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D-1480/2024 • BVGer D-1480/2024 KI-generiert

Federal Administrative Court Corrects Judgment on Court Costs

Geschäftsnummer D-1480/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court issued a correction to a previous judgment where the dispositive part incorrectly ordered the applicant to pay court costs despite stating in the reasoning that the advance payment covered the costs. The court corrected the dispositive part of the judgment to reflect that the previously paid advance of CHF 750 covers the court costs, therefore no further payment is required from the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 VGG, Art. 129 BGG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Federal Administrative Court Corrects Judgment on Court Costs: The court corrected the dispositive part of the judgment to reflect that the previously paid advance of CHF 750 covers the court costs, therefore no further payment is required from the applicant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verwaltungskosten Zahlungsbefehl Entschädigung für Justizirrtümer finanzielle Korrekturen Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

Basis for the court's decision to correct the dispositive of its own motion due to an inconsistency between the dispositive and the reasoning.

Art. 48 Abs. 1 VGG

Cited as the basis for applying Article 129 BGG to the correction of federal administrative court decisions.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for not levying costs for the correction procedure.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1480/2024

Urteil vom 13. März 2024

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-546/2024 vom 28. Februar 2024.

D-1480/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2024 ein abweisendes Urteil in der Beschwerdesache D-546/2024 erliess, dass es zwar in den Erwägungen feststellte, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, dieser Betrag sei jedoch durch den am 5. Februar 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (vgl. E. 10 des erwähnten Beschwerdeurteils), dass aber dieser Umstand (Deckung der Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss) im Urteilsdispositiv versehentlich nicht berücksichtigt wurde,

dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält (vgl. ELISABETH ESCHER, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 5 zu Art. 129 BGG; KARL SPÜH- LER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich 2006, N 5 zu Art. 129 BGG, mit weiteren Hinweisen), dass im vorliegenden Fall die Dispositivziffer 2 des Beschwerdeurteils D-546/2024 vom 28. Februar 2024 im Widerspruch steht zu den erwähnten (und korrekten) Erwägungen E. 10,

dass die Dispositivziffer 2 daher dahingehend zu berichtigen ist, dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird,

dass die Beschwerdeführerin somit den Einzahlungsschein, welcher dem

Urteil vom 28. Februar 2024 beilag, ignorieren kann, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass die Berichtigung von Amtes wegen erfolgt, weshalb auch keine Parteientschädigung zu entrichten ist.

D-1480/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils D-546/2024 vom 28. Februar 2024 wird berichtigt und durch folgenden Text ersetzt: «Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.»

2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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