Asylum Revision Denied: Marriage and French Rejection Insufficient
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a revision request concerning an asylum denial. The applicant sought to reopen a prior decision that upheld his expulsion to France, arguing that new facts, specifically a French asylum rejection and the initiation of marriage preparations in Switzerland, made Switzerland responsible for his asylum claim. The court found that the marriage-related facts, such as the confirmation of proceedings and the fiancée's residency permit, occurred after the original judgment, thus not meeting the criteria for a revision. The court also found that the French asylum rejection did not provide a basis for revision, as the applicant could have presented this information earlier and there was no indication France would violate its international obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 3 EMRK, Art. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 47 VGG, Art. 45 VGG; Asylum Revision Denied: Marriage and French Rejection Insufficient: The applicant sought to reopen a prior decision that upheld his expulsion to France, arguing that new facts, specifically a French asylum rejection and the initiation of marriage preparations in Switzerland, made Switzerland responsible for his asylum claim. The court found that the marriage-related facts, such as the confirmation of proceedings and the fiancée's residency permit, occurred after the original judgment, thus not meeting the criteria for a revision. The court also found that the French asylum rejection did not provide a basis for revision, as the applicant could have presented this information earlier and there was no indication France would violate its international obligations.
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KI-generiertCited as the basis for reviewing the decision when new facts or decisive evidence are discovered that could not have been presented in the original proceedings.
Cited for the rejection of the applications for legal aid and appointment of free legal counsel.
Cited for the imposition of court costs on the applicant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-1656/2010 {T 0/2}
Urteil vom 28. Juli 2010
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...)
Gesuchsteller,
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Februar 2010 / D-542/2010.
D-1656/2010
Sachverhalt:
A. Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 25. März 2009 von Frankreich herkommend in die Schweiz ein und suchte am
27. März 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Frankreich sei gestützt auf die einschlägigen inter - nationalen Abkommen für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens betreffend den Gesuchsteller zuständig und habe dessen Übernahme zugestimmt. Wenn der Gesuchsteller erklärt habe, in Frankreich bestehe für ihn Lebensgefahr, weil die Eltern seiner Freundin eine tamilische Militantengruppe beauftragt hätten, ihn zu töten, da sie gegen eine Heirat zwischen ihm und seiner Freundin seien, sei dem entgegenzuhalten, dass er jederzeit die französischen Behörden um Hilfe ersuchen könne. Weiter komme Frankreich seinen aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwachsenden Verpflichtungen nach, weshalb die Rückschiebung Art. 3 EMRK nicht verletze, zumal ein Rekurs gegen den negativen Asylentscheid nach wie vor hängig sei. Schliesslich sei gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, der Gesuchsteller und seine Freundin führten eine andauernde, eheähnliche Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig sei, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt habe (Dublin-II-VO). Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Urteil vom 4. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde ab.
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B. Mit Fax-Eingabe vom 17. März 2010 liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin ein Revisionsgesuch einreichen, mit welchem er die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Februar 2010 beantragte. Zudem sei festzustellen, dass eine Rückweisung des Gesuchstellers zur Durchführung des Asylverfahrens nach Frankreich gemäss Dublin-Verordnung unzulässig sei und es sei in der Folge das Bundesamt für Migration anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Ausländeramt des Kantons C._______ dahingehen zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei. Dieses Gesuch sei dringlich zu behandeln, da der Rückflug des Gesuchstellers auf den 18. März, 12.45 Uhr, gebucht worden sei.
C. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses ab. Der Gesuchsteller wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis zum 1. April 2010 aufgefordert.
D. Der Gesuchsteller wurde am 18. März 2010 von den schweizerischen Behörden nach Frankreich überstellt. Am selben Tag ging das Revisionsgesuch im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E. Mit Eingabe vom 31. März 2010 begründete die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers das Revisionsgesuch ausführlich. Nebst den gleichlautenden materiellen Anträgen ersuchte der Gesuchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie, zusätzlich, um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, eventualiter sei der zu leistende Kostenvorschuss zu reduzieren und eine Ratenzahlung zu ermöglichen. Weiter beantragte er, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei unverzüglich seine Rücküberstellung von Frankreich in die Schweiz zu veranlassen.
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F. Am 1. April 2010 wurde der Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'200.-- geleistet.
G. Mit Eingabe vom 19. April 2010 liess der Gesuchsteller unter anderem mitteilen, dass seine Verlobte eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerde instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
3. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuches einerseits vor, die französischen Behörden hätten auch seinen zweiten Rekurs mit Entscheid vom 20. November 2009 abgewiesen. Die ihm dadurch drohende Wegweisung aus Frankreich stelle eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes dar, weshalb das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Gesuchstellers durch die Schweiz ebenfalls, in Form der Ketten-Abschiebung, das Refoulement- Verbot verletze. Der Entscheid der französischen Behörden sei dem Gesuchsteller erst bei seiner Rücküberstellung nach Frankreich am
18. März 2010 eröffnet worden. Anderseits lässt der Gesuchsteller geltend machen, im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010 seien die Vorbereitungsschritte zur Eheschliessung mit seiner Verlobten, einer (...) Staatsangehörigen, zwar im Gange, jedoch sei das Verfahren vor dem Zivilstandsamt D._______ noch nicht eingeleitet gewesen. Nun liege die Bestätigung des Zivilstandsamtes vor, weshalb die Eheschliessung hätte eingeleitet werden können. Durch die Überstellung des Gesuchstellers nach Frankreich sei der standesamtliche Heiratstermin vereitelt worden. Eine Heirat in Frankreich werde nicht möglich sein, da der Gesuchsteller weggewiesen werde. Zudem anerkenne Frankreich die schweizerische Genehmigung der Heiratspapiere nicht, was bedeute, dass das mehrmonatige Genehmigungsverfahren der Heiratspapiere vollständig neu vorgenommen werden müsse. Die Verlobte des Gesuchstellers habe die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung beantragt. Als aufenthaltsberechtigte EU-Bürgerin sei davon auszugehen, dass ihr in Analogie zu Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Anspruch auf Familiennachzug
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zustehe. Vor diesem Hintergrund sei angesichts der unmittelbar möglichen Eheschliessung gestützt auf Art. 8 EMRK und die Dublin-II- VO die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuches zuständig.
4.
4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar waren.
4.3
4.3.1 Soweit sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuches auf Art. 8 EMRK (Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatund Familienlebens) und auf Art. 12 EMRK (Verletzung des Rechts auf Eheschliessung) beruft, ist zunächst daran zu erinnern, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 den Umstand berücksichtigte, dass die Freundin des Gesuchstellers in der Schweiz lebt. Weiter wies das Gericht auch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande nur unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, was vorliegend zu verneinen sei. Entscheidend ist jedoch, worauf bereits in der Zwischenverfügung vom 18. März 2010 hingewiesen wurde, dass die Bestätigung des Zivilstandsamtes D._______, wonach das Ehevorbereitungsverfahren am 16. März 2010 eingeleitet werden könne und das Paar zehn Tage nach Ab schluss des
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Verfahrens die Ziviltrauung vornehmen könne, am 15. März 2010 ausgestellt wurde. Die Bestätigung stellt damit ein Beweismittel dar, welches erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom
4. Februar 2010 entstanden ist. Gestützt auf ein solches Beweismittel kann eine Revision jedoch gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG nicht verlangt werden. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass die Verlobte des Gesuchstellers mittlerweile eine Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten hat. Auch dies stellte eine Tatsache dar, welche sich erst nach dem Urteil vom
4. Februar 2010 verwirklicht hat und erweist sich deshalb für das Revisionsverfahren als unbeachtlich. In diesem Umfang kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.
4.3.2 Hinsichtlich des Entscheides des "Cour nationale du droit d'asile" vom 20. November 2009 erscheint zumindest fraglich, ob dem Gesuchsteller nicht entgegengehalten werden müsste, dass er den Entscheid bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte einreichen können. Er wusste gemäss eigenen Angaben um das in Frankreich hängige Verfahren (vgl. Akten BFM A 2/10 S. 2), und er hätte dafür besorgt sein müssen, dass ihm ein Entscheid zur Kenntnis gebracht werden konnte. Wenn der Asylsuchende trotz hängigem Verfahren den Staat, in welchem er um Asyl nachsuchte, verlässt, fällt die Unmöglichkeit der Entscheidzustellung beziehungsweise Eröffnung grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich. Diese Frage braucht jedoch im zu beurteilenden Fall nicht abschliessend beantwortet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich bereits in seinem
Urteil vom 4. Februar 2010 (S. 11) festgehalten, dass es sich bei Frankreich um einen Signatarstaat der EMRK sowie der FK handle und keine konkreten Hinweise dafür bestünden, Frankreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten. Der Gesuchsteller macht auch nicht geltend, dass und inwiefern die in Frankreich durchlaufenen Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wären. Es entspricht gerade nicht dem Sinn und Zweck der Dublin-II-VO, dass ein Asylsuchender nach Erhalt eines negativen Entscheides in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein neues Asylverfahren durchlaufen kann (vgl. dazu auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 26). Der Entscheid der französischen Behörden ist bezüglich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010 revisionsrechtlich unbeachtlich.
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4.3.3 Nicht ersichtlich ist schliesslich im Lichte der vorstehenden
Erwägungen, inwiefern die Ausführungen in der Eingabe vom 31. März 2010 zur Thematik der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers geeignet wären, in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010, das sich lediglich mit der Frage der Zuständigkeit gemäss Dublin-II-VO zu befassen hatte, einen Revisionsgrund darzustellen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich demzufolge.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Mit dem vorliegenden Urteil erweist sich der (erneute) Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos. Mit der Leistung des Kostenvorschusses ist sodann das Gesuch um dessen Erlass beziehungsweise Reduktion und Ratenzahlung hinfällig geworden (vgl. vorstehend Bstn. E und F).
7. Das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (unentgeltliche Prozessführung) wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 abgewiesen. Das mit der Revisionsbegründung erneut erhobene Gesuch ist androhungsgemäss (vgl. Zwischenverfügung Dispositiv-Ziff. 6) abzuweisen. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren ist schliesslich auch das mit der Revisionsbegründung gestellte Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen.
8. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver - rechnet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- den (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
- die Abt. III des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahrensakten (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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