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D-1553/2010 • BVGer D-1553/2010 KI-generiert

Asylum Denial Upheld: No Country-Wide Threat, Neighboring States Viable Alternative

Geschäftsnummer D-1553/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of asylum and refusal of entry for individuals claiming persecution by armed groups in their home country, finding that they had not demonstrated a country-wide threat and that they could seek protection in neighboring countries. The court reasoned that the applicants failed to establish close ties to Switzerland and that available asylum procedures in neighboring states, which are signatories to refugee conventions, were a viable alternative. Furthermore, the court deemed the procedure used by the immigration office, which relied on written submissions instead of an in-person hearing due to capacity constraints, to be compliant with legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Denial Upheld: No Country-Wide Threat, Neighboring States Viable Alternative: The court reasoned that the applicants failed to establish close ties to Switzerland and that available asylum procedures in neighboring states, which are signatories to refugee conventions, were a viable alternative. Furthermore, the court deemed the procedure used by the immigration office, which relied on written submissions instead of an in-person hearing due to capacity constraints, to be compliant with legal requirements.

Schlagwörter

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Asylverfahren Verfolgung Flüchtling Einreise Gesetzlicher Schutz Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

This provision is cited as the basis for reviewing the decision for violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness, and the court concludes that the contested decision does not violate it.

Art. 52 Abs. 2 AsylG

This provision is mentioned as the basis for refusing asylum if the applicants can be expected to seek protection in another country.

Art. 3 AsylG

This provision is cited as a criterion for rejecting an asylum application if the applicants cannot substantiate persecution.

Art. 20 Abs. 2 AsylG

This provision is cited concerning the conditions for granting an entry permit for fact-finding purposes.

Art. 6 VGKE

This provision is applied to waive the levying of procedural costs for administrative economy.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision would normally make the appellants liable for costs, but it is waived in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-1553/2010/wif {T 0/2}

Urteil vom 28. Oktober 2010

Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.

Parteien A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], E._______, geboren [...], Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N [...].

D-1553/2010

Sachverhalt:

A. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 5. Juni 2007 ersuchten die Beschwerdeführenden – kolumbiani - sche Staatsangehörige aus Bogotá (aktueller Wohnsitz im Departement Z._______) – um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Be - gründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer (A._______) habe als [...] für [...] von Bogotá gearbeitet. Als er an einem Auftrag in Y._______ (Departement Z._______) tätig gewesen sei, seien die FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Co lombia) gekommen und hätten Zahlungen für die Durchführung der Arbeiten verlangt. Diese Situation habe der Beschwerdeführer dem Mili tär, der Fiscalía und dem Gaula gemeldet. Daher sei es zu Drohungen gegen seine Person gekommen. Aufgrund dieser habe er seinen Wohnort gewechselt. Die FARC habe ihn aber auch an seinem neuen Aufenthaltsort aufgespürt, Schutzgeldforderungen gestellt und Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen. Seit dem 22. Juli 2008 sei er im nationalen Schutzprogramm des Innenministeriums aufgenommen. Zusammen mit ihrem Asylgesuch haben die Beschwerdeführenden diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten gereicht.

B. Mit Schreiben vom 29. September 2008 setzte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführenden eine 30-tägige Frist zur Beantwortung von acht Fragen. Das auf den 23. Oktober 2010 datierte Antwort - schreiben der Beschwerdeführenden samt diversen Beilagen traf am

24. Oktober 2008 bei der Schweizer Botschaft ein.

C. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am

18. November 2008 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei.

D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 – von der Botschaft am

18. Januar 2010 an die Beschwerdeführenden weitergeleitet – teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den ent scheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig er-

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scheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu ver weigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern.

E. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 26. Januar 2010, welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter geleitet wurde (Eingang beim BFM am 8. Februar 2010), machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen gewährten rechtlichen Gehör Gebrauch.

F. Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 – eröffnet am 22. Februar 2010 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ver - weigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vor liegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, eine landesweite Gefährdung der Be - schwerdeführenden durch die FARC sei aus den Akten nicht ersichtlich. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle, sei davon auszugehen, dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden, sie sich mithin in einer anderen Region Kolumbiens niederlassen könnten. Es sei von der grund - sätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen, wobei es in der Natur der Sache liege, dass es letztlich faktisch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht.

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G. Mit Eingabe vom 3. März 2010 an die Schweizer Botschaft, welche mit Schreiben vom 5. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel (im Wesentlichen eine eingereichte Strafanzeige, ein Gesuch um Polizeischutz, einen Massnahmenkatalog der Polizei für Schutz und Sicherheit, ein Bericht eines Sozialarbeiters, sowie Kopien von Personalausweisen und Geburts urkunden oder bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Akten) wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri - schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend kla-

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re, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

1.4 Die Beschwerde ist fristund – mit Ausnahme des genannten sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan -

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dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent - scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).

4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom 6. Juni 2007 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 18. November 2008 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; den Be - schwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 5. Januar 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bun - desamt in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches gewährt; die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 26. Januar 2010 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihnen eingereichten Beweismittel erscheint sodann der entscheidwesentliche

Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 sowie der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2010 das Absehen von persönlichen Anhörungen einlässlich begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat.

5.

5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä - rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im

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Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh - rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an - derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist da - bei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge - fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er - kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschrän - kung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren

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zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um - stand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehöri - ge in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerdeeingaben vorbringen, sie sähen keine Möglichkeit in ein anderes südamerikanisches Land auszuwandern, da die FARC den Rückhalt von verschiedenen Ländern habe und es deshalb für sie viel zu riskant sei, sich in einem anderen lateinamerikanischen Staat nie - derzulassen, ist festzuhalten, dass die FARC überwiegend in Kolumbien tätig ist und die Beschwerdeführenden es gänzlich unter lassen, ein diesbezügliches Gefährdungspotenzial in einem Nachbarland Kolumbiens zu substanziieren. Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.

6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be - schwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen seitens der FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten.

6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der ander - weitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einrei - sebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be - schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Be - schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä - digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)

- die schweizerische Vertretung in Bogotá (...), mit der Bitte um Eröff - nung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Schmid Daniel Stadelmann

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