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D-1637/2012 • BVGer D-1637/2012 KI-generiert

Asylum Claim Dismissed: Spain Deemed Safe Country of Origin

Geschäftsnummer D-1637/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the Federal Office for Migration's decision to dismiss an asylum claim and order deportation, finding that the applicants failed to provide credible evidence of persecution in Spain, which is designated as a safe country of origin. The court reasoned that the applicants' claims lacked sufficient detail and coherence, and the alleged threats or actions by Spanish authorities were not motivated by protected grounds under asylum law. Furthermore, the court determined that the applicants had not demonstrated any legal impediments to their return to Spain, as it is a functioning democracy with available legal recourse.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2012

Schlagwörter

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Asylgesetz sicherer Herkunftsstaat Rückwanderung Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen unentgeltliche Rechtspflege Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 AsylG

Used as the basis for not entering into the asylum applications because Spain is considered a safe country.

Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for considering Spain as a safe country, leading to non-admission of asylum applications unless there are indications of persecution.

Art. 105 AsylG

Cited regarding the finality of decisions and the legitimacy of lodging an appeal.

Art. 37 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 48 Abs. 1 VwVG regarding the legitimacy of lodging an appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 37 VGG regarding the legitimacy of lodging an appeal.

Art. 42 AsylG

Cited to confirm that the applicants can await the conclusion of the proceedings in Switzerland.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited regarding the timeliness and form of the appeal.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

Cited to establish that the appeal has suspensive effect.

Art. 55 Abs. 2 VwVG

Cited as the BFM did not deprive the appeal of its suspensive effect.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the grounds on which a complaint can be based, namely violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the provision for deciding evidently unfounded appeals in single-judge proceedings with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the concise reasoning of the appeal decision.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for waiving written pleadings in this case.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited as the principle of non-refoulement in asylum law.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited as the definition of persecution for asylum purposes, which was found not to apply to the applicants' situation.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general rule to order expulsion after refusal or non-admission of an asylum application.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the regulation of temporary admission when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited regarding the applicants' obligation to cooperate in obtaining travel documents.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to establish that expulsion is possible as there are no obstacles to its execution.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited regarding the permissibility of expulsion when international obligations do not prevent the foreigner's departure.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited regarding when expulsion is considered unreasonable due to situations like war or medical emergencies.

Art. 33 Abs. 1 FK

Cited as the international convention prohibiting forced return to a country where the person's life or freedom is endangered.

Art. 3 FoK

Cited regarding the prohibition of torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 25 Abs. 3 BV

Cited regarding the constitutional protection against inhumane treatment.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited regarding the application for legal aid, which was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellants.

Art. 1 – 3 VGKE

Cited as the basis for determining the amount of costs.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Cited regarding the arrival of the court file at the Federal Administrative Court.

Art. 5 VwVG

Cited as general administrative procedural law relevant to appeals against BFM decisions.

Art. 31 – 33 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG regarding the finality of decisions.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to establish that the exception for extradition requests does not apply, meaning the court decides finally.

Art. 32 – 35 AsylG

Cited regarding the scope of review for appeals against non-admission decisions by the BFM.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited regarding the timeliness and form of the appeal, in conjunction with Art. 108 Abs. 2 AsylG.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited as an exception to ordering expulsion, relating to the possession of a residence or settlement permit.

FZA

Cited as the basis for the right of entry and residence of EU citizens in Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited as the principle of non-refoulement in asylum law.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1637/2012 law/bah

Urteil vom 30. März 2012

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihr Sohn C._______, geboren am (…), Spanien, (…)

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 14. März 2012 / N (…).

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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 12. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass sie anlässlich der Erstbefragungen vom 26. Oktober 2011 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2011 beziehungsweise 13. Januar 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen geltend machten, der Beschwerdeführer sei während seines obligatorischen Militärdienstes von der Armee unter Vertrag genommen und später für den Geheimdienst rekrutiert worden, dass er im Herbst 2003 für einige Monate in eine Nichtregierungsorganisation (NGO) infiltriert worden sei, die einen terroristischen Hintergrund habe,

dass er beauftragt worden sei, verschiedene arabische Gruppierungen auszukundschaften, wozu er vorgängig entsprechend geschult worden sei,

dass ihm während seines Einsatzes ein Agent des europäischen Geheimdienstes vorgestellt worden sei, bei dem es sich um einen der Täter der späteren Madrider Attentate gehandelt habe, dass er sich mit seinen Informationen an einen Journalisten der Zeitung "El Mundo" gewandt habe, der aufgrund derselben einen Artikel über die angeblichen Selbstmorde von Attentätern verfasst habe, dass im Jahr 2007 zweimal in die Wohnung der Beschwerdeführenden eingebrochen worden sei, wobei die Harddisks entwendet worden seien, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 von zwei Personen bedroht worden sei, die ihm das Handgelenk gebrochen und ihn getreten hätten, dass er auf Anraten von Freunden, die bei der Polizei arbeiteten, auf eine Anzeigeerstattung verzichtet habe,

dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am 28. Oktober 2010 auf einem Fussgängerstreifen von einem Wagen erfasst worden seien, dass die Lenkerin sie in ein Spital gebracht habe, auf dessen Notfallstation der Beschwerdeführerin von zwei gut gekleideten Herren, die ihr wohl

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eine Polizeimarke vorgezeigt hätten, mitgeteilt worden sei, es handle sich um die letzte Warnung,

dass eine Überprüfung der Nummernschilder des Unfallwagens ergeben habe, dass es sich um ein auf den Staat zugelassenes Fahrzeug gehandelt habe,

dass der Beschwerdeführer am 3. November 2010, als er mit einer Freundin unterwegs zum Flughafen gewesen sei, von der spanischen Polizei angehalten und auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, dass die Polizei ihm verschiedene Dokumente und die Flugtickets abgenommen habe,

dass ihm eine Vorladung für eine Einvernahme ausgehändigt worden sei und man ihm seine Dokumente – mit Ausnahme des Reisepasses – zurückgegeben habe,

dass sein Anwalt ihm gesagt habe, die Polizei beabsichtige, ihn des Fahrens ohne Führerschein zu bezichtigen, obwohl nicht er, sondern seine Freundin den Wagen gelenkt habe,

dass der Beschwerdeführer auf dem Flughafen bemerkt habe, dass seine Identitätskarte eingeschnitten worden sei, und später erfahren habe, dass es sich dabei um eine von der Polizei vorgenommene Kennzeichnung handle,

dass er sich nach seiner Rückkehr nach Spanien auf dem Polizeiposten nach dem Verbleib seines Reisepasses erkundigt habe, ihm indessen gesagt worden sei, dieser befinde sich nicht bei den Akten, er solle sich ans Fundbüro wenden,

dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten gaben (vgl. act. A6/1, A19/1 und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung),

dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2012 – eröffnet am 20. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte – die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft

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zu verlassen, feststellte, der Kanton Luzern sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und verfügte, den Beschwerdeführenden seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Bundesrat Spanien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, weshalb das BFM auf Asylgesuche nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die Beschwerdeführenden ihre Aussagen nicht differenziert zu schildern vermöchten und die mangelnde Substanziierung ihrer Äusserungen den Verdacht nahe lege, die Ereignisse hätten sich nicht so abgespielt, wie von ihnen dargelegt,

dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Einbrüchen nicht konkret seien und sie sich auch bei Nachfragen zu eigenen Beobachtungen auf die Aussagen ihres Ehemannes bezogen habe, obwohl sie die Wohnung zeitgleich mit ihm betreten habe,

dass der Beschwerdeführer seine Arbeit beim Geheimdienst nicht konkret und detailliert darzulegen im Stande gewesen sei und sich auf allgemein bekannte Strukturen bezogen habe,

dass die Tatsache, dass er seine Ehefrau in seine Geheimdienstaktivitäten eingeweiht habe, der allgemeinen Logik des Handelns widerspreche und seine Tätigkeit für den Geheimdienst in Frage stelle, dass ein Geheimdienstagent erfahrungsgemäss auf seine Verschwiegenheit geprüft und geschult werde,

dass es erstaune, dass er den Verlust des Reisepasses erst auf dem Flughafen bemerkt haben wolle,

dass es sich bei den eingereichten Zeitungsartikeln, Gesetzesauszügen, Berichten von Amnesty International und Internetauszügen um öffentlich zugängliche Informationen handle, denen vorliegend kein Beweiswert zukommen könne,

dass es sich bei den Madrider Attentaten um ein äusserst politisiertes Thema handle, wobei insbesondere die Zeitschrift "El Mundo" eine von

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der Opposition gestützte Darlegung der Ereignisse stets willkommen geheissen habe,

dass auch der eingereichten Anzeige der Polizei vom 3. November 2010 mit einer Gerichtsvorladung nichts entnommen werden könne, das auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würde, dass sich somit keine Hinweise ergäben, die die widerlegbare Vermutung fehlender Verfolgung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren und dem Beschwerdeführer sei die Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit Ausführungen zu seiner Tätigkeit für den Geheimdienst zu gestatten, dass der Beschwerde ein Schreiben von Dr. phil. D._______ vom

12. Dezember 2011 an das BFM, eine Bestätigung über die Stellung eines Asylgesuchs der argentinischen Botschaft in der Schweiz vom

8. August 2011 und eine Kopie des Urteils (…) beigelegt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass am 28. März 2012 (Poststempel) ein Schreiben von lic. phil. E._______, Psychotherapeutin, vom 23. März 2012 nachgereicht wurde,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5

S. 116),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass nach dem oben Gesagten auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,

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dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten können (Art. 42 AsylG), dass deshalb auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist,

dass auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

dass der Bundesrat, dem diesbezüglich gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG die abschliessende Kompetenz zukommt, Spanien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Heimatoder Herkunftsstaat bezeichnet hat,

dass demnach auf die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen die Rechtsstaatlichkeit Spaniens (teilweise) in Frage gestellt wird, im vorliegenden Verfahren somit nicht einzugehen ist, dass die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angebrachten Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Be-

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schwerdeführenden aufgrund der Akten vollumfänglich zu bestätigen sind, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist,

dass unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ergänzend festzuhalten ist, dass den geltend gemachten Nachstellungen durch Angehörige des spanischen Geheimdienstes beziehungsweise der Polizei kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weil diese offensichtlich nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen erfolgten, sondern einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer darstellungsgemäss über Informationen betreffend die Verstrickung einzelner Vertreter des spanischen Geheimdienstes beziehungsweise der Guardia Civil in die Madrider Attentate verfügen soll, dass ergänzend anzufügen ist, dass Spanien ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiund Justizorganen ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2

S. 37 f.) und mithin davon auszugehen ist, der spanische Staat beziehungsweise die spanischen Justizbehörden würden Personen, die tatsächlich brisante Informationen beziehungsweise Beweise für die Verstrickung einzelner Vertreter des spanischen Geheimdienstes oder der Guardia Civil in die Madrider Attentate hätten, staatlichen Schutz zukommen lassen,

dass sich die Beschwerdeführenden somit an die heimatlichen Behörden wenden und um Schutz nachsuchen könnten, sollten sie tatsächlich von Angehörigen des spanischen Geheimdienstes beziehungsweise der Polizei bedroht werden,

dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen auf Anraten von Freunden, die bei der Polizei arbeiteten, im Jahr 2007 auf eine Anzeigeerstattung verzichtete, weshalb den spanischen Behörden nicht vorgeworfen werden kann, sie wären einer Anzeige nicht nachgegangen, dass die Beschwerdeführerin Spanien kurz nach dem erlittenen Unfall, den sie als Attentat deutet, verliess und somit von der Polizei nicht mehr befragt werden konnte (vgl. act. A25/14 S. 10),

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dass somit auch diesbezüglich keine Hinweise darauf vorliegen, die spanischen Behörden hätten keine Ermittlungen gegen die Unfallverursacherin eingeleitet und wären der Sache nicht nachgegangen, dass auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Hintergrund hinsichtlich der Anzeige durch die Polizei und Vorladung vor Gericht nicht zur Annahme einer staatlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen vermag,

dass der Beschwerdeführer sich unter Beiziehung eines Anwalts und der Benennung der Fahrerin des Wagens als Zeugin gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Führerschein zur Wehr setzen könnte, sollte ihm tatsächlich (zu Unrecht) ein solcher Vorwurf gemacht werden, dass es sich aufgrund dieser Erwägungen erübrigt, die in Aussicht gestellte detaillierte Auflistung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den spanischen Geheimdienst abzuwarten, da in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144

S. 165) nicht anzunehmen ist, dass diese Erkenntnisse zu vermitteln vermag, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, dass schliesslich weder das Schreiben von Dr. phil. D._______ an das BFM noch das Schreiben von lic. phil. E._______ noch die Bestätigung der argentinischen Botschaft in der Schweiz zu einem von derjenigen des BFM abweichenden Würdigung des vorliegenden Sachverhalts führen, dass demnach keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die die Feststellung des Bundesrats, in Spanien bestehe Sicherheit vor (asylrechtlich relevanter) Verfolgung, umzustossen vermöchten, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das BFM nach der Ablehnung eines Asylgesuches, oder nachdem es auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthaltsoder

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Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerdeführenden nicht im Besitze einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind,

dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2697/2009 vom

20. März 2012 E. 5.1.2.1 und 5.1.2.2),

dass es sich bei den Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Spanien – um Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen, dass diese Tatsache der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen steht, da sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden bislang kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht haben, schliessen lässt, dass sie sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhalten, sondern einzig zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist sind,

dass demnach die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen ist,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-

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lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und – dies unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen – keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Spanien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Spanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

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dass es den Beschwerdeführenden – wie vorstehend aufgezeigt – offen steht, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, sollten sie von Privatpersonen oder einzelnen Staatsangestellten bedroht werden, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und sie über gültige Identitätskarten verfügen beziehungsweise es ihnen obliegt, bei der Beschaffung weiterer Reisepapiere (z.B. für ihren Sohn) mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das BFM indessen – wie in der Beschwerde beantragt – anzuweisen ist, die Beschwerdeführenden über eine allenfalls bereits an die heimatlichen Behörden erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden über eine allfällig erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu informieren.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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