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D-1534/2009 • BVGer D-1534/2009 KI-generiert

Switzerland v. Belgian Asylum Law: Tibetan Applicant's Second Claim Rejected

Geschäftsnummer D-1534/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Federal Office for Migration's decision to not consider a second asylum application and to order the applicant's removal to Belgium. The applicant, a national of China of Tibetan ethnicity, had previously applied for asylum in Switzerland and had been returned to Belgium, where he had previously lodged an asylum claim. Due to international agreements, Belgium was deemed the responsible state for processing his asylum claim and his return was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Switzerland v. Belgian Asylum Law: Tibetan Applicant's Second Claim Rejected: The applicant, a national of China of Tibetan ethnicity, had previously applied for asylum in Switzerland and had been returned to Belgium, where he had previously lodged an asylum claim. Due to international agreements, Belgium was deemed the responsible state for processing his asylum claim and his return was permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung Asylgesuch tibetischer Herkunft Bewerbung Asylgesuch eines türkischen Kurden Völkerrechtliche Verträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision was used by the Federal Office for Migration (BFM) to declare the asylum application inadmissible because the applicant could be returned to Belgium, which was contractually responsible for processing the asylum and deportation procedure.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the non-admission of an asylum application generally results in deportation from Switzerland, which is confirmed in the court's decision.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision governs the provisional admission of foreigners when deportation is not permissible, not reasonable, or not possible, and is referenced in the context of confirming the deportation order.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This provision, concerning the regulation of foreigners' stay when deportation is not permissible, not reasonable, or not possible, is referenced alongside Art. 44 Abs. 2 AsylG.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision states that deportation is permissible if the applicant can be returned to a third country where they find protection against refoulement, which is confirmed in the court's decision regarding return to Belgium.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision states that the general situation in the destination country or personal reasons of the applicant do not preclude the reasonableness of deportation, which is confirmed in the court's decision regarding return to Belgium.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision concerns the possibility of enforcing deportation, which is confirmed in the court's decision as Belgian authorities have agreed to the readmission of the applicant.

Art. 106 AsylG

This provision allows for appeals against violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness, and the court concludes that the applicant has not demonstrated any such issues.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision stipulates that the costs of the proceedings are to be borne by the applicant in case of an unfavorable outcome, and the court orders the applicant to pay the costs.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision relates to appeals submitted in a timely manner, and the court notes that the appeal was submitted correctly in terms of form and deadline.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals, which is applied in this case.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision states that the decision can be briefly justified in cases handled by a single judge with consent, which is applied here.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision allows for waiving written proceedings, which was done in this case.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerns the awarding of costs and legal aid in appeal proceedings.

Art. 64 LTF

This provision concerns the awarding of costs and legal aid in appeal proceedings.

Art. 1-3 VGKE

These provisions of the Ordinance on Costs and Indemnities of the Federal Administrative Court are cited as the basis for the amount of costs awarded.

Art. 6 AsylG

This provision concerns the standing to appeal and the legitimate interest in amending or annulling a decision, which the court confirms the applicant possesses.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the standing to appeal and the legitimate interest in amending or annulling a decision, which the court confirms the applicant possesses.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the timely submission of appeals, and the court notes that the appeal was submitted correctly in terms of form and deadline.

Art. 105 AsylG

This provision concerns the final jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum law matters, which is confirmed in the preamble.

Art. 31-34 VGG

These provisions of the Federal Administrative Procedure Act concern the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum law matters, which is confirmed in the preamble.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision concerns the jurisdiction of the Federal Supreme Court in asylum law matters, which is referenced in the preamble.

Art. 5 VwVG

This provision concerns the subject of appeals against decisions of the BFM in asylum law matters, which is referenced in the preamble.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

This provision concerns the submission of case files to the Federal Administrative Court, which is noted in the facts.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision concerns the admissibility of appeals, and the court confirms that the appeal is admissible.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision concerns the grounds for appeal, namely violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness, and the court finds these grounds not to be met.

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision is the primary legal basis for the non-admission of the asylum application due to the responsibility of a third state (Belgium).

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision establishes the consequence of non-admission of an asylum application, which is deportation, and is confirmed as applicable in this case.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the legal basis for imposing costs on the appellant due to the rejection of their appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-1534/2009/ {T 0/2}

Urteil vom 13. März 2009

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.

Parteien A._______, geboren _______, China, zurzeit c/o _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 9. März 2009 / N _______.

D-1534/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im März 2005 verliess und zunächst nach Nepal gelangte, wo er ungefähr sieben Monate blieb,

dass er in der Folge nach Belgien gegangen sei, wo er am

3. November 2005 ein Asylgesuch gestellt habe, dass der Beschwerdeführer im August 2006 erstmals in die Schweiz einreiste und hier am 3. August 2006 (unter anderer Identität) ein erstes Asylgesuch stellte,

dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in Tibet von Behördenmitgliedern gedrängt worden, den von den Chinesen ernannten Panchen Lama zu akzeptieren, dem Dalai Lama nicht mehr zu folgen und die Zugehörigkeit Tibets zu China anzuerkennen, dass er sich geweigert habe, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben, worauf er einige Tage später eine Vorladung erhalten habe,

dass er befürchtet habe, infolge seiner Weigerung, die geforderten Erklärungen zu unterschreiben, ins Gefängnis gesteckt und gefoltert zu werden,

dass er sich aus diesen Gründen zur Flucht ins Ausland entschlossen und sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Nepal verlassen habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 2. April 2007 die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien verfügte, welche am 3. April 2007 vollzogen wurde,

dass das BFM das erste Asylverfahren in der Folge mit Verfügung vom

24. April 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, da der Beschwerdeführer dem BFM keine Zustelladresse in Belgien mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2008 erneut von Belgien herkommend in die Schweiz einreiste und am 29. Dezember

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2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,

dass er dort am 16. Januar 2009 befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Belgien gewährt wurde,

dass er anlässlich der Befragung geltend machte, er habe sich seit seiner Rückschaffung nach Belgien im Jahr 2007 bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Dezember 2008 immer in Belgien aufgehalten,

dass sein in Belgien gestelltes Asylgesuch abgewiesen worden und er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass er in Belgien ohne festen Wohnsitz illegal bei Freunden und Bekannten gewohnt, dort ein schweres Leben gehabt habe und lieber sterben wolle, als nach Belgien zurückzukehren, dass seine Asylgründe nach wie vor dieselben seien wie bereits im Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben der belgischen Behörden vom 3. April 2007 als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Belgien anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft genommen,

dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, Belgien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig und habe am

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11. Februar 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erklärt habe, das Leben in Belgien sei sehr schwer gewesen, sein Asylgesuch sei dort abgelehnt worden, er habe keine Zukunft in Belgien und würde lieber Selbstmord begehen, als dorthin zurückzukehren,

dass diese Ausführungen jedoch nichts an der Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ändere, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 9. März 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen

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können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 3. November 2005 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte, welches von den belgischen Behörden abgewiesen worden war,

dass der Beschwerdeführer daraufhin in die Schweiz gelangte und hier ein erstes Asylgesuch stellte, jedoch am 3. April 2007 im Anschluss an eine vom BFM verfügte vorsorgliche Wegweisung nach Belgien zurückgeschafft wurde,

dass er im Dezember 2008 erneut in die Schweiz einreiste und hier ein zweites Asylgesuch stellte,

dass bei dieser Sachlage Belgien für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die belgischen Behörden am 28. Januar 2009 gestützt auf die vorstehend erwähnten Abkommen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die belgischen Behörden einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin am

11. Februar 2009 zustimmten,

dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Belgien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,

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dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,

dass nämlich Belgien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Belgien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass weder die in Belgien herrschende allgemeine Lage noch sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine

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praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die belgischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wie erwähnt zugestimmt haben,

dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Belgien daher zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum _______, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- das _______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller

Versand: