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D-1590/2013 • BVGer D-1590/2013 KI-generiert

Asylum seeker denied entry due to reasonable alternatives in Sudan

Geschäftsnummer D-1590/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, who fled his home country due to military service and religious persecution, applied for asylum from abroad. The court affirmed the Federal Office for Migration's decision to deny asylum and entry, finding that while the applicant had faced difficulties in his home country, his continued stay in Sudan was reasonable. The court reasoned that the applicant could seek protection from UNHCR in Sudan, and while Sudan presents challenges for Eritrean refugees, there was no concrete evidence of an immediate threat of deportation or persecution, and the applicant had established a degree of self-sufficiency and community ties there.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012

Schlagwörter

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Verfolgung Einreise Verwaltungsbehörde Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen Wehrpflicht Flüchtling

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

Cited as a criterion for evaluating the applicant's need for protection and the existence of a danger, which is relevant for the refusal of asylum and the entry permit.

Art. 7 AsylG

Cited as a ground for rejecting an asylum application lodged from abroad if the applicant cannot prove persecution.

Art. 19 AsylG

Cited in relation to the possibility of lodging an asylum application abroad.

Art. 20 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the procedure for lodging an asylum application abroad, where the representation forwards it to the Federal Office.

Art. 20 Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for granting entry to clarify the facts if it cannot be expected for the asylum seeker to remain in their country of residence or stay, or to travel to another country.

Art. 20 Abs. 3 AsylG

Cited in relation to the possibility for the Federal Department of Justice and Police to authorize Swiss representations to grant entry to asylum seekers who credibly demonstrate an immediate danger to life or limb or freedom.

Art. 52 Abs. 2 AsylG

Cited as a reason for refusing asylum if it can be expected that the person seeks admission in a third state.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the general provision for imposing costs on the appellant, but waived in this specific case.

Art. 105 AsylG

Cited to establish the final decision-making power of the Federal Administrative Court in asylum matters, with exceptions.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to establish the legitimacy of the appellant to file the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the grounds of appeal (violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, inappropriateness).

Art. 31 VGG

Cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court to hear appeals against decisions of authorities listed in Art. 5 VwVG.

Art. 32 VGG

Cited to confirm that no exceptions apply to the jurisdiction of the Federal Administrative Court in this matter.

Art. 33 VGG

Cited to establish the Federal Office for Migration (BFM) as an authority subject to the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 37 VGG

Cited to establish that the proceedings are governed by VwVG, VGG, and BGG, unless the AsylG dictates otherwise.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the legitimacy of the appellant to file the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited to establish the legitimacy of the appellant to file the appeal.

Art. 33a Abs. 2 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to justify that the decision is issued in German.

Art. 6 AsylG

Cited in conjunction with Art. 33a Abs. 2 VwVG to justify that the decision is issued in German.

Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the legal basis for waiving the imposition of procedural costs in this case, alongside administrative economy and Art. 63 Abs. 1 VwVG.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1590/2013

Urteil vom 16. April 2013

Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 17. Februar 2011 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 17. Februar 2011) sinngemäss um Asyl nach. Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das in EMARK (recte: BVGE) 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umständen; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 20. September 2012 eingeräumt. Das undatierte Antwortschreiben des Beschwerdeführers – unter Beilage der Identitätskarte in Kopie – ging bei der schweizerischen Botschaft am

11. September 2012 ein.

B. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem eritreischen B._______ und sei in der sechzehnten Runde in den Nationaldienst eingetreten. Im Dienst seien ihm seine Rechte verwehrt worden, so die Meinungsäusserung oder das Praktizieren des Glaubens. Als Angehöriger der (Organisation) sei er anlässlich der Hochzeitsfeierlichkeiten seines Schulfreundes in C._______ verhaftet und zusammen mit anderen Personen ins Gefängnis von D._______ gebracht worden. Dem Ansinnen von seinem Glauben abzukommen, habe er sich während der Haft aber widersetzt. Nach 43 Tagen, am 7. Dezember 2008, habe man ihn und seine Glaubensgenossen unter der Auflage, den Glauben nicht mehr zu praktizieren, freigelassen. Er hätte sich unverzüglich zu seiner Einheit begeben müssen, indes sei er desertiert und einer Arbeit nachgegangen. Nach sechs Monaten habe die Militärpolizei ihn im Rah-

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men einer Ausweiskontrolle aufgegriffen und zur Einheit zurückgebracht. Er habe dort während sechs Monaten ohne Lohn arbeiten müsse und Urlaub sei ihm während zwei Jahren verboten worden. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland verlassen und sei direkt nach Khartum gereist. Aufgrund der geografischen Nähe zu Eritrea und der prekären Sicherheitslage habe er sich nie in einem Flüchtlingslager aufgehalten. In Khartum sei er wegen seiner religiösen Zugehörigkeit Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Auch habe er aufgrund seiner Herkunft Mühe gehabt, eine Arbeit zu finden. Ferner würde er Diskriminierungen durch sudanesische Behörden erfahren.

C. Mit am 5. November 2012 über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag – eröffnet am 5. Februar 2013 – verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 17. Februar 2011 und der Stellungnahme vom

20. August 2012 sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.

Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in Eritrea zahlreiche eritreische Flüchtlinge befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die notwendige Versorgung erhielten. Es sei ihm deshalb zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei als unbegründet zu erachten, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Ri-

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siko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Vorliegend bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Weder verfüge er gemäss Akten über ein geeignetes Risikoprofil noch habe er glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei der Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts des längeren Aufenthalts des Beschwerdeführers in Khartum sei allerdings davon auszugehen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz nicht unüberwindbar seien. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könne. Seine Religionszugehörigkeit betreffend sei nicht auszuschliessen, dass er im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnte. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung des Sudans garantiere jedoch die Religionsfreiheit und die christlichen Glaubensgemeinschaften seien anerkannt. Unter den Mitgliedern der Regierung befänden sich mehrere Christen. Demnach herrsche im Sudan keine allgemeine staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, da er keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe.

D. Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. März 2013 (Eingang Botschaft; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 27. März 2013) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Erneut fand eine Kopie der bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Identitätskarte Eingang in die Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

1.4 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom

28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

4.

4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der

Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-

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nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 17. Februar 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihm in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am

11. September 2012 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A). Der rechtserhebliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. B) ist angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe erstellt.

4.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom

14. September 2011 E. 7.1).

5.

5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm dargelegten Vergangenheit in seinem Heimatstaat vor seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-

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schen Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

5.2 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde sinngemäss auf eine grundsätzliche Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl.

Sachverhalt Bst. C). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 5. November 2012 zutreffend ausgeführt, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit rund zwei Jahren lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden – wie in der Beschwerde hinsichtlich der Zwischenfälle mit der Polizei geltend gemacht (5 Festnahmen; Freilassungen jeweils gegen Geldzahlungen) – tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers. Es bleibt dem Beschwerdeführer, der sich aus Sicherheitsüberlegungen nicht in einem Flüchtlingscamp, sondern in Khartum niedergelassen hat, sodann unbenommen, sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen und sich in einem ihm von diesem zugewiesenen Camp aufzuhalten. Seine in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in seiner Verfügung vom 5. November 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das

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Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Ferner weist der Beschwerdeführer als einfacher Deserteur und Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. Ausserdem lebt er – wie bereits erwähnt – seit rund zwei Jahren im Sudan und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Gemäss seinen Angaben in der Beschwerde geht er einer Arbeit nach. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert.

Obschon der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort mehr Schwierigkeiten wegen seiner Religionszugehörigkeit geltend macht, sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert ist und keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben wird. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich der Beschwerdeführer durch Registrierung als Flüchtling beim UNHCR verbunden mit der Zuweisung zu einem Flüchtlingscamp jedoch weitgehend entziehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation

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nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürchten.

Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.

5.3 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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