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D-1426/2026 • BVGer D-1426/2026 KI-generiert

Congo Asylum Claim Rejected: Unsubstantiated Fear of Persecution

Geschäftsnummer D-1426/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an asylum application and removal order against an individual from Congo. The applicant claimed fear of persecution due to their participation in a UN conference in Spain and subsequent questioning by intelligence services upon return to Congo. However, the court found the applicant's testimony regarding their detention, their brother's alleged mistreatment, and their journey to Switzerland to be vague, inconsistent, and lacking credibility. The court reasoned that the applicant failed to substantiate their claims of persecution, noting they were allowed to leave the airport and later the country without issue, and that there was no evidence of the authorities having a motive to persecute them. Therefore, the court concluded that the applicant had not proven a well-founded fear of persecution, making the removal order permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Congo Asylum Claim Rejected: Unsubstantiated Fear of Persecution: The applicant claimed fear of persecution due to their participation in a UN conference in Spain and subsequent questioning by intelligence services upon return to Congo. However, the court found the applicant's testimony regarding their detention, their brother's alleged mistreatment, and their journey to Switzerland to be vague, inconsistent, and lacking credibility. The court reasoned that the applicant failed to substantiate their claims of persecution, noting they were allowed to leave the airport and later the country without issue, and that there was no evidence of the authorities having a motive to persecute them. Therefore, the court concluded that the applicant had not proven a well-founded fear of persecution, making the removal order permissible.

Schlagwörter

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Verfolgung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Abschiebung widersprüchliche Zeugenaussage Asylwiderruf Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to impose costs on the appellant.

Art. 105 AsylG

This provision was cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to rule on appeals against SEM decisions in asylum matters.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision was cited to confirm that the appeal was filed in a timely and compliant manner, thus warranting its admission.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision was cited to support the conclusion that the expulsion was permissible, as the appellant failed to demonstrate a threat under asylum law.

Art. 7 AsylG

This provision was cited as the legal basis for assessing the credibility of the appellant's claims regarding his fear of persecution.

Art. 3 AsylG

This provision was cited as the definition of a refugee, which the appellant failed to prove he met.

Art. 44 AsylG

This provision was cited as the basis for ordering the expulsion from Switzerland when an asylum application is rejected, while also considering the principle of family unity.

Art. 83 Abs. 1 AIG

This provision was cited to determine the legality, reasonableness, and possibility of enforcing the expulsion, and to justify the decision not to grant provisional admission.

Art. 83 Abs. 2 AIG

This provision was cited to assess the possibility of enforcing the expulsion, emphasizing the appellant's responsibility to obtain necessary travel documents.

Art. 83 Abs. 3 AIG

This provision was cited to assess the permissibility of expulsion, specifically concerning Switzerland's international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AIG

This provision was cited to assess the reasonableness of expulsion, considering concrete dangers in the home or origin country.

Art. 5 VwVG

This provision was cited as the general rule for court decisions on appeals against SEM decisions.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision was cited in conjunction with Art. 108 Abs. 3 AsylG to confirm the admissibility of the appeal.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to explain why the request for suspensive effect was not considered, as the appeal automatically had suspensive effect by law.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to establish the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision was cited to define the scope of review by the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision was cited as the legal basis for deciding obvious ungrounded appeals by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision was cited to justify waiving the exchange of written pleadings.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision was cited to explain why the judgment is to be summarily reasoned.

Art. 31 VGG

This provision was cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 33 VGG

This provision was cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 37 VGG

This provision was cited to indicate that the VGG governs the proceedings unless the AsylG provides otherwise.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision was cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 2 VwVG

This provision was cited in conjunction with Art. 55 Abs. 1 VwVG regarding the non-consideration of the request for suspensive effect.

Art. 49 VwVG

This provision was cited to define the scope of review by the Federal Administrative Court in matters of foreign nationals law.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

This provision states that Switzerland generally grants asylum to refugees.

Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK)

This provision was cited to support the conclusion that the expulsion was permissible, as it refers to the prohibition of refoulement.

Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK)

This provision was cited to assess the risk of inhumane treatment in the home or origin country.

Art. 25 Abs. 3 BV

This provision was cited to assess the risk of inhumane treatment in the home or origin country.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

This provision was cited to state that it is the appellant's responsibility to obtain the necessary travel documents for return.

Art. 100 al. 1 lett. a LTF

This provision is not present in the text. It seems to be a placeholder from a previous example or a misunderstanding.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

These provisions were cited to determine the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1426/2026

Urteil vom 27. März 2026

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;

Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.

Parteien A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 18. Februar 2026.

D-1426/2026

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach.

B. B.a Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die spanische Vertretung in Kinshasa ihm am (…) 2025 ein Schengenvisum ausgestellt hatte, welches vom 27. Juni 2025 bis zum 18. Juli 2025 gültig war.

B.b Am 20. November 2025 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

B.c Die Vorinstanz ersuchte die spanischen Behörden am 27. November 2025 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Diese lehnten das Gesuch am 10. Dezember 2025 mit der Begründung ab, es sei nicht bewiesen, dass das Visum dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ermöglichte respektive dass er in dieses einreiste, zumal die Vorinstanz diesbezüglich keinen Beweis über seine Reise vorgelegt habe.

B.d Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und hielt fest, dessen Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft.

C. Am 9. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe als Praktikant für B._______ gearbeitet und als Teil einer siebenköpfigen Delegation an der

4. Internationalen Entwicklungsfinanzierungskonferenz der UNO in Sevilla, Spanien, teilgenommen. Am 7. Juli 2025 sei er nach Kongo (Kinshasa) heimgereist. Am Flughafen habe die Flughafenpolizei des Nachrichtendienstes (Agence nationale de renseignements, ANR) ihn und alle anderen zurückgekehrten Delegationsteilnehmer zurückgehalten und sie getrennt zur Reise nach Spanien sowie zu den nicht zurückgekehrten Leitern der

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Mission befragt. Ihnen sei alles – inklusive Koffer, Pass und Telefon – abgenommen worden mit dem Hinweis, sie könnten ihre Sachen an einer bestimmten Adresse abholen. Als er seine Sachen dort habe abholen wollen, sei ihm beschieden worden, die für das Dossier zuständige Person sei nicht anwesend. Er solle an einem anderen Tag wieder kommen. Er sei in der Folge zu seiner Grossmutter gereist. Dort habe er erfahren, dass seine Freunde bei der Abholung ihrer Sachen verhaftet worden seien. Ihnen sei gesagt worden, in den beschlagnahmten Telefonen seien regierungskritische Inhalte gefunden worden. Weiter sei sein Bruder entführt, zu seiner Reise nach Spanien befragt und zwei oder drei Tage später mit Verletzungen und blauen Flecken gefunden worden. Später habe er vom Tod eines Kollegen erfahren, der mit ihnen in Spanien gewesen sei, ohne die Todesursache erfahren zu haben. Aus Angst habe er sich zwei bis drei Monate lang bei seiner Grossmutter versteckt. Anschliessend habe er sich nach Kinshasa begeben. Vom dortigen Flughafen sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist.

D. Am 16. Februar 2026 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf ihres Asylentscheids zur Stellungnahme zukommen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 nahm er dazu Stellung.

E. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 18. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 10. November 2025 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.

F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. Februar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur vertieften Abklärung dem SEM zurückzuweisen, die Wegweisung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie eines Billetts von «TRANS RENOVE» vom 11. Juli 2025 ein.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzog (Art. 55 Abs. 1 und Art. 2 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zu vertieften Abklärungen. Weder aus den Beschwerdevorbringen

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noch den Akten ergeben sich jedoch Hinweise auf eine mögliche Verletzung der Untersuchungsoder der Begründungspflicht, zumal der Sachverhalt als genügend geklärt zu qualifizieren ist und sich die Vorinstanz in seiner Verfügung mit allen relevanten Beweisen und Sachverhaltselementen genügend auseinandergesetzt hat. Für eine Kassation im vorliegenden Verfahren gibt es damit keinen Raum.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6. 6.1

6.1.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft zu machen. Dessen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass darauf verzichtet werden könne, deren Asylrelevanz zu prüfen.

6.1.2 So habe der Beschwerdeführer die Befragungssituation nach der Rückkehr aus Spanien in sein Heimatland oberflächlich, schablonenhaft, ohne inneres Erleben und ohne einen differenzierten Gesprächsverlauf angeben zu können, geschildert. Dass der Nachrichtendienst seinen Bruder mit ihm verwechselt habe, und er selbst in dessen Visier sei, sei realitätsfremd. Weder sei ihm ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen worden, noch sei er sich einer Gesetzesübertretung bewusst. Auch sei er nicht mit einer ihm zugeschriebenen Straftat konfrontiert worden. Der

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Nachrichtendienst habe ihm sodann offenbar nichts vorzuwerfen gehabt, ansonsten er ihn nicht wieder hätte gehen lassen. Die behauptete Verfolgung durch diesen sei überdies unlogisch, da er nicht gesucht worden sei und ohne Probleme vom Flughafen Kinshasa wieder habe ausreisen können.

6.1.3 Weiter habe der Beschwerdeführer seinen Reiseweg von seinem letzten Wohnort im Kongo bis zur Ankunft in der Schweiz äusserst dürftig, detailarm, stereotyp und vage dargelegt. Er sei Fragen ausgewichen, ohne den dafür als Erklärung angegebenen Angstzustand glaubhaft gemacht zu haben. Auch die Angaben zur Ankunft in Frankreich, zur dortigen Unterkunft und zur Autofahrt in die Schweiz seien äusserst dürftig und ausweichend ausgefallen. Überdies habe er zunächst erwähnt, er sei etwa um

23 Uhr in der Schweiz angekommen, während er an anderer Stelle gesagt habe, dies sei am Morgen gewesen. Mithin sei nicht davon auszugehen, er habe diese Reise in der geschilderten Weise unternommen. Die Tatsache, dass er für seine Rückkehr nach Kongo nach seinem Spanienaufenthalt keine Belege vorweisen könne, bestärke schliesslich den Verdacht, dass er nach seiner Reise nach Spanien in Europa geblieben sei.

6.2

6.2.1 Dagegen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, die ANR unterstehe ausschliesslich der Präsidentschaft der Republik. Diese Autonomie ermögliche es ihr, willkürliche Verhaftungen vorzunehmen, wiederholte Menschenrechtsverletzungen zu begehen und zu foltern. Angesichts des Verschwindens seiner Kollegen und dem Tod eines weiteren sei seine Angst nachvollziehbar, zumal der ANR ihn verdächtige, die innere Sicherheit des Staates zu gefährden.

6.2.2 Es sei auch möglich, dass sein Bruder festgehalten worden sei, um ihn dazu zu zwingen, sich zu stellen. Weiter seien Festnahmen durch die ANR anonym, weshalb es keine offiziellen Dokumente dazu gebe.

6.2.3 Um bei der Ausreise aus seinem Heimatland keinen Verdacht zu erwecken, habe er strikte Diskretion wahren müssen. Daher sei es schwierig, Beweise zu seinem Aufenthalt in Kongo (Kinshasa) vorzulegen. Er habe aber eine Kopie eines Billetts des Reisebüros «TRANS RENOVE» in seinen E-Mails gefunden. Der Schlepper habe bei seiner Ausreise alle Formalitäten erledigt. Es habe kein Dokument auf seinen Namen gegeben. Dennoch habe er bei seiner Ausreise Todesangst gehabt. Bei einer

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Rückkehr in sein Heimatland bestehe das Risiko, dass er inhaftiert, gefoltert und unmenschlich behandelt werden würde.

6.3 Das Gericht erachtet die Erwägungen der Vorinstanz als nachvollziehbar und überzeugend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird. Insbesondere ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Befragungssituation am Flughafen Kinshasa und zur Reise in die Schweiz insgesamt spärlich, detailarm und unpräzise ausfielen und nicht durch die geltend gemachte Angst erklärt werden können. Die entsprechenden Vorbringen und somit auch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland können demzufolge nicht geglaubt werden. Abgesehen davon wäre eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch kongolesische Behörden bereits deshalb nicht glaubhaft, zumal er am erwähnten Flughafen nach der Befragung ohne Weiteres habe einreisen und später auch wieder ausreisen können. Auch kann nicht geglaubt werden, dass die Behörden fälschlicherweise seinen Bruder statt ihn festgenommen und behelligt hätten, nachdem sie den Beschwerdeführer bei entsprechendem Interesse bereits bei der Rückkehr am Flughafen, oder als er sein Gepäck bei den Behörden abholen wollte, hätten festnehmen können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden überhaupt ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, da er sich eigenen Aussagen zufolge strafrechtlich nichts zuschulden habe kommen lassen, lediglich als Praktikant in Spanien gewesen, in seinem Heimatland nie politisch aktiv gewesen sei und keine Probleme mit Drittpersonen gehabt habe. In den vorliegenden Akten spricht schliesslich nichts für das auf Beschwerdevorbringen, wonach der ANR ihn verdächtige, die Sicherheit des Staates zu gefährden, weshalb es nicht geglaubt werden kann. Gleiches gilt für das vorgebrachte Risiko des Beschwerdeführers einer Inhaftierung, Folterung und unmenschlichen Behandlung bei einer Rückkehr. Diesbezüglich liegen den Akten keine Hinweise vor, welche diese Annahme stützen würden.

6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Fluchtvorbringen glaubhaft darzutun, mithin ist nicht davon auszugehen, er werde in seinem Heimatstaat gemäss Art. 3 AsylG verfolgt oder müsste eine solche Verfolgung befürchten. Daran vermag das in Kopie eingereichte Busbillett bereits aufgrund dessen leichten Fälschbarkeit nichts zu ändern. Gleiches würde auch gelten, wenn es im Original vorliegen würde. Entsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, das Original desselben einzufordern. Zu Recht verneinte

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die Vorinstanz bei dieser Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab.

7.

7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

8.3

8.3.1 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

8.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend daher zumutbar. Die Vorinstanz stellte insbesondere zutreffend fest, dass dem Beschwerdeführer eine Reintegration nach seiner Rückkehr in sein Heimatland angesichts seiner guten Bildung, der gemachten Arbeitserfahrung und seines tragfähigen familiären Netzwerkes gelingen dürfte. Dagegen wurde in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

Versand: