Asylum Seeker Denied Entry Under Dublin Regulation Due to Fingerprint Match
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker whose fingerprints matched those of an individual who had previously applied for asylum in Austria was denied entry into the asylum process in Switzerland under the Dublin Regulation. The court found that Austria was responsible for the asylum claim, as indicated by the Eurodac database, and that the applicant's claims of potential trouble with mafia-like individuals in Austria did not demonstrate a concrete risk sufficient to warrant a "self-entry" into the Swiss asylum process. The court upheld the decision to dismiss the asylum claim and order the applicant's removal to Austria, concluding that no systemic flaws in Austrian asylum procedures were evident and that the applicant's health issues did not impede his transfer.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. März 2023
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KI-generiertThis provision was used as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application because another state (Austria) was responsible for processing it under the Dublin regulation.
This provision was applied to order the expulsion to Austria because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.
Mentioned in the reasoning to support the assessment that the SEM did not exercise its discretion unlawfully when deciding not to apply the 'self-entry' right.
This provision was cited as the reason for rejecting the request for free legal aid, as the applicant's claims were deemed unfounded.
This provision was applied to order the applicant to bear the costs of the proceedings.
This provision was cited as the reason for rejecting the request for an official legal representative, following the rejection of the free legal aid request.
This provision was used in conjunction with Art. 44 AsylG to order the transfer to Austria.
This provision, which concretizes the 'self-entry' right under Dublin-III-VO, was discussed in relation to the applicant's request to remain in Switzerland, but ultimately not applied by the SEM or the court.
This provision concerning the 'self-entry' right was discussed in relation to the applicant's request to remain in Switzerland, but ultimately not applied by the SEM or the court.
This provision was applied to implicitly acknowledge Austria's responsibility due to the lack of response to the transfer request.
This provision formed the basis for the SEM's request to Austria for the readmission of the applicant.
Mentioned in the reasoning to state that there were no grounds to assume systemic weaknesses in Austria's asylum procedures.
This provision establishes the principle that only one member state is responsible for examining an asylum application and was used as the basis for determining Austria's responsibility.
This provision concerns the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters and was cited to establish the court's competence and the applicant's standing.
This provision relates to the admissibility of appeals and was cited to confirm that the appeal was lodged in a timely and proper manner.
This provision allows for decisions to be made by a single judge with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals, justifying the simplified procedure.
This provision allows for waiving the exchange of written pleadings, which was done in this case.
This provision allows for a summary justification of the decision in cases handled by a single judge, which was applied here.
This provision concerns the submission of files to the court and was noted as the electronic files were available to the court.
This provision defines what can be challenged in an appeal, including violations of federal law and incorrect factual findings, and was cited in the context of the applicant's grounds for appeal.
This provision concerns the standing to appeal and was used to establish that the applicant was entitled to file the appeal.
This provision concerns the legal standing to appeal and was used to establish that the applicant was entitled to file the appeal.
This provision concerns the timeliness and form of appeals and was used to confirm that the appeal was lodged correctly.
This provision defines 'decision' for the purpose of administrative law and was cited in the context of the court's jurisdiction over SEM decisions.
These provisions concern the jurisdiction of the Federal Administrative Court and were cited to establish the court's final decision-making authority in asylum matters.
This provision concerns the finality of decisions by the Federal Administrative Court in asylum matters and was cited to establish the court's final decision-making authority.
This provision pertains to the imposition of costs and was cited as the basis for ordering the applicant to pay the court costs.
This provision pertains to legal aid and was cited in the context of rejecting the applicant's request for free legal aid and an official legal representative.
This provision relates to simplified procedures for appeals and was cited as the basis for the court's decision to rule without a full exchange of written arguments.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-1546/2023
Urteil vom 22. März 2023
Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 10. März 2023 / N (…).
D-1546/2023
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2023 – eröffnet am 14. März 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass der Beschwerdeschrift nebst der angefochtenen Verfügung (im Original) diverse Kopien der vorinstanzlichen Akten beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem
21. März 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 12. Februar 2023 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 23. Februar 2023 ausführte, ihm seien bei der Einreise die Fingerabdrücke genommen worden, jedoch habe er in Österreich kein Asylgesuch gestellt und er sei lediglich auf der Durchreise gewesen, dass das SEM die österreichischen Behörden am 23. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die blosse Bestreitung des Beschwerdeführers, in Österreich ein Asylgesuch gestellt zu haben, die Richtigkeit des Eintrags in der Eurodac-Datenbank nicht in Frage zu stellen vermag, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, er könne nicht nach Österreich zurück, da er dort mit Leuten Probleme habe, welche vielleicht der Mafia angehören würden, dass er weiter ausführt, in der Schweiz bleiben zu wollen, um eine gute Zukunft zu haben und dass er gerne arbeiten möchte,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass ebenfalls davon ausgegangen werden darf, bei einer allfälligen Bedrohung durch Dritte könne sich der Beschwerdeführer an die österreichischen Behörden wenden,
dass er offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des medizinischen Sachverhalts zu Protokoll gab, es gehe ihm gut, aktuell leide er jedoch an einer (…) und beim Aufstehen am Morgen habe er manchmal (…), dass die erwähnten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weder ein Überstellungsverbot begründen noch von einer Schwere sind,
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die das SEM verpflichten würden, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, und dies auf Beschwerdeebene im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass sich die Behandlung des Antrages auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem abschliessenden Urteil erübrigt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass demnach auch kein amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG),
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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