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D-1483/2013 • BVGer D-1483/2013 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld Due to Untimely Document Submission and Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer D-1483/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse asylum and order expulsion, finding that the applicants failed to submit identity documents within the required 48-hour timeframe and did not provide credible reasons for their absence, including a fabricated story of document destruction. The court determined that the applicants' claims were unsubstantiated, their travel narrative lacked realism, and there was no evidence of persecution or insurmountable obstacles to return to their home country, thus dismissing their appeal and request for legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2013

Schlagwörter

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Verfolgung widersprüchliche Asylvorbringen Einreichung von Ausweispapieren gefälschte Beweismittel Vollzug der Wegweisung im Asyl Vollzugshindernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to dismiss the application for legal aid as the appeal was deemed without merit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellants due to the dismissal of their appeal.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Primary legal ground for not entering into the asylum applications, as identity papers were not submitted within the required timeframe.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the federal law was not violated and the factual findings were correct and complete, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of the rejection or non-entry into an asylum application, leading to a deportation order.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in the context of non-refoulement, confirming that the principle is not applicable in this case as no asylum-relevant danger was proven.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to assess the permissibility of deportation, specifically regarding international obligations that might prevent return to the home or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to assess the reasonableness of deportation, considering dangers such as war, civil war, general violence, or medical emergencies in the home country.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to assess the possibility of deportation.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited in conjunction with VGKE to determine the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1483/2013/mel

Urteil vom 25. März 2013

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A.________ geboren (…), und deren Kinder B ._______geboren (…), C.________ geboren (…), und D._______ geboren (…), Armenien, (…)

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N________ D-1483/2013

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV, SR 101),

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2012 zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz gelangte und gleichentags ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im E.________ Asyl nachsuchte, dass sie im E.________ in einer Kurzbefragung vom 26. November 2012 zur Person und am 6. März 2013 vom BFM in F._______ nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde,

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dass sie dabei im Wesentlichen angab, ihr Ehemann habe einer Person namens G._______10'000 US-Dollar ausgeliehen, um Boden zu kaufen und ein Haus zu bauen, wobei der Pass der Beschwerdeführerin als Sicherheit gedient habe,

dass sie mit dem Geld zum Landbesitzer gegangen seien, um das Grundstück zu kaufen,

dass dieser das Geld in Empfang genommen habe unter der Vereinbarung, am nächsten Tag zum Grundbuchamt zu gehen, um den Kauf zu legalisieren,

dass indessen der Landbesitzer mit dem Geld verschwunden sei und G._______ nach der Verhaftung seines Sohnes die geliehene Geldsumme zurückgefordert habe, um seinen Sohn aus der Untersuchungshaft freizukaufen,

dass sie dazu nicht in der Lage gewesenen seien und es deswegen zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten gekommen sei, sie sich indessen nicht an die Behörden gewandt hätten,

dass am 17. November 2001 drei Unbekannte in das Haus eingedrungen seien, wo sich neben ihrem Ehemann auch ihre Schwiegereltern befunden hätten,

dass die Schwiegermutter auf Verlangen sämtliche Dokumente der Familie vorgelegt habe, welche von den Männern in den brennenden Ofen geworfen worden seien,

dass die Beschwerdeführerin in der Küche gewesen sei, als sie zwei Schüsse gehört habe und sie ihren Ehemann erschossen in den Armen seines Vaters gesehen habe,

dass sie das Haus zusammen mit ihren Kindern fluchtartig verlassen habe,

dass sie und ihre Kinder auf der Strasse von einem Dienstkameraden ihres Vaters bemerkt und in der Folge von diesem nach H.______ gebracht worden seien, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten,

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dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg vorbrachte, mit Hilfe eines Schleppers seien sie und ihre Kinder mit einem Auto ohne kontrolliert zu werden über Polen und Deutschland in die Schweiz gebracht worden, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage des Bundesamtes nach dem Verbleib ihrer Reiseund Identitätspapiere geltend machte, alle ihre Papiere seien mit den gesamten Dokumenten aller Angehörigen beim Ereignis vom 17. November 2011 von den Angreifern ins Feuer geworfen und damit vernichtet worden, und im Rahmen der Anhörung eine Mitteilung des Wohnamtes von I.________ einreichte, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin bis zum 17. November 2011 in I.______ wohnhaft gewesen sei,

dass das BFM mit - am 13. März 2013 eröffnetem - Entscheid vom

11. März 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung und eines ärztlichen Zeugnisses betreffend ihrer Schwiegermutter K._______vom 16. November 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben,

dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E.2.1),

dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

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dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),

dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem BFM keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht haben (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass, wie vom BFM zu Recht erkannt, keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),

dass ihre Ausführungen über ihren Reiseweg von Armenien bis in die Schweiz – angeblich in einem Auto über mehrere Staatsgrenzen (darunter namentlich die Aussengrenze der Schengener-Vertragsstaaten), ohne dabei ein einziges Mal von den jeweiligen Grenzbehörden persönlich überprüft worden zu sein – als realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,

dass sich die Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung in der Beschwerde in keiner Weise ernsthaft um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemüht hat,

dass gleichzeitig, wie nachfolgend aufgezeigt, kein Anlass zur Annahme besteht, dem Vorbringen über die angebliche Vernichtung sämtlicher Pa-

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piere der Beschwerdeführenden liege ein tatsächliches Ereignis zugrunde,

dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, von den Beschwerdeführenden würden ihnen zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf eine ganze Reihe von massgeblichen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie eine insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen verweist, dass die erstmals geltend gemachte Behauptung in der Beschwerde, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe schon vor dem Grundstückskauf Spielschulden gehabt und sich aus Furcht vor seinen Gläubigern nicht an die Behörden gewandt, als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten ist und daher das passive Verhalten der Beschwerdeführenden nicht plausibel zu erklären vermag,

dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde für das BFM keine Notwendigkeit bestand, in der angefochtenen Verfügung auf die Asylverfahren der Schwiegermutter K._____ (…) beziehungsweise des Schwagers L._______ der Beschwerdeführerin (…) Bezug zu nehmen, wurden doch deren Asylvorbringen vom BFM als ebenfalls nicht glaubhaft erachtet, eine Einschätzung, die mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 i.S. D-5996/2012 und D-5986/2012 bestätigt wurde,

dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),

dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art.

32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-

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gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG,SR 142.20), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Armenien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sprechen würden, kann die Beschwerdeführerin mit beruflicher Erfahrung als Schneiderin und Visagistin doch mit der Unterstützung ihres ebenfalls in die Schweiz eingereisten Schwagers L.________ und weiterer Verwandten im Heimatstaat zählen,

dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG - unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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