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D-1417/2010 • BVGer D-1417/2010 KI-generiert

Iraqis Denied Asylum Over Uncredible Persecution Claims

Geschäftsnummer D-1417/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision denying asylum and ordering deportation. The applicants, originally from Iraq, claimed persecution due to the husband's past journalistic activities which allegedly attracted threats and violence. The court found their accounts lacked credibility, citing inconsistencies in their statements, the dubious nature of submitted evidence (such as work certificates and identification documents), and a general lack of detailed and coherent narratives regarding their alleged persecution and the husband's journalistic work. Consequently, their asylum claims were deemed unfounded, and the appeal was rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 112 Abs. 1 AuG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Iraqis Denied Asylum Over Uncredible Persecution Claims: The applicants, originally from Iraq, claimed persecution due to the husband's past journalistic activities which allegedly attracted threats and violence. The court found their accounts lacked credibility, citing inconsistencies in their statements, the dubious nature of submitted evidence (such as work certificates and identification documents), and a general lack of detailed and coherent narratives regarding their alleged persecution and the husband's journalistic work. Consequently, their asylum claims were deemed unfounded, and the appeal was rejected.

Schlagwörter

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Verfolgung Asylgesuch aus dem Irak Glaubhaftigkeit der Asylgründe sachliche Unzuständigkeit Asylwiderruf Asylgesuch einer türkischen Familie Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Febr...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 AsylG

The court used this article to determine that the applicants failed to meet the reduced evidentiary requirements for proving refugee status due to the lack of credibility in their statements.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

The court cited this article in confirming that the challenged decision did not violate federal law and that the relevant factual circumstances were correctly and fully established by the lower instance.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

The court cited this article in relation to the timely submission of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

The court mentioned this article in the context of deciding on manifestly ill-founded appeals by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

The court cited this article to justify providing only a summary reasoning for the decision.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court used this article to reject the request for free legal aid because the legal remedies sought did not have serious prospects of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court cited this article for imposing the procedural costs on the applicants.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

The court used this article in conjunction with other regulations to determine the amount of procedural costs.

Art. 37 VGG

The court cited this article in relation to the applicants' standing to appeal and the timely submission of the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

The court cited this article in relation to the timely submission of the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

The court cited this article in relation to the applicants' standing to appeal.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

The court referred to this article when defining refugee status, which is relevant background for the decision but not directly used in the dispositive orders.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

The court mentioned this article in relation to the principle of family unity when considering expulsion, but it was not the basis for the final ruling on the asylum claim.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

The court cited this article in relation to the regulation of stay under the provisions for temporary admission when expulsion is not permissible, not the primary ground for rejecting the asylum claim.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

The court cited this article to state that the applicants did not possess a residence permit, which is relevant to the expulsion order but not the core reason for rejecting the asylum claim.

Art. 105 AsylG

The court cited this article in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters and the admissibility of the appeal.

Art. 112 Abs. 1 AuG

The court cited this article in relation to the possibility of appealing against a potential revocation of temporary admission.

Art. 83 Abs. 1 AuG

The court cited this article in relation to the regulation of stay under the provisions for temporary admission when expulsion is not permissible.

Art. 31 ff. VGG

The court cited these articles in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction and the possibility of appealing against a potential revocation of temporary admission.

Art. 31-33 VGG

The court cited these articles in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

The court cited this article in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 5 VwVG

The court cited this article when defining the scope of decisions by the BFM.

Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)

The court mentioned this article in the context of the prohibition of torture, which is relevant background but not the primary ground for rejecting the asylum claim.

Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

The court mentioned this article in the context of the prohibition of torture, which is relevant background but not the primary ground for rejecting the asylum claim.

Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)

The court referred to the principle of non-refoulement, which is relevant background but not the primary ground for rejecting the asylum claim.

Art. 105 AsylG

The court cited this article in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters and the admissibility of the appeal.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Imposition of costs on the appellant.

Art. 64 LTF

Denial of legal aid.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Declaration of inadmissibility due to procedural non-compliance.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung IV D-1417/2010 law/mam/dcl {T 0/2}

Urteil vom 22. März 2010

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiber Martin Maeder.

Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______,geboren (...), Irak, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N (...).

D-1417/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 3. September 2008 auf dem Schweizerischen Verbindungsbüro in E._______ vorsprachen und um Asylgewährung in der Schweiz ersuchten, dass sie dabei eine Dokumentation mit einer schriftlichen Gesuchsbegründung ihres damaligen Rechtsvertreters vom 25. August 2008 und diversen Beweismitteln vorlegten,

dass sich unter den abgegebenen Beweismitteln namentlich drei Bestätigungen vom 20. Mai 2006, 27. August 2006 und 19. Juli 2008 sowie zwei Ausweise vom 5. August 2005 und 1. Juni 2006 betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte journalistische Tätigkeit befanden,

dass die Beschwerdeführenden sich bezüglich der nach der Schliessung des Verbindungsbüros in E._______ für die Weiterführung ihres Verfahrens zuständigen Auslandvertretung der Schweiz für die Botschaft in C._______ (D._______) entschieden, dass sie ihren Angaben zufolge am 27. September 2008 in Begleitung von vier Kindern und einer Enkelin nach D._______ ausreisten, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 in den Räumlichkeiten der Schweizerischen Botschaft in C._______ zu seinen Asylgründen befragt wurde,

dass die Beschwerdeführenden am 17. Juli 2009 legal in die Schweiz gelangten, nachdem das BFM ihnen am 25. Juni 2009 die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens bewilligt hatte, dass das BFM am 28. Juli 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragungen zur Person sowie – in summarischer Form – zu den Ausreisegründen durchführte und die Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2009 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte,

dass die Beschwerdeführenden bei der Erhebung ihrer Personalien angaben, sie seien arabische Schiiten, stammten aus den Provinzen E._______ (Beschwerdeführer) beziehungsweise F._______ (Be-

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schwerdeführerin) und hätten nach ihrer Heirat im Jahr (...) in E._______ gelebt,

dass der Beschwerdeführer in den insgesamt drei Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei im August 2006 wegen seiner damaligen Tätigkeit als Journalist bei einer indonesischen Fernsehanstalt auf dem Weg zu einer Stammeskonferenz im Süden von E._______ von sunnitischen Milizen entführt, gefoltert und nur gegen Entrichtung eines Lösegeldes und Zusicherung journalistischer Enthaltsamkeit und Distanzierung von den Besatzungsmächten wieder freigelassen worden,

dass er in Ergänzung dazu vorbrachte, in seinen journalistischen Elaboraten habe er für die alliierten Sicherheitskräfte und die neue Regierung sympathisiert und die gewalttätigen, von der Al-Qaida oder vom Iran unterstützten Milizen – einerlei ob sunnitischen oder schiitischen Hintergrunds – abgelehnt habe, womit er sich zahlreiche Feinde geschaffen habe,

dass er früher Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und von 1978 bis 1984 als Handelsattaché bei der irakischen Botschaft in Bukarest gearbeitet habe,

dass er zwischen 1984 und 1991 als Reservist in der irakischen Armee gedient habe,

dass er in der Periode von 1991 bis 2003 unter einem Pseudonym als unabhängiger Journalist gearbeitet beziehungsweise auf literarischer Ebene für Zeitungen tätig gewesen sei, etwa indem er Gedichte veröffentlicht habe,

dass er gleichzeitig als Handelsdelegierter für verschiedene Unternehmungen fungiert habe,

dass er nach dem Sturz des Saddam-Regimes im Jahr 2003 für verschiedene inländische Zeitungen tätig gewesen sei beziehungsweise dahingehende Versuche unternommen habe,

dass die irakischen Zeitungen, mit denen er eine Zusammenarbeit anvisiert habe, im Auslandteil freilich für Staaten wie den Iran oder für bestimmte islamische Richtungen Partei genommen hätten,

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dass die Exponierung über seine Arbeit erst im Jahr 2005 zu einem ernsthaften Problem geworden sei, als er für ausländische Medien zu arbeiten begonnen habe,

dass er nach der Entführung im August 2006 eine Anstellung als Koordinator bei einem französischen „Journalismuskomittee“ angenommen habe und weiterhin telefonisch sowie mit handgeschriebenen Zetteln bedroht worden sei, dass die Urheber dieser Drohungen ernst gemacht hätten, indem sie während zweier oder dreier Monaten einoder zweimal in der Woche auf ihre Wohnung in E._______ (Quartier G._______) geschossen hätten,

dass er die Wohnung zusammen mit seiner Familie verlassen habe, als im Dezember 2006 eine Granate zur Explosion gebracht worden sei,

dass sie anschliessend – jeweils für vier bis fünf Monate – bei Bekannten in H._______, I._______, J._______ und K._______ untergekommen seien,

dass er im Juni 2007 alleine nach der Wohnung in E._______ geschaut und diese geplündert und von Schiiten besetzt vorgefunden habe,

dass die neuen Bewohner ihn an einen anderen Ort gebracht, verprügelt und nach zwei Tagen mit der Warnung verabschiedet hätten, sich nicht wieder blicken zu lassen,

dass er nach K._______ zu seiner Familie zurückgekehrt sei, wo nun der ihnen Unterschlupf gewährende Freund bedroht worden sei, als die Runde gemacht habe, dass es sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) um einen politischen Journalisten handle, dass er in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe und ihm die Kollegen deshalb geraten hätten, bei den schweizerischen Behörden um Asyl nachzusuchen,

dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die Probleme ihres Ehemannes berief und anmerkte, ihr selber sei im Umgang mit den Behörden nichts Nachteiliges wiederfahren,

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dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2010 – eröffnet am

5. Februar 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer und seine Frau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche mit dieser Begründung ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,

dass es mit gleichem Entscheid den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar beurteilte und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete,

dass der Beschwerdeführer am 8. März 2010 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom

3. Februar 2010 vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er daneben in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess,

dass er zusammen mit der Rechtsmittelschrift eine schriftliche Zeugenaussage seines Bruders in arabischer Sprache sowie eine undatierte Bestätigung der Nachrichtenagentur Associated Press (AP) in Kopie zu seinem Dossier geben liess,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführenden mittels Eventualbegehrens die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen,

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dass sie sich zur Begründung des Begehrens – neben dem Hinweis auf das Gebot des Non-refoulements gemäss Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auch auf die Gefahr einer den Garantien von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) zuwiderlaufenden Strafe oder Behandlung berufen,

dass sie darüber hinaus geltend machen, die in ihrem Fall vorliegende Gefährdung sei selbstverständlich eine konkrete im Sinne von 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei,

dass das BFM in der Verfügung vom 3. Februar 2010 den Vollzug der Wegweisung unter Hinweis auf die Sicherheitslage in der Herkunftsregion und die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden als unzumutbar erachtete und stattdessen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete (Ziffern 4 - 7 des Verfügungsdispositivs), dass die drei gesetzlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind und der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eines von ihnen gegeben ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.), dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wäre (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211),

dass sich die Beschwerdeführenden angesichts dessen von vornherein nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an einer Beurteilung des vorerwähnten Eventualbegehrens berufen können, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist,

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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die Verfügung vom 3. Februar 2010 im Umfang der Dispositivziffern 1 - 3 besonders berührt sind und sich insoweit auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie im Rahmen dessen zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind, dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese - unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausführte, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Gesuchsvorbringen bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, weshalb auf eine Prüfung des Behaupteten unter dem Blickwinkel der asylrechtlichen Relevanz verzichtet werden könne, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente geht und glaubhaft eine Sachverhaltsdarstellung nur dann ist, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.), dass das BFM im vorliegenden Fall – wie sich bei einer Nachprüfung in der Aussagen in den Protokollen und der übrigen Akten zeigt – in der angefochtenen Verfügung die einzelnen Unglaubhaftigkeitsmerkmale sorgfältig herausgearbeitet und angemessen gewichtet hat, dass es den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die entsprechenden Entscheidgründe der Vorinstanz zu entkräften,

dass sie plausible und stichhaltige Erklärungen für die Widersprüchlichkeit, Zusammenhanglosigkeit, den Mangel an Anschaulichkeit sowie für den generell dürftigen Gehalt ihrer Aussagen letztlich schuldig bleiben,

dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. act. B23/7 Ziff. I 1. - 4.) und die folgenden Ausführungen als Ergänzungen und Verdeutlichungen zu verstehen sind, dass in den Aussagen der Beschwerdeführenden und den übrigen Akten eine Vielzahl von Anhaltspunkten zu erkennen sind, die es als kaum denkbar erscheinen lassen, das von ihnen Behauptete habe sich tatsächlich so zugetragen,

dass zur Verdeutlichung dessen den vorinstanzlichen Erwägungen insbesondere hinzuzufügen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Entführung im August 2006 nicht mit der von

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ihm eingereichten Bestätigung der indonesischen Fernsehanstalt korrespondieren,

dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 9. Oktober 2009 verlauten liess, er sei am 2. August 2006 Opfer einer Entführung geworden, als er beim indonesischen Fernsehen gearbeitet habe und mit der Aufgabe betraut worden sei, an einer Stammeskonferenz von Scheichen in L._______ teilzunehmen (vgl. act. B16/14 S. 7), dass die eingereichte Bestätigung von „Indonsia TV“ vom 20. Mai 2006 datiert und darin der vermeintliche Direktor der Fernsehanstalt ausführt, der Beschwerdeführer habe vom 29. Juli 2005 bis zum 13. Mai 2006 als Koordinator für die Anstalt gearbeitet und sei zur Beendigung seiner Tätigkeit gezwungen gewesen, nachdem ihm mehrere Drohbotschaften zugegangen seien,

dass abgesehen davon im Einklang mit der Vorinstanz das Augenmerk auf die dilettantische Machart der eingereichten Bestätigungen und Personalausweise angeblicher Medienanstalten zu richten ist, dass realistischerweise auszuschliessen ist, im Tätigkeitsbereich professioneller Medien würden Dokumente dermassen unbedarft aus dem Arabischen ins Englische transkribiert,

dass nicht ernsthaft anzunehmen ist, der Direktor der im Irak tätigen indonesischen Fernsehanstalt (vgl. act. B16/14 S. 12 F77) würde mit einem Briefkopf operieren, auf dem der Name seines Unternehmens und seine persönliche E-Mail-Adresse offensichtlich falsch geschrieben sind,

dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht den Eindruck vermittelte, er sei der persönlichen Überzeugung, es handle sich um echte, auf gehörigem Weg von den dazu befugten und kompetenten Stellen ausgestellte Dokumente (vgl. act. B16/14 S. 12 F78), dass aufgrund dessen starke Zweifel angebracht scheinen an der Version, wonach die angebliche Entführung im August 2006 in Anknüpfung an eine politische Positionierung des Beschwerdeführers im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit erfolgt sei, dass abgesehen davon auch diverse Unglaubhaftigkeitsindizien bezüglich der Entführung als solcher bestehen,

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dass der Beschwerdeführer die Dauer der Entführung einmal mit einer Woche angab (vgl. act. A10/28 S. 6) und ein anderes Mal festhielt, am dritten Tag seien die beiden anderen Gefangenen von ihm separiert worden und „danach“ habe man ihn „eine Woche lang“ gefoltert (vgl. act. B16/14 S. 7 F45),

dass die Beschwerdeführerin bald von einer zehntätigen (vgl. act. B2/12 S. 2 unten und S. 3 oben), bald von einer zweiwöchigen Entführung sprach (vgl. act. B15/9 S. 4 F18), dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Methoden der Folter aufzählte, indes klar umrissene Aussagen schuldig blieb, durch welche die jeweiligen Interaktionen mit den Entführern und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlichkeiten, psychische Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die angeblich erlittene Gewalteinwirkung widerspiegelt worden wären (vgl. act. B16/14 S. 7 ff.),

dass seine Aussagen gleichermassen dürftig ausfielen, insoweit er aufgefordert war zu erzählen, was genau seine langjährige journalistische Tätigkeit beinhaltete,

dass seine diesbezüglichen Ausführungen zu einem guten Teil aus Allgemeinplätzen bestanden und darin nirgends konkret beleuchtet wurde, welches seine täglichen Verrichtungen und redaktionellen Leistungen als Journalist waren,

dass er etwa verlauten liess, er habe über die „Demokratie, die Freiheit und den Wechsel“ geschrieben (vgl. act. A10/28 S. 7) beziehungsweise, er habe als politischer Journalist gearbeitet und Berichte über die „politische Situation im Irak“ verfasst (vgl. act. B16/14 S. 3 F7), dass er keinen einzigen selbst verfassten journalistischen Text zu den Akten gab und für dieses Versäumnis keine glaubhaften und einleuchtenden Gründe anführte (vgl. exemplarisch die Stellungnahmen vom 16. bzw. 18. Oktober 2009 an das BFF [act. B17/6]), dass im Einklang mit der Vorinstanz die im EVZ sichergestellte Auflistung der Lebensetappen und Verfolgungsereignisse (vgl. act. B1/11

S. 8) als klares Indiz für eine einstudierte Geschichte zu werten ist,

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dass eine solche „Gedächtnisstütze“ nicht nötig erscheint für eine glaubhafte Schilderung einschneidender und einprägsamer Erlebnisse,

dass im Vergleich zu einer derartigen Fülle von starken Unglaubhaftigkeitsindizien die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise in den Akten weit schwächer ins Gewicht fallen, dass sich insbesondere aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund herleiten lassen,

dass das Bestätigungsschreiben des Bruders angesichts der mit dem Verwandtschaftsverhältnis einhergehenden Loyalität vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht unglaubhaften Parteivorbringen nicht entscheidend ins Gewicht fällt,

dass auf die ohne Kommentar der Beschwerde in Kopie beigefügte, undatierte Bestätigung von AP nicht weiter einzugehen ist, weil aufgrund des vorstehend Erwogenen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung vorweg die Annahme getroffen werden kann, aus einer vertiefter Prüfung liessen sich keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewinnen (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, EMARK 2003 Nr. 13, E. 4a S. 84, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165), dass aus demselben Grund die in Aussicht gestellte Übersetzung des Bestätigungsschreibens des Bruders nicht abzuwarten ist, dass nach dem Gesagten in Bezug auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Zeitraum vor der Einreichung der Asylgesuche am 3. September 2008 in E._______ beziehungsweise der am 27. September 2008 erfolgten Ausreise die auf Unglaubhaftigkeit hindeutenden Anzeichen gegenüber den für die Richtigkeit sprechenden Gründen klar überwiegen,

dass die Einwendungen und Erklärungsversuche in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, die unmittelbaren Aussagen der Beschwerdeführenden in den durchgeführten Befragungen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen,

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dass die Beschwerdeführenden somit mit ihren hauptsächlichen Asylvorbringen den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,

dass demnach das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch abgelehnt hat oder darauf nicht eintritt ist; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,

dass die Beschwerdeführenden nicht im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass die im konkreten Fall vom BFM verfügte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aus den vorne dargelegten Gründen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,

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dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)

(per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Martin Maeder

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