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D-1564/2024 • BVGer D-1564/2024 KI-generiert

Court orders new decision on temporary protection due to flawed service and errors.

Geschäftsnummer D-1564/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision to deny temporary protection because the original decision was not properly served and contained significant errors. The applicant's temporary protection application was denied by the State Secretariat for Migration (SEM), which also ordered his removal from Switzerland and assigned him to Canton B. However, the SEM had previously mistakenly assigned him to Canton C. and later sent the removal order to an incorrect address in Canton B., resulting in its return as undeliverable. Furthermore, the SEM's decision was poorly legible, and the assigned canton for removal contradicted the SEM's own records. Consequently, the court found the appeal to be timely and well-founded, remanding the case to the SEM for a new decision with correct cantonal assignment and proper service.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 72 i.V.m, Art. 83 Bst; Court orders new decision on temporary protection due to flawed service and errors: The applicant's temporary protection application was denied by the State Secretariat for Migration (SEM), which also ordered his removal from Switzerland and assigned him to Canton B. However, the SEM had previously mistakenly assigned him to Canton C. and later sent the removal order to an incorrect address in Canton B., resulting in its return as undeliverable. Furthermore, the SEM's decision was poorly legible, and the assigned canton for removal contradicted the SEM's own records. Consequently, the court found the appeal to be timely and well-founded, remanding the case to the SEM for a new decision with correct cantonal assignment and proper service.

Schlagwörter

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vorübergehender Schutz Zustellungsdomizil Abschiebung Eilvorabentscheidungsverfahren Feststellungsklage verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for not imposing costs on the parties due to the outcome of the proceedings.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited for not awarding legal costs to the plaintiff, as they were not deemed necessary or disproportionately high.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1564/2024

Urteil vom 26. März 2024

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;

Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024 / N (…).

D-1564/2024

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 4. September 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 25. September 2023 wurde er vom SEM zu seinen Gesuchsgründen befragt.

B. In einer Notiz vom 25. September 2023 bezeichnete das SEM den Kanton B._______ als Zuweisungskanton. Auf Rückfrage des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 26. September 2023 teilte das SEM diesem mit E-Mail-Schreiben vom 27. September 2023 mit, dass es sich bei der Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ um einen Fehler gehandelt habe; es sei aufgrund eines Kantonswechselgesuchs eines Verwandten (von B._______ nach C._______) zu einem Missverständnis gekommen. Der Beschwerdeführer sei neu dem Kanton C._______ zugeteilt.

C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Des Weiteren wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: Kopie der angefochtenen Verfügung mit Eingangsstempel «Abteilung Migration» vom (Tag unleserlich) Januar 2024, Schreiben des Migrationsamts des Kantons B._______ an das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 22. Januar 2024 (Aktenweiterleitung), Screenshot einer fremdsprachigen Nachricht, Passkopien, drei fremdsprachige Dokumente.

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E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

12. März 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). In Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 3.1. verwiesen.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

3.1 Hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom

11. März 2024 ist festzuhalten, dass gegen die vorinstanzliche Verfügung

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innert dreissig Tagen ab Eröffnung derselben Beschwerde erhoben werden kann (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG). Verfügungen der Behörde sind der Partei schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Eine Verfügung an die letzte den Behörden bekannte Adresse wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG).

In den vorinstanzlichen Akten findet sich kein Beleg für eine erfolgte Zustellung der Verfügung vom 12. Januar 2024 an den Beschwerdeführer. Das SEM hat die Verfügung am 16. Januar 2024 per Einschreiben mit Rückschein an eine Adresse des Beschwerdeführers im Kanton B._______ verschickt. Die Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk «Empfänger an genannter Adresse nicht ermittelbar» retourniert (Eingang beim SEM am 19. Januar 2024). Das SEM hat den Beschwerdeführer lange vor Entscheiderlass dem Kanton C._______ zugeteilt (vgl. E-Mail des SEM an das Migrationsamt des Kantons B._______ vom 27. September 2023 [SEM-Akte {…}-12/4]). Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist der Kanton C._______ als Zuweisungskanton eingetragen und der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde vom 11. März 2024 von seiner im Kanton C._______ gelegenen Adresse aus ein. Aufgrund der Aktenlage ist daher darauf zu schliessen, dass die Verfügung vom 12. Januar 2024 nicht korrekt adressiert war. Folglich vermag die Zustellfiktion von Art. 12 Abs. 1 AsylG nicht zu greifen. Ein Neuversand an die richtige Adresse des Beschwerdeführers im Kanton C._______ ist nicht dokumentiert. Es findet sich in den vorinstanzlichen Akten kein Nachweis für eine rechtsgenügliche Entscheideröffnung. Nachdem der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2024 angab, erst am 13. Februar 2024 über eine Drittperson (Freund) von der ihn betreffenden Verfügung erfahren zu haben (vgl. Beschwerde S. 2), kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerde wegen Fristversäumnisses offensichtlich unzulässig wäre, und deshalb auf diese nicht einzutreten sei.

3.2 Zudem sind folgende Mängel festzustellen:

3.2.1 Die Verfügungskopie, welche der Beschwerde beiliegt, ist teils nur schlecht lesbar. Das von der Vorinstanz in die elektronischen Akten eingelesene Verfügungsexemplar ist von gleich schlechter Qualität. Insbesondere die Erwägungen ab Seite 3 sowie das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung sind teils kaum lesbar (vgl. SEM-Akte {…}-13/6). Dieser Umstand tangiert den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) respektive die daraus resultierende Pflicht der Behörde,

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ihre Verfügung gehörig zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Genügt eine Verfügung den diesbezüglichen Anforderungen nicht, ist sie mangelhaft eröffnet, woraus einer Partei kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG).

3.2.2 Des Weiteren steht die verfügte Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ und die Beauftragung dieses Kantons mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. Verfügung vom 12. Januar 2024 Dispositivziffern 4 und 5 sowie die Erwägung auf S. 4 Ziff. IV) in offensichtlichem Widerspruch zu der vom SEM zuvor vorgenommenen und im ZEMIS entsprechend erfassten Zuteilung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ (vgl. auch Beschwerdebeilage 2: Aktenweiterleitung des Migrationsamts des Kantons B._______ an das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 22. Januar 2024).

3.3 Aufgrund der vorliegenden Sachlage ist es insgesamt betrachtet angezeigt, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Erlasses einer neuen Verfügung – unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente, lesbar und mit korrekter Kantonszuweisung – sowie rechtsgenüglicher Eröffnung derselben an das SEM zurückzuweisen.

4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 12. Januar 2024 ist aufzuheben und die Sache zum Erlass und rechtsgenüglicher Eröffnung einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbingen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

5. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos.

6.2 Angesichts des vorliegenden Endentscheides erübrigt sich auch eine Behandlung des Gesuchs um Beigabe einer amtlichen Vertretung im D-1564/2024

Beschwerdeverfahren. Es ist überdies nicht davon auszugehen, dass dem bei der Beschwerdeerhebung nicht vertretenen Beschwerdeführer notwendige und verhältnismässig hohe Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1564/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zum Erlass und Eröffnung einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Migrationsbehörden der Kantone B._______ und C._______.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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