenden fühlten sich zu Recht an Leib und Leben bedroht (Beschwerde Ziff. III 2.2.2 S. 4), auch angesichts des Umstandes nicht zu überzeugen vermag, dass die angeblichen Übergriffe nicht durch Serben, sondern durch albanische Roma verübt worden sein sollen (vgl. Beschwerde Ziff. III 1 S. 2), dass es sich sodann bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in seiner Heimat kein Dach über dem Kopf, und seine Kinder könnten in der Schweiz zur Schule gehen, nicht um Asylgründe im Sinne des Gesetzes handelt (vgl. act. 12/9 S. 8 F 57),

dass das BFM demnach zu Recht die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat,

dass mangels einer glaubhaft gemachten asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine ihnen im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, weshalb das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landesund völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig beurteilt hat,

dass auch die – in der Beschwerde nicht bestrittenen – Erwägungen der Vorinstanz zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu

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stützen sind, wonach dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin als Tagelöhner für die wirtschaftliche Existenzsicherung seiner Familie aufzukommen, und von einem funktionierenden familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in Serbien auszugehen ist, zumal ihre Aussage, sie wüssten nicht, wo sich ihre (zahlreichen) Verwandten befänden (vgl. act. 4/10 S. 5, A5/9 S. 5, A11/12 S. 3, A12/9 S. 3), unglaubhaft ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1666/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand: