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D-1607/2019 • BVGer D-1607/2019 KI-generiert

Dublin Regulation: Asylum Seeker Deportation to Spain Upheld

Geschäftsnummer D-1607/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to not consider an asylum claim and to deport an individual to Spain under the Dublin Regulation, finding that Spain was the responsible state for processing the claim as the individual had previously been in Spain, registered, and had fingerprints taken there. Despite the individual's claims of poor living conditions and health issues in Spain, the court found no evidence of systemic flaws in Spain's asylum procedures or that the individual would face torture or inhumane treatment, nor that their serious medical conditions would be inadequately treated in Spain, thus rejecting the argument for a self-referral to the Swiss asylum process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2019

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Asylgesetz Selbstkontrolle auf freiwilliger Basis Abschiebung Migrationskontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
März 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 29a Abs. 3 AsylV1
This provision is mentioned in the reasoning regarding the SEM's discretion for humanitarian reasons, but not explicitly in the final orders.
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
This provision is mentioned in the reasoning regarding the court's jurisdiction and the applicant's standing to appeal, but not explicitly in the final orders.
Art. 83 Bst
31‒33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
This provision is mentioned in the reasoning regarding the applicant's standing to appeal, but not explicitly in the final orders.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
This provision is mentioned in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, but not explicitly in the final orders.
Art. 111 Bst
1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision served as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application, as the applicant could be transferred to a contracting state responsible for examining the application.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the applicant's deportation to Spain, as he was not in possession of a valid residence or settlement permit.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision is cited in conjunction with Art. 44 AsylG for ordering the deportation to Spain.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed to be without prospect of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 105 AsylG

This provision is mentioned in the reasoning regarding the court's jurisdiction and the applicant's standing to appeal, but not explicitly in the final orders.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision is mentioned in the reasoning regarding the applicant's standing to appeal, but not explicitly in the final orders.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision is mentioned in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, but not explicitly in the final orders.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision is mentioned in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, but not explicitly in the final orders.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision is mentioned in the reasoning regarding the single-judge competence, but not explicitly in the final orders.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision is mentioned in the reasoning regarding the summary justification of the judgment, but not explicitly in the final orders.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision is mentioned in the reasoning regarding waiving written proceedings, but not explicitly in the final orders.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is mentioned in the reasoning regarding the grounds for appeal, but not explicitly in the final orders.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is mentioned in the reasoning regarding the principle of responsibility of a single member state, but not explicitly in the final orders.

Art. 21 Dublin-III-VO

This provision is mentioned in the reasoning regarding the request for take-back by Spanish authorities, but not explicitly in the final orders.

Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO

This provision is mentioned in the reasoning regarding the time limit for response to the take-back request, but not explicitly in the final orders.

Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO

This provision is mentioned in the reasoning regarding the implicit acceptance of responsibility by Spain, but not explicitly in the final orders.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

This provision is mentioned in the reasoning regarding systemic weaknesses in asylum procedures, but not explicitly in the final orders.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is mentioned in the reasoning regarding the right of self-entry, but not explicitly in the final orders.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision is mentioned in the reasoning regarding the SEM's discretion for humanitarian reasons, but not explicitly in the final orders.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

This provision is mentioned in the reasoning regarding the prohibition of refoulement, but not explicitly in the final orders.

Art. 26 Aufnahmerichtlinie

This provision is mentioned in the reasoning regarding the right to seek remedy for insufficient reception conditions, but not explicitly in the final orders.

Art. 3 EMRK

This provision is mentioned in the reasoning regarding the prohibition of torture and inhuman treatment, but not explicitly in the final orders.

Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie

This provision is mentioned in the reasoning regarding the right to necessary medical care, but not explicitly in the final orders.

Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie

This provision is mentioned in the reasoning regarding special needs of applicants, but not explicitly in the final orders.

Art. 31 f. Dublin-III-VO

This provision is mentioned in the reasoning regarding the implementation of the transfer, but not explicitly in the final orders.

Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG

This provision is mentioned in the reasoning regarding obstacles to deportation, but not explicitly in the final orders.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the claim for party compensation as the outcome of the proceedings was unfavorable to the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1607/2019

Urteil vom 10. April 2019

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, AOZ Zentrum Juch, Juchstrasse 27, 8048 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (…).

D-1607/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 4. Januar 2019 per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass er am 9. Januar 2019 im VZ Zürich summarisch zu seinen Personalien befragt und ihm am 18. Januar 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien sowie zum medizinischen Sachverhalt beziehungswiese zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs darlegte, er wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da er dort keine Arbeit gehabt und auf der Strasse gelebt habe, wobei ihm gesagt worden sei, er bekomme erst nach drei Monaten einen Platz in einer Unterkunft, dass er weiter geltend machte, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er sei bei einem (…) in Behandlung und habe zudem (…), dass beim Beschwerdeführer gemäss psychiatrischer Konsultation vom

17. Januar 2019 eine (…) und gemäss aktuellstem ärztlichem Bericht vom

15. März 2019 zudem (…) diagnostiziert wurden, dass er entsprechende Medikamenten verordnet erhielt, dass die Vorinstanz am 21. Januar 2019 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die spanischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen nicht explizit Stellung nahmen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 27. März 2019 Gelegenheit erhielt, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, was am

28. März 2019 erfolgte,

dass sie dabei ausführte, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und habe in Spanien lediglich seine Fingerabdrücke abgegeben, aber kein Asylgesuch gestellt, da ihm damals schon bekannt gewesen sei, dass Spanien keine Flüchtlinge aus Algerien anerkenne,

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dass ferner die Lebensumstände in Spanien allgemein nicht gut seien und er zudem gesundheitliche Probleme habe, namentlich sei er psychisch angeschlagen und habe (…),

dass das SEM mit Verfügung vom 28. März 2019 – eröffnet am

29. März 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass die mandatierte Rechtsvertreterin am 29. März 2019 das Mandat niederlegte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2019 gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ferner beantragt wurde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,

dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung,

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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-

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nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hat,

dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person vom

9. Januar 2019 ausführte, am 5. August 2018 von Marokko nach Ceuta in Spanien gereist und in Spanien an einem ihm unbekannten Ort registriert worden zu sein, wobei er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, dass das SEM die spanischen Behörden am 21. Januar 2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Spaniens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert und geltend macht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Spanien genügende medizinische Versorgung vorfinden werde,

dass er in Spanien weder Arbeit noch Unterkunft erhalten habe und völlig auf sich alleine gestellt gewesen sei,

dass ausserdem aufgrund der engen Verbindung zwischen den spanischen und den algerischen Behörden davon ausgegangen werden müsse, dass ihn die spanischen Behörden nach seiner Rückführung nach Algerien schicken würden, wo ihm existenzgefährdende Verfolgung drohe und eine solche Rückführung deshalb das Refoulement-Verbot verletzen würde, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,

dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischen Berichten an (…) leidet,

dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Spanien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,

dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,

dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),

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dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),

dass dies auf die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft,

dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht substanziiert dargetan hat, es wäre ihm in Spanien der Zugang zu einer medizinischen Behandlung verweigert worden, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltso- der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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